Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Konstanz (1273-1347)

Zurück zur Übersicht

250 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 7.

Bm. Konstanz 1, Nr. 7

1278 [zwischen Januar 1 und August 31], Konstanz

Der Offizial der Konstanzer Kurie sowie der Ammann, die Stadträte und die Gemeinde der Stadt Konstanz (officialis curie Constantiensis et .. minister et consules universitatis civitatis eiusdem) (1) fixieren zur Vermeidung künftiger Schädigungen (ne […] aliquid generetur in futurum preiudicium et gravamen) der dem Abt und Konvent des [Zisterzienser-] Klosters Salem (abbati et conventui monasterii de Salem) bisher bereits geschenkter oder noch in Zukunft zu schenkender Grundstücke (benefici[a]) in Konstanz (Constantia), die an das Haus, das sie bewohnen, angrenzen, sowie allen Zubehörs schriftlich die lokalen besitzrechtlichen Gegebenheiten: Der Jude Kalman (Calmannus) hat ein Haus, das westlich dem Salmansweilerhof benachbart ist (Calmannus iudeus haberet domum a latere occidentali domui dictorum de Salem (2) contiguam). Südlich grenzen an diesen Hof die Häuser von Heilwig genannt Kupferschmiedin (Hailwigis vero dicta die Kuphersmidin), Witwe Heinrichs (Hainrici) von Estegen, und von Friedrich Kupferschmied (Fridericus Cuprifaber). Zwischen den Anwesen Heilwigs und Friedrichs stehen zwei Häuschen mit kleinem Hinterhof, die des Uͦldingers hus gennant wurden. Gegenwärtig gehört letzteres zum Besitz des Klosters Salem. Das Haus der Salemer wird durch eine einfache Holzkonstruktion (vili intersticio ligneo) vom Haus Kalmans bis zu demjenigen Heilwigs und durch eine von Heilwigs Haus bis zu demjenigen Burchards (Burkardi) von Haidoltswiler und von dort auf direktem Wege zum Salmansweilerhof verlaufenden Mauer umfasst. Letztere hat zwar den Besitzern der südlich gelegenen Häusern keinen Schaden zugefügt, aber doch den Einfall von Licht und Luft behindert, während die von der Seite des Juden hin und her führende Holzbarriere den Parteien den freien Durchgang erschwerte. Aus diesem Grund haben die Brüder von Salem aufgrund der ergebenen Bitten Kalmans, Heilwigs und Friedrich Kupferschmieds anstelle der erwähnten hölzernen Abgrenzung auf ihrem unmittelbaren Grund und Boden eine Mauer zum Hause Heilwigs hin unter der Bedingung errichtet, dass die Bewohner beziehungsweise Besitzer des Hauses des erwähnten Juden kein Recht auf diese Mauer geltend machen und sie auch nicht auf irgendeine Weise beschädigen oder ein Gebäude auf ihr errichten dürfen, während Heilwig und Friedrich Kupferschmied gewährt wurde, dass sie dort, wo die Mauer sich zur Gänze bei ihnen erstreckt, Fenster in sie einsetzen dürfen, die Licht aus der Höhe einfangen, jedoch so, dass die von Salem keine Beeinträchtigung und keine Beschwernis durch die Fenster erfahren an ihrem Haus oder Grundstück und dass auf der Mauer ohne ihre Erlaubnis nichts gebaut werden darf. Dabei ist vertraglich vereinbart worden, dass, wann immer es die Salemer wollen, die genannten Friedrich und Heilwig oder sonst jemand, der besagte Häuser bewohnt oder besitzt, die Fenster wieder entfernen und alles auf der Mauer Errichtete abreißen müssen, wogegen kein Widerspruch irgendeiner Art möglich ist. Sollte es dagegen dennoch Widerstand geben, sollen sie durch eine kirchliche Strafmaßnahme oder das Stadtgericht dazu gezwungen werden, die getroffene Vereinbarung unverzüglich einzuhalten, da sie keinerlei Recht an der Mauer besitzen. Ferner wurde bezüglich eines Kaufs von Uhldingers Haus, das neben dem Haus Friedrich Kupferschmieds beziehungsweise zwischen diesem und dem Salmansweilerhof liegt, vereinbart, dass Friedrichs Anwesen auf der Seite zum Hof von Uhldingers Haus hin in Richtung zum Hause Heilwigs durch keine wie auch immer geartete künftige Baumaßnahme der Brüder von Salem am Lichteinfall beeinträchtigt werden darf. Damit nichts Unvorhergesehenes unberücksichtigt bleibt, wird festgelegt, dass der mittlere Weg zwischen den Häusern Friedrich Kupferschmieds und Burchards von Haidoltswiler, der gemeinhin 'das Gässlein' (daz gesseli) genannt wird, ohne eine zu duldende Behinderung durch wen oder wie auch immer dem Kloster gehört.

Acta sunt hec diversis temporibus et in nostra presentia anno domini MᵒCCᵒLXXVIIIᵒ, indictione VIᵗᵃ. (3)

Als Zeugen werden aufgeführt die Brüder Walter, Rudolf, Konrad, Ulrich (Walthero, Ruͦdolfo, Cuͦnrado et Uͦlrico), Rudolf genannt der Ruhe, Joheler (Johelarus), Jakob Roggwil (Jacobo dicto der Roggewiler), dessen Sohn Ulrich, Hugo in der Bünde (in der Biunde), Burchard, genannt der Huser (Burkhardo dicto der Husaer), und Heinrich Dettighofen (Hainrico dicto der Tettincovaer), sämtlich Bürger in Konstanz, von den Salemer Mönchen der Cellerar Heinrich genannt von Isny (Hainrico […] dicto de Ysenina) und der Thesaurar Rudolf von Villingen (Rudolfo bursario dicto Vilingen), ferner der Konverse Berthold der Kaufmann (Berhtoldo mercatore) sowie mehrere andere rechtschaffene Männer (aliisque quam pluribus probis viris).

Datum Constantie ut supra (4).

(1) Keine der handelnden Personen ist namentlich genannt.

(2) In der Literatur wird das Haus in unterschiedlichen Straßen lokalisiert. Tasächlich ist eine Lage des jüdischen Anwesens sowohl in der Salmansweiler- als auch in der Münzgasse denkbar, da beide vom Klosterhof westwärts wegführen. Östlich stößt das Klostergelände fast ausschließlich an den heutigen Fischmarkt. Meier, Stadterweiterungen (1989), S. 95, identifiziert das Haus mit jenem, welches 1291 dem Juden König von Schaffhausen gehörte; vgl. KN01, Nr. 37.

(3) Vgl. Nach dem Urkundenbuch der Cisterzienserabtei Salem 1274-1281, Nr. 592, S. 81-83, hier: S. 82, Anm., muss der Rechtsakt vor dem 1. September 1278 stattgefunden haben. Dies setzt allerdings voraus, dass die Umstellung auf die am 25. Dezember respektive 1. Januar einsetzende Indictio romana, die im Spätmittelalter im gesamten Reichsgebiet üblich war, noch nicht umgesetzt worden ist.

(4) Dieser Abschnitt findet sich nicht in der Abschrift.

Überlieferung:

Karlsruhe, GLA, Best. 4, Nr. 2250, Orig., lat., Perg.; ebd., Best. 67, Nr. 1164, S. 191-193 (Abschr., 14. Jh.).

(Michael Schlachter) / Letzte Bearbeitung: 25.01.2022

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, KN01, Nr. 7, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KN01/KN-c1-000c.html (Datum des Zugriffs)

Lizenzhinweis

Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.

Zurück zur Übersicht