Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 36

1281 März 4

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie werden folgende Rechte in einer hebräischen Urkunde und zwei lateinischen Einträgen festgehalten:

Jesaja, Sohn R. Nehemjas (ישעיה ב׳ר׳ נחמיה), Jakob, Sohn R. Chakims (יעקב בר׳ חכים), und Chakim, Sohn R. Alexanders s.A. (חכים בר אלכסנדרי ז׳צ׳ל׳) bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass R. Isaak, Sohn R. Baruchs haKohen [= Sohn Seligmans] (1), genannt Pippin (ר׳ יצחק בר׳ ברוך הכהן המכונה פיפין), vor ihnen und den "Goijm" (גוים), d. h. den Amtleuten der Laurenz-Parochie (אמיטלודא מקדש לורינצש), zugunsten seines Vaters [und seiner Mutter Minna] (2) auf ein Viertel an dessen Haus, das er von seiner Frau Maimona (מרת מיימונא), [Tochter des Juden Vives] (3), geerbt hatte, verzichtet hat. Dieses Haus grenzt im Osten an den "allgemeinen Grund" (רשות הרבים), im Westen an das Haus "Bardewich", im Süden an das väterliche Haus neben dem Haus "Wolfram" und im Norden an das väterliche Haus neben dem Haus des angesehenen R. Juda (הנ׳ר׳ יהודה). [Es steht somit zwei Häuser neben dem Haus "Neuss" in Richtung Synagoge] (3). Zudem bestätigen die beiden erstgenannten Unterzeichner gesondert, dass Pippin das Recht zur Auflassung des Erbes besitzt.

ומה שנעשה בפנינו בירח אדר השני י״ב ימים בו שנת מ״א לאלף הששי כתבנו וחתמנו ("Was vor uns am zwölften Tag des Monats Adar II des Jahres einundvierzig nach der kleinen Zahl geschah, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet") [= Actum anno domini m° cc° lxxxi, die Benedicti] (4).

(1) Namensvariante gemäß lateinischer Parallelüberlieferung.

(2) Nennung der Frau nur in lateinischer Parallelüberlieferung.

(3) Ergänzung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(4) Abweichendes Datum des zweiten lateinischen Eintrags: 1281 März 21; vgl. auch KS01, Nr. 37.

Überlieferung:

Köln, HASt, Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 8r, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 145 f., S. 41 f.

Literatur: Kober, Grundbuch (1920), S. 115; Keussen, Topographie 1 (1910), S. 209.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Zur Immobilie siehe auch KS01, Nr. 38. Das Regest basiert weitgehend auf der hebräischen Vorurkunde. Die lateinische Parallelüberlieferung umfasst zwei Einzeleinträge, die zum einen das Erbe Isaaks, zum anderen den Verzicht auf das Hausviertel dokumentieren. Dort werden nicht die Namen der jüdischen Zeugen, sondern allgemein die Kölner Juden und deren Rat (iudei et magistratus eorum Colonienses) genannt.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 21.06.2011

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 36, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-01n8.html (Datum des Zugriffs)

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