Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 172

1318 Juli 7

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und drei lateinischen Einträgen festgehalten:

Mordechai, Sohn des Rabbiners Samuel s.A. (מרדכי ב׳ה׳ר׳ שמואל ז׳צ׳ל׳), und Jakob, Sohn R. Menachems s.A. (יעקב בר׳ מנחם ת׳נ׳ו׳ל׳ט׳ל׳ה׳), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass R. Natan [von Berg] (1), Sohn R. Isaaks haKohen (ר׳ נתן בר׳ יצחק הכהן), und dessen Frau Gute (מ׳ גודא) drei Viertel des Grundstücks, das in der Judengasse (רחוב היהודים), auf dem südlichen Teil des Grundstücks "von Groenlo" (מגרונלא) [in Richtung Marspforte] (1) liegt, R. Ascher [= Anselm von Osnabrück] (2), Sohn R. [Gerschoms] (ר׳ אשר בר׳ [גרשם]), und dessen Frau Jutta (מ׳ יוטא) mit allem Zubehör verkauft haben. R. Natan (ר׳ נתן), der zuvor die Vollmacht seines Bruders R. Samuel haKohen [= Saul] (2) (ר׳ שמואל הכהן) und dessen Frau Hanna (מ׳ חנה) sowie seines Bruders R. Josef haKohen (ר׳ יוסף הכהן) erhalten hatte, verkauft zudem deren Viertel an dem Grundstück, abzüglich eines Dreißigstels. In diesem Zuge erhalten die Nachbarn das Recht zur Verrichtung ihrer Notdurft in jene Rinne, die an der westlichen Grundstücksmauer liegt. Als Begründung wird angegeben, dass der Kot in den Abort des Hofes "von Groenlo" (מגרונלא) fließe.

ומה שידענו כתבנו וחתמנו בששי בשבת בשמנה ימים לחדש אב שנת ע׳ח׳ל׳ ("Was wir wussten, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet am Freitag, am achten Tag des Monats Av des Jahres 78 nach der kleinen Zahl") [= Datum crastino beatorum Petri et Pauli apostolorum, anno domini m° ccc° xviii] (3).

(1) Topographische Ergänzung nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(2) Namensvariante nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(3) Abweichendes Datum des dritten lateinischen Parallelüberlieferung: 1318 Juni 30; vgl. auch KS01, Nr. 171.

Überlieferung:

Köln, HASt, Best. Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 22v, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 328-330, S. 147 f.

Literatur: Kosche, Studien (2002), S. 31; Kober, Grundbuch (1920), S. 122; Keussen, Topographie 1 (1910), S. 216.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert vornehmlich auf der hebräischen Vorurkunde. In den lateinischen Schreinsbucheinträge wird vom Rat der Juden (magistratus iudeorum) 1. das Besitzrecht Natans, 2. die Existenz der in der hebräischen Urkunde angesprochenen Vollmachten sowie 3. der Verkauf zugunsten Anselms bestätigt.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 05.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 172, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-025m.html (Datum des Zugriffs)

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