Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Worms (1348-1390)

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Bm. Worms 2, Nr. 2

1348 Januar 4, Speyer

König Karl (Karle) [IV.] bekundet, es komme ihm kraft Amtes zu, alle demütigen Getreuen des Reiches nach Maßgabe ihrer Treue und Dienste mit würdigen Ehren und Gaben auszuzeichnen und sich mit königlicher Freigiebigkeit (miltekeit) um ihren Nutzen und ihre Zufriedenheit zu sorgen. Daher habe er auch die Treue und Verlässlichkeit und den Dienst der Bürger zu Worms (der wisen luͦde, der buͦrgere zuͦ Wormeszen) dem Reich gegenüber nicht vergessen und wolle sie entsprechend belohnen. Aus diesem Grunde hat er den Wormser Bürgern die Juden zu Worms mit Leib und Gut und sämtlichen Rechten, die er und die früheren Römischen Kaiser und Könige an ihnen hatten oder künftig mit oder ohne Gerichtsentscheid noch haben könnten, unwiderruflich geschenkt (vergiftet und vergeben […] uͦnwiederruͦffelichen). Stadt und Bürgerschaft zu Worms dürfen also jetzt und künftig mit den Juden und ihrem Besitz tun und lassen, wass sie wollen, über sie Gericht halten und Bußen über sie verhängen, ohne den Zorn oder Widerspruch des Königs befürchten zu müssen (also daz die stat und die buͦrgere zuͦ Wormeszen mit den iuͦden und der iuͦdescheide zuͦ Wormeszen mogent duͦn und laszen, brechen und buͦszen, als mit iͤrme guͦde nuͦ und allewege, ane allen unsirn zorn und wyderrede). Die rechmäßigen Verlehnungen und Verpfändungen der Juden zu Worms bleiben davon unberührt, so dass die Juden ihre daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen weiterhin erfüllen müssen. Der König verspricht aber, künftig über die bestehenden Lehensverhältnisse hinaus niemanden mehr mit Wormser Juden belehnen und letztere auch nicht verschenken oder verpfänden zu wollen, da er sie den Bürgern und der Stadt Worms übereignet hat. Jedem, der gegen diese Verfügungen verstößt, werden Karls Ungnade und Zorn angedroht.

Ankündigung des königlichen Siegels.

[…] gegeben zuͦ Spire, des nehestes fritdages [!] vor dem zwolften dage, in dem iare, do man zalte nach Gotdes gebuͦrte dusent druhuͦndirt und eht und vertzeg iare, in dem andirn iare unsirs kuͦnigriches. (2)

(1) Eine Papierhandschrift mit einer Sammlung von Urkundenabschriften aus dem Besitz der einstigen Wormser Judengemeinde, angelegt in der zweiten Hälfte des 16. beziehungsweise ersten des 17. Jahrhunderts, enthält als ältestes Stück vorliegende Urkunde in 'jüdisch-deutscher Schrift'; siehe dazu Stern, Copialbuch (1887), S. 277 f. Das Original dieser Handschrift befindet sich heute in den Central Archives for the History of the Jewish People in Jerusalem. Auch im Stadtarchiv Worms ist sie jedoch als Mikrofilm einsehbar (Best. 140, Nr. 19) (frdl. Hinweis von David Schnur).

(2) Der Inhalt dieser Urkunde wurde auf Bitten der Wormser am 28. August 1378 von König Wenzel in Nürnberg konfirmiert (WO02, Nr. 86).

Überlieferung:

Worms, StadtA, Best. 1 A I, Nr. 153a, Orig. (A 1) (Digitalisat), dt., Perg.; ebd (Orig.) (A 2) (Digitalisat); ebd., Nr. 229 (B) (Transsumpt König Wenzels vom 28. August 1378) (Digitalisat); Darmstadt, StA, Best. C 1 A, Nr. 147, fol. 9r (Abschr., 18. Jh.) (C).

Kommentar:

Die Urkunde ist auch erwähnt in einer (durch Flersheim?) erweiterten Fassung der Wormser Chronik Friedrich Zorns aus der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts (Worms, StadtA, Best. 1 B 5, fol. 103v).

(Gerd Mentgen) / Letzte Bearbeitung: 02.10.2020

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, WO02, Nr. 2, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/WO02/CP1-c1-01g7.html (Datum des Zugriffs)

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