Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1348-1390)

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Ebm. Mainz 2, Nr. 316

1383 Mai 21

Simon (Symon) [III.], Graf zu Sponheim[-Kreuznach] und Vianden (zü Spanh[eim] und zü Vyͤanden), bekundet, dass er Salman, den Schwiegersohn Seckelins, des Judenbürgers zu Mainz (Seckelins eyden iuden bürger zü Mentzen), mit Ehefrau, Kindern und dem Gesinde (dem die Geldleihe untersagt ist [dazselbe gesinde ensal nit lyhen]) für die nächsten drei Jahre als seinen Bürger in seinen Schutz aufgenommen hat und in dieser Zeit wie seine anderen Bürger und Juden beschirmen will. Salman darf sich in Kreuznach (Crutzen[ach]) oder einer anderen ihm genehmen sponheimischen Stadt niederlassen. Dafür muss er jährlich zu Walpurgis (1) an Graf Simon fünf Gulden Mainzer Währung zahlen. Einen höheren Jahreszins dürfen der Graf oder dessen Leute nicht von ihm verlangen, ebensowenig Zwangsanleihen oder Schuldenannullierungen anordnen. Falls Salman innerhalb der Drei-Jahres-Frist aus dem sponheimischen Gebiet wegziehen möchte, darf er beim Grafen oder dessen Amtleuten zwei Meilen Wegs Geleitschutz anfordern, sofern er zuvor den Jahreszins entrichtet hat.

Siegelankündigung des Ausstellers.

Datum anno domini Mᵒ CCCᵒ LXXXtertio, ipsa die Corporis Christi. (2)

(1) Mai 1.

(2) Das Ausstellungsjahr ist in der "Koblenzer" Abschrift des 18. Jahrhunderts, wohl irrtümlich, mit 1380 angegeben.

Überlieferung:

München, BHStA, Kasten blau 388/32, fol. 21r, Abschr. (um 1390), dt. und lat., Papier; Koblenz, LHA, Best. 33, Nr. 12277, Stück 15, S. 55-58 (Abschr., zw. 1750 und 1777).

  • Ziwes, Studien (1995), S. 150, Anm. 257.
  • Ziwes, Studien (1995), S. 312, Nr. 446;
  • Regesten des Archivs der Grafen von Sponheim 2, Nr. 2057, S. 257.
  • Ziwes, Studien (1995), S. 150.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 20.12.2016

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, MZ02, Nr. 316, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ02/MZ-c1-0038.html (Datum des Zugriffs)

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