Quellen zur Geschichte der Juden in Westfalen

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Westfalen 1, Nr. 44

1303, Hannover

In den Statuten der Stadt Hannover aus dem Jahr 1303 wird bestimmt, dass niemand die Juden durch Worte oder Taten verletzen wird: Anno domini MCCCIII. Incipiunt statuta civitatis Honovere […] Item nullus offendet iudeos verbis vel factis. (1)

(1) Der Satz wurde später durch Rasur getilgt, vermutlich zu einer Zeit, als keine Juden mehr in Hannover lebten.

Überlieferung:

Hannover, StadtA, 1 AA 3, Nr. 8310, S. 2, Orig., lat., Perg.

Kommentar:

Die frühesten Statuten der Stadt Hannover stammen von 1303 und sind im Bürgerbuch überliefert. Zum Bürgerbuch vgl. Stadtbücher und Register, S. 103-105. Der Eintrag wurde später (wohl nach den Pestpogromen) per Rasur getilgt. Der Text wurde nach Doebner durch Anwendung einer Reagenz wiedergewonnen, kann aber heute nur mit Mühe gelesen werden; vgl. Doebner, Städteprivilegien (1882), S. 16 f.

(Johannes Deißler) / Letzte Bearbeitung: 20.12.2023

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, WF01, Nr. 44, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/WF01/WF-c1-002h.html (Datum des Zugriffs)

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