Quellen zur Geschichte der Juden in der Mark Brandenburg (1273–1347)

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Brandenburg 1, Nr. 72

[wohl zwischen 1360 und 1365, womöglich bereits früher]

Markgraf Ludwig und Graf Günther von Lindow (1) erlassen eine Friedensordnung mit Blick auf marodierende Ritter und Knechte. Demjenigen, der dieser zuwider handelt, er sei Christ oder Jude (So wie dar bouen dede he were cristen edder giode […]), droht mitsamt der Familie die Verbannung durch die Städte und aus der gesamten Mark (nergende vorbat inder marke tuͦ bliuende). (2) Weiterhin wird verboten, das Raubgut der Friedensbrecher anzukaufen; wer es dennoch täte, er sei Christ oder Jude (wi dat kop, he si cristen eder iode), soll in derselben Weise ausgewiesen werden. Wer in einer der Städte wegen Raubes geächtet ist, soll dies auch andernorts sein.

(1) Die Frage danach, welcher der beiden Halbbrüder, Ludwig V. (der Brandenburger, der Ältere) oder Ludwig VI. (der Römer), letztlich als Mitaussteller zu gelten hat, kann nur durch eine überzeugende Datierung beantwortet werden. Ebenso ist bei einer frühen Datierung Günther II., Graf zu Lindow, anstelle Günthers III. (wie es bei späterer Datierung zu setzen ist) als Mitaussteller denkbar.

(2) Die Anführung der Mark als geschlossen zu betrachtendes Gebiet sowohl durch den Markgrafen als auch den Grafen von Lindow-Ruppin ist ungewöhnlich, ermöglicht jedoch Einblicke in die komplizierte Herrschaftskonstellation im Norden der Mark Brandenburg mit einer quasi inkorporierten Grafschaft Ruppin unter der Kontrolle eines offensichtlich (sogar noch zur Zeit der Wittelsbacher und nicht unbegründet) als gleichrangig angesehenen Fürsten. Vgl. hierzu und auch zur Frage der Inkorporation der Grafschaft Ruppin: Böcker, [Art.] Lindow-Ruppin (2012), insbes. S. 846 f., 849 und 855.

Überlieferung:

Potsdam, LHA, Rep. 37: Herrschaft Ruppin, U 1, dt., Perg.; Potsdam, LHA, Rep. 16 E, Nr. 1002, Urk. 193 A, S. 374 (fragmentarisch, entspricht (U I/24) nach Regesten der Urkunden "Kurmärkische Stände", Nr. 81).

  • CDB 1, 4, Nr. 14, S. 48.
  • Regesten der Urkunden "Kurmärkische Stände", Nr. 81, S. 77;
  • Urkundeninventar des Brandenburgischen Landeshauptarchivs – Kurmark 1, Nr. 849, S. 119;
  • Quellen zur Geschichte der Juden in den Archiven der neuen Bundesländer 3, Nr. 2949, S. 177;
  • Codex Diplomaticus Anhaltinus 3, Nr. 585, S. 410 (mit Jahresangabe 1330, ohne Erwähnung von Juden).

Kommentar:

Es fehlen im Kontext die Corroboratio sowie das gesamte Eschatokoll.

Datierung im Findbuch des Brandenburgischen Landeshauptarchivs Potsdam auf 1333/1334; Datierung bei den Regesten der Urkunden "Kurmärkische Stände", Nr. 81, S. 77, auf 1360/65. Den verschiedenen Datierungsvorschlägen (vgl. hierzu auch die Angaben bei Regesten der Urkunden "Kurmärkische Stände", Nr. 81, S. 77, und bei Urkundeninventar des Brandenburgischen Landeshauptarchivs – Kurmark 1, Nr. 849, S. 119), die den Zeitraum von 1324 bis 1365 abdecken – wobei Vorschläge der frühesten Datierung heute nicht mehr von Belang sind –, ist in der künftigen Forschung erneut nachzugehen.

Dem Druck im CDB diente wohl die hier angeführte Archivalie (LHA Potsdam) als Vorlage; allerdings geht aus ihr der im CDB festgehaltene fragmentarische Charakter kaum hervor, vielmehr ist womöglich von einer Konzeptschrift oder dem Fragment einer Sammlung auszugehen.

(jrc.) / Letzte Bearbeitung: 10.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2013, BR01, Nr. 72, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/BR01/CP1-c1-01we.html (Datum des Zugriffs)

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