Quellen zur Geschichte der Juden in der Mark Brandenburg (1273–1347)

Zurück zur Übersicht

133 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 18.

Brandenburg 1, Nr. 18

1311 April 25

Die Ratsleute von Tangermünde erlassen eine Gewerbeordnung für die städtischen Schlachter. Darin wird unter anderem das Verbot festgehalten, dass keiner der Bürger – weder Christen noch Juden – Fleisch außerhalb seines Hauses verkaufen darf. Ausgenommen von diesem Verbot waren die (christlichen Gilde-)Schlachter ([…] prohibebitur ne aliquis ciuis nisi carnifex siue Christianis siue Judeis recentes carnes extra domum suam vendat []). (1)

Das Strafgeld, das bei Zuwiderhandlungen drohte, sollten sich die Stadtgemeinde und die Gilde (civitas atque Gilda) teilen.

Datum Tangermunda Anno 1311. In Die Beati Marci Euangelista.

(1) In Abschriften späterer Fassungen dieses "Gildebriefes" fehlt der Judenpassus nach jetzigem Kenntnisstand wohl.

Überlieferung:

Tangermünde, StadtA, ohne Signatur, Abschr., lat., Papier.

  • Zahn, Tangermünder Gildebriefe (1901), S. 39–104, v. a. S. 47.
  • Maier, Tätigkeitsfelder (2010), S. 65;
  • GJ 2, 2, S. 814;
  • Heise, Juden (1932), S. 19, 25 und 33.

Kommentar:

Heise, Juden (1932), S. 19, geht davon aus, dass die Erwähnung zwar formelhaft sei, aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit "auf das wirkliche Vorhandensein von Juden in der Stadt" geschlossen werden dürfe. Die weiteren angeführten Stellen bei Heise, Juden (1932), S. 25 und 33, ordnen die beschriebenen Sachverhalte (wohl versehentlich) dem Jahr 1309 zu.

Maier, Tätigkeitsfelder (2010), S. 65, sieht in der Bestimmung gerade den Marktschutz für christliche Fleischer, aber auch den Beleg für mögliche Schlachtung durch die Juden für den jeweils eigenen Bedarf; die Tabelle auf S. 68 führt die Verordnung als durch die christlichen Fleischer gegeben an, ausgestellt wurde die Ordnung jedoch durch den Rat der Stadt.

Die im Tangermünder Stadtarchiv aufbewahrte Abschriftensammlung hält auch "Copien der knakenhower Gedudischten Briues", also eine Übersetzung ins Niederdeutsche vor. Da die entsprechenden Abschnitte durch die ersten Worte der lateinischen Fassung überschrieben sind und ausdrücklich von der gedudischten Abschrift die Rede ist, darf davon ausgegangen werden, dass das Original – den Gepflogenheiten der Zeit entsprechend – in lateinischer Sprache verfasst wurde.

(jrc.) / Letzte Bearbeitung: 10.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2013, BR01, Nr. 18, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/BR01/CP1-c1-01wb.html (Datum des Zugriffs)

Lizenzhinweis

Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.

Zurück zur Übersicht