Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Würzburg (1273-1347)

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Bm. Würzburg 1, Nr. 311

1330 Januar 5, Würzburg

Am 5. Januar 1330 (an dem fritagem dem Obersten abende) wird zwischen den Klägern H[einrich] Getruwe (H. Getrvwen) und Hug (Hugen) einerseits und Metza vom Rebstock (Metzen vom Rebestocke) und Swiker (Swiker) andererseits vor dem Würzburger Landgericht eine Vereinbarung hinsichtlich einiger gegenüber den Juden bestehender Schulden Dietrichs von Randersacker (Ditrichs von Radesacker) getroffen, dessen Besitz zu dieser Zeit durch Fehdeführung belegt ist. Diese [die Bürgen] streiten die Schulden nicht ab (der sie niht leuken, wen sin gut ist in crige). Wird es vor dem 25. Februar 1330 (vor dem wizen svntage) verrichtet, so soll man ihm das Recht am Montage danach tun (1). Ist es dann aber nicht verrichtet, so soll es im selben Recht stehen bis zum Gerichtstag nach dem 2. Mai (an den nehesten nach sent Walpurge tag). Und danach soll zum Gerichtstag nach dem 25. Juni (an den nehesten nach sent Johanis tag) geprüft werden, ob es nicht verrichtet wurde und an welchem Tag es nicht verrichtet wurde (obz nit wurd verricht und dar an welheme tag ez nit wurde verricht). Ist der Landrichter nicht anwesend, so soll es vor dem von Wechmar verhandelt werden. (2)

(1) Also am 26. Februar.

(2) Randvermerk: H. Getruwe, Sibot, Metze vom Rebestocke, Swiker.

Überlieferung:

Würzburg, StadtA, Ratsbuch 58, fol. 47v, Orig., dt., Perg.

  • Würzburger Landgericht, Nr. I-577.

Kommentar:

Zum ältesten Würzburger Landgerichtsprotokoll vgl. FUD:WB-c1-0032.

(bkr./jde.) / Letzte Bearbeitung: 06.05.2015

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, WB01, Nr. 311, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/WB01/WB-c1-004u.html (Datum des Zugriffs)

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