Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 60

1288 Oktober 14

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Rentengeschäft in einem lateinischen Eintrag festgehalten:

Der Kölner Judenbischof (episcopus iudeorum) hat im Namen aller Juden (nomine omnium iudeorum) einen auf dem Spielhaus (speylhůze) lastenden Erbzins von zehn Mark Kölner Denare – zu zahlen jährlich an St. Remigius oder innerhalb der darauf folgenden vier Wochen – Johannes von Merzenich (de Merzenich) und dessen Frau Elisabeth übertragen und aufgelassen. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsmodi sollen sie den vollen Anspruch auf das Gebäude besitzen. Falls die Rentenkäufer oder ihre Erben unwillig seien, den vereinbarten Betrag zu den genannten Terminen anzunehmen, sollen die zehn Mark im Schrein der Amtleute (scrinium officialium) hinterlegt werden. Falls der jeweilige Judenbischof von dem ihm gegen 100 Mark Kölner Denare zugesicherten Rückkaufrecht Gebrauch machen und Johannes, Elisabeth oder deren Erben sich diesem widersetzen sollten, seien die 100 Mark an die Amtleute der Laurenz-Parochie (officiales sancti Laurentii) überweisen. Diese sollen dann den Judenbischof im Namen aller Juden an dem genannten Haus anschreinen (ad dictam domum rescribere).

Actum anno domini m° cc° lxxx octavo, vigilia Maurorum.

Überlieferung:

Köln, HASt, Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 11r, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 183, S. 65 f.; Quellen zur Geschichte der Stadt Köln 3, Nr. 305, S. 278 f.

Literatur: Schmandt, Studien (2002), S. 37 f.; GJ 2, 1, S. 426; Kober, Grundbuch (1920), S. 43, 56 und 129 f.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1, zum Gemeindehaus (Spielhaus) der Kölner Juden siehe die Erläuterungen bei KS01, Nr. 96 und KS01, Nr. 59. Schmandt, Studien (2002), S. 37 f., zog einen Zusammenhang zwischen dem Rentengeschäft und neuen Besteuerungspraktiken der christlichen Stadtgemeinde Kölns nach der Schlacht von Worringen in Erwägung. Zur Rückkauf im 1298 vgl. KS01, Nr. 93. Nur wenige Wochen später erwarben Johannes und Elisabeth einen weiteren Erbzins (KS01, Nr. 63).

(bel.) / Letzte Bearbeitung: 21.06.2011

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 60, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-000o.html (Datum des Zugriffs)

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