Sources regarding the history of the Jews in the Archbishopric of Mainz (1348-1390)

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548 records in this corpus. Displaying record 1.

Ebm. Mainz 2, Nr. 1

1348 Januar 5, Speyer

König Karl [IV]. bekundet, dass er wegen ihrer getreuen Dienste für ihn und das Reich in der Stadt Mainz und für diese deren Bürgermeistern, Rat und Bürgern folgendes Privileg verliehen hat: 1. Falls jemand von Burgen aus die Stadt Mainz oder ihre Bürger schädigt, müssen die für die Befestigung zuständigen Gemeiner oder Burgmannen den Schadenstifter zur Wiedergutmachung innerhalb von 14 Tagen anhalten. Hält letzterer aber einen Bürger gefangen, soll er ihn freilassen und gegen die Stadt oder den Bürger in Mainz klagen. 2. In Reichsstädten oder -burgen und auch anderswo in einem Umkreis von zwanzig Meilen um die Stadt Mainz soll kein Bürger oder Burgmann aufgenommen werden, der widersagter Feind der Stadt ist oder es wegen unredlicher Dinge noch wird, obwohl ihm die Rechtsprechung der Mainzer offensteht. 3. Die von den Bürgern der Stadt erlassenen Satzungen bezüglich der Bürgerschaft und anderer weltlicher Personen zur Wahrung des Friedens und zum gemeinen Nutzen Armer und Reicher sind gültig und zu befolgen. 4. Stadt und Bürger zu Mainz erhalten die besondere Gnade, dass sie sowohl ihre als und auch fremde Juden, die unbescholten sind und Mainzer Bürger werden wollen, unter dem Schutz des Königs und des Reiches von anderen Städten oder Orten nach Mainz und aus der Stadt hinaus geleiten dürfen, wohin sie zu Wasser oder zu Lande auch reisen wollen. Wer dieses Geleit bricht, muss, so oft er dies tut, eine Strafe in Höhe von hundert Mark Silber zahlen, je zur Hälfte an des Königs Kammer und an die Stadt. Abschließend gebietet der Aussteller seinen und des Reiches Lehensträgern, Dienstleuten, Amtleuten und Getreuen bei seiner Huld, den Mainzern beim Schutz der gewährten Freiheiten zu helfen und sie diesbezüglich nicht zu beeinträchtigen.

Ankündigung des königlichen Siegels.

Gegeben zu Spyr, an dem zwelften aubend [!], den men Epyphanie heizzet, des iars, do man zalt nach Cristes geburt tusent iar druhundert iare und in dem echt und viertzigsten iare, in dem andern iare unserr ryche.

Rückvermerk:

Konig Karles briff wie daz die burger nyemant schedigen sulle wieder Recht (15. Jh.?)

Überlieferung:

Würzburg, StA, Mainzer Urkunden 5964, Orig., dt., Perg.

  • MGH Const. 8, Nr. 463, S. 495 f.
  • RI 8, Nr. 533, S. 47.
  • Haverkamp, Judenverfolgungen (1981), S. 74, Anm. 195;
  • GJ 2, 2, S. 515;
  • Schrohe, Mainz (1915), S. 116 (ungenau).

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 07.11.2019

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, MZ02, Nr. 1, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ02/CP1-c1-01b6.html (Datum des Zugriffs)

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