Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1273–1347)

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Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 1, Nr. 190

1342 Juni 30

Peter Schertil von Ostheim (1) bekundet, dass er dem zu Aschaffenburg gesessenen Juden Seckelin von Frankfurt drei Pfund Heller guter Währung schuldig ist und diese bis zu dem nächsten Martinstag zurückzuzahlen hat. Als Bürgen benennt er Cuntze Lutfriden und Heinz, Sohn Heinrich Rindelbamis', welche ebenfalls in Ostheim ansässig sind (dy auch wonen zu Ostheim). Unabhängig von den Leistungen der Bürgen sollen nach Ablauf der Frist wöchentlich drei Heller auf das Pfund als Zins hinzukommen. Es folgt die Bestimmung, bei Ausfall der Bürgern Ersatz zu bestellen. Die Bürgen geloben, dass sie auf Mahnung durch Seckelin oder dessen Boten ihren Verpflichtungen nachkommen wollen (so sollen wir in reht tun). Sollten sie dies nicht tun, ist Secklin berechtigt, sie durch einen Amtmann oder eine andere durch ihn herangezogene Person pfänden zu lassen, als sei dies vor Gericht erklagt worden. Auch für die bis dahin angefallenen Zinsen sind die Bürgen dabei heranzuziehen. So lange sich der Schuldbrief im Besitz des Gläubigers befindet, sollen dessen Ansprüche sowohl gegenüber Peter Schertil als auch gegenüber dessen Bürgen gültig sein (Unde alle dy wile dy juden disen brif inne han, dy wile mag ich noch mine burgen nit ledig gesin). Es siegelt der Aschaffenburger Bürger Arnold Spisner mit dem Siegel der Stadt Aschaffenburg.

Datum anno domini MᵒCCCᵒXLIIᵒ die crastina (2) beatorum Petri et Pauli apostolorum.

Rückvermerk:

פיטר שרטול ג׳ ליטר׳ עד מציל [Piter Schertul 3 Litr[a] (Pfund) bis Mizil (Michaelstag; 1342 IX 29)]

(1) Sehr wahrscheinlich ist hiermit das nahe Butzbach gelegene Ostheim gemeint. Weniger wahrscheinlich erscheint die Möglichkeit eines Bezuges auf das unterfränkische Ostheim vor der Rhön.

(2) UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, Nr. 76, S. 21, hat die erastina beatorum.

Überlieferung:

Frankfurt, ISG, Juden Urkunden 87, Orig., dt., Perg.

  • UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, Nr. 76, S. 21.

Kommentar:

Der hebr. Rückvermerk datiert das vereinbarte Rückzahlungsdatum im Gegensatz zu den Ausführungen der Urkunde, in denen das Martinsfest (11. November) genannt wird, auf das Fest des hl. Michael (29. September).

(chj.) / Letzte Bearbeitung: 09.01.2014

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, FW01, Nr. 190, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW01/CP1-c1-0061.html (Datum des Zugriffs)

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