Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 6

[zwischen 1270 und 1275]

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und einem lateinischen Eintrag festgehalten:

Elieser haAluv, Sohn R. Efraims s.A. (אליעז׳ ׳ה׳ע׳לוב ב׳ר׳ אפרים א׳י׳ל), Salomo, Sohn R. Moses s.A. (שלמה׳ בר׳ משה ז׳ל׳ה׳ה׳) Samuel, Sohn R. Meirs (שמואל בר׳ מאיר) Jakob, Sohn R. Josefs s.A. יעקב בר׳ יוסף ז׳צ׳ל׳), Salomo, Sohn R. Samuels (שלמה בר׳ שמואל), und Jakob, Sohn R. Moses (יעקב בר׳ משה), bestätigen im Namen der Kölner Judengemeinde (קהל קולוניא) mit ihrer Unterschrift, dass Batseba [= Betzelina] (1), Tochter R. Jakars haLevi [= Vives von Westfalen] (1) (בת שבע הבתולה בת ר׳ יקר הלוי) [und dessen Frau Gutheil] (2), mit Erlangung der Geschlechtsreife bzw. Erreichung des Jungfrauenalters dazu berechtigt sei, das Erbe ihres Vaters zu verkaufen. Dementsprechend sei der im folgenden dokumentierte Verkauf eines Viertels jenes Hauses, welches in der Kölner Judengasse (בקולוניא ברחוב היהודים) zwischen den Häusern R. Baruchs, Sohn R. Urschragos haKohen (ר׳ ברוך בר׳ אורשרגו הכהןר׳ יצחק הכהן) [bei dem Haus ״Neuss״ in Richtung Synagoge] (3) steht, an R. Baruch [= Seligman] (1), Sohn R. Urschragos haKohen (ר׳ ברוך בר אורשרגו הכהן), und dessen Frau Minna, Tochter R. Meirs haLevi (מרת מינא בת ר׳ מאיר הלוי), rechtskräftig.

ומה שנעשה בפנינו ושמענו וראינו כתבנו וחתמנו ("Was in unserer Gegenwart geschehen, und wir hörten und sahen, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet").

(1) Namensvariante nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(2) Ergänzung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(3) Topographische Ergänzung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

Überlieferung:

Köln, HASt, Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 5v, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 109, S. 25 f.; WJ 1, Nr. 22, S. 46 f. (mit Datierung "um 1270"); Quellen zur Geschichte der Stadt Köln 3, Nr. 32, S. 25 (mit Datierung 1270 Oktober 24).

Literatur: Kober, Grundbuch (1920), S. 28.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert vornehmlich auf der hebräischen Vorurkunde. Der parallel überlieferte lateinische Schreinsbucheintrag dokumentiert nicht die Rechtsfähigkeit der weiblichen Erbin, die nach jüdischem Recht erklärungsnotwendig war, sondern nur die Übertragung des Hausviertels an Seligman und Minna. Ergänzend liefert die lateinische Überlieferung die Information, dass der Käufer Seligman das betroffene Haus bewohnte. Eine präzise zeitliche Zuordnung der Übertragung ist nicht möglich, die vorgenommene Eingrenzung erfolgte unter Berücksichtigung der voranstehenden und nachfolgenden Schreinsbucheinträge.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 21.06.2011

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 6, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-01pm.html (Datum des Zugriffs)

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