Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1348-1390)

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Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 2, Nr. 164

1352 Januar 25, [Frankfurt a. M.]

Heinrich von Isenburg, Herr zu Büdingen, und seine Ehefrau Adelheid bekunden, dass die den bescheidenen und weisen Leuten, Herrn Konrad Wilde, Vikar zu Wilmudsheim, und dessen Tante (siner muͦmen) Irmgard Wilde, Bürgerin zu Gelnhausen, ihr Haus, welches neben der Judenschule zu Gelnhausen gelegen ist und welches die Verkäufer - wie dies ihre Urkunden ausweisen - vom Reich erhalten haben (unsir huz, daz ze nehist bie der judenschulen zu Geylnhusen gelegin ist, daz unz van dem ryche wordin ist, alz wir dez van dem ryche offene briefe han), für 100 Pfund Heller verkauft haben. Die Verkäufer versprechen für sich und ihre Erben, den Käufern nach Jahr und Tag derart Währschaft zu leisten, wie dies die Gewohnheit der Stadt [Gelnhausen] und des Landes vorsieht. Hierfür setzen sie die beiden Ritter Erwin von Büches und Luther Fleisch [von Cleeberg] sowie Wigel Braumann, Bürger zu Gelnhausen, zu Bürgen, die - sofern die Verkäufer nicht wie versprochen handeln - in einer offenen, zu Gelnhausen gelegenen Herberge solange Einlager zu leisten haben, bis sich Verkäufer und Käufer geeinigt haben. Darüber hinaus wird vereinbart, dass die Bürgen von ihren Verpflichtungen befreit sein sollen, sofern die Verkäufer von Bürgermeister und Rat der Stadt Gelnhausen eine Urkunde darüber erhalten, dass ihnen das vorgenannte Haus rechtmäßig übertragen wurde. Wenn eine solche Urkunde durch die Stadt Gelnhausen jedoch nicht ausgestellt werden sollte, so sollen die Bürgen für drei ganze Jahre verpflichtet bleiben. Stirbt einer der Bürgen vor der Lösung seiner Verpflichtungen, so haben die Verkäufer innerhalb eines Monats adäquaten Ersatz zu benennen, sobald sie von den Käufern hierzu aufgefordert werden. Die Verkäufer geloben, ihre Bürgen schadlos zu halten. Heinrich siegelt für sich und seine Ehefrau mit ihren drei vorgenannten Bürgen, die versprechen, gute Bürgen zu sein und die vorgenannten Verpflichtungen einzuhalten.

Datum ipso die Conversionis beati Pauli apostoli, anno domini millesimo trecentesimo quinquagesimo secundo.

Überlieferung:

Marburg, StA, Urkunden 68, Nr. 19, Orig., dt., Perg.

  • UB zur Geschichte der Herren von Hanau 3, Nr. 46, S. 48-50.
  • Gelnhäuser Regesten 1, Nr. 509, S. 241.

Kommentar:

Zu den Schöffengerichtsbüchern vgl. FW02, Nr. 1977.

(dsc.) / Letzte Bearbeitung: 20.02.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, FW02, Nr. 164, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW02/CP1-c1-01pw.html (Datum des Zugriffs)

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