Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 115

1303 Juli 25

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und einem lateinischen Eintrag festgehalten:

Jedidja haAlub, Sohn des Rabbiners Israel s.A. (ידידי העלוב בן ה׳ר׳ ישר׳ ז׳צ׳ל׳), Jakob haAlub, Sohn R. Josefs s.A. (יעקב העלוב ב׳ר׳ יוסף ב׳ע׳מ׳), Samuel, Sohn R. Menachems (שמואל בר׳ מנחם), und Ascher, Sohn R. Uris haLevi s.A. (אשר בר׳ אורי הלוי ז׳צ׳ל׳), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass R. Neckelin (ר׳ נקלכין) bzw. die ihm von Gericht und Gemeinde (בית דין והקהל) zugewiesenen Vormünder [Isaak von Siegburg und Samuel von Hasselt] (1) sowie dessen Frau Gutheil (מרת גוטהילא) und dessen Söhne Efraim (אפרים) und Juda (יהודה) ein Viertel ihres Kölner Grundstücks R. Josef [von Rheinberg] (2), Sohn des Gelehrten R. Jerucham haLevi (ר׳ יוסף בן הח׳ר׳ ירוחם הלוי), [und dessen Frau Gnenna] (3) verkauft haben. Diese besitzen damit das gesamte Grundstück.

וזה אנו מעידים לכל רואי האגרת הזאת ("Das bezeugen wir für alle, die dieses Schreiben sehen"). [Actum anno domini m° ccc° tercio, feria quinta post festum beate Marie Magdalene] (4).

(1) Namentliche Nennung der Vormünder nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(2) Ergänzung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(3) Nennung der Ehefrau als Mitkäuferin nur in lateinischer Parallelüberlieferung.

(4) Datum des lateinischen Eintrags.

Überlieferung:

Köln, HASt, Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 16r, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 247, S. 101.

Literatur: Cluse, Studien (2000), S. 24; GJ 2, 1, S. 342; Kober, Grundbuch (1920), S. 28; Keussen, Topographie 1 (1910), S. 194.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert vornehmlich auf der hebräischen Vorurkunde. Der lateinische Eintrag liefert folgende ergänzende Informationen: Bei der veräußerten Immobilie handelt es sich um eine vormals Josef von St. Truiden gehörende Wohnung, die inzwischen in vier einzelne Wohnungen aufgeteilt worden ist. Die oben dokumentierte Übertragung betraf die letzte Wohnung in Richtung des Bürgerhauses (mansio finalis versus domum civium). Die jüdischen Aussteller werden in der lateinischen Überlieferung nicht namentlich genannt, sondern als Judenbischof und Judenrat (episcopus et magistratus iudeorum) bezeichnet.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 21.06.2011

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 115, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-0253.html (Datum des Zugriffs)

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