Quellen zur Geschichte der Juden in Westfalen

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Westfalen 1, Nr. 70

1314 Juni 27, Minden

Der mit allen Mitgliedern genannte Rat der Stadt Minden nimmt die Juden Isaak und Abraham (Ysaac et Abraham) samt ihren Familien und Bediensteten (uxores, pueri et familiam ipsorum) gemäß dem Schutzbrief, den diese von dem Mindener Bischof Gottfried von Waldeck erhalten haben (1), gegen 3 Mark Bremer Währung, die jeweils am Michaelsfest (in festo Mychaelis annis singulis) (2) zu entrichten sind, einstimmig in seinen Schutz. Beide haben jeweils anderthalb Mark zu zahlen. Zieht einer der beiden weg oder stirbt, braucht nicht der andere dessen Abgabe zu übernehmen, sondern die Angehörigen des Haushalts (uxor, pueri et familia) des wegziehenden oder toten Juden. Die beiden Schutzjuden sollen von allen Abgaben frei sein, außer von der Wache (wake) und der Schanzarbeit (borchwerke). Der Schutzbrief gilt bis zum Tode Bischof Gottfrieds. Sollte dessen Nachfolger die Übereinkunft mit den Juden nicht weiter fortführen wollen, wird die Stadt Minden die beiden Juden noch sechs Wochen schützen, ihre Güter jedoch solange, bis diese an einen ihnen genehmen Ort gelangen können.

Datum et actum anno domini Mᵒ CCCᵒ XIIIIᵒ in crastino Johannis et Pauli martirum.

(1) Der Schutzbrief Bischof Gottfrieds von Waldeck (1304-1324) ist nicht erhalten.

(2) September 29.

Überlieferung:

Minden, Kommunalarchiv, Stadt Minden A II, Nr. 3, Orig., lat., Perg.

(Diethard Aschoff) / Letzte Bearbeitung: 20.12.2023

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, WF01, Nr. 70, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/WF01/CP1-c1-00yp.html (Datum des Zugriffs)

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