Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1273-1347)

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Ebm. Mainz 1, Nr. 222

[1336 November 11 - 1340 November 11]

Die Juden des jüdischen Bezirks „Bergstraße“ in den Städten Weinheim, Heppenheim und Bensheim verpflichten sich, den Herrschaftsbereich des Mainzer Erzbischofs nicht zu verlassen und sich ohne Erlaubnis nicht außerhalb desselben niederzulassen.

Wir, die unten Unterzeichnenden, die Juden, die im Bezirk (Medinah) Bergstraße (במדינת בערקשטראשא) wohnen, den kleinen Städten Weinheim, Heppenheim, Bensheim (וינהיים חפנהיים בינשהיים), unter der bischöflichen Herrschaft (הגמוניא, Hegmonia) von Mainz, geben allen bekannt, die dieses Schreiben sehen, dass wir es unter Androhung des Bannes und unter Eid auf uns genommen haben, nicht wegzugehen und an keinem Ort unter der Herrschaft anderer Landesfürsten zu wohnen außer unter der Herrschaft unseres Herrn, des Bischofs (הגמון, Hegmon) von Mainz, und nicht außerhalb von kleinen Städten und befestigten Orten, in welchen die dort wohnenden Juden und Nichtjuden ihm gehören und Steuer und Dienst dem Stift (הגמוניא, Hegmonia) und den Klerikern (גלחים, Galachim) des Domkapitels leisten, innerhalb dieser drei Jahre, die am Martinstag des Jahres 97 der kleinen Zählung (11. November 1336) begonnen haben und enden werden zum Jahr 100 der kleinen Zählung des sechsten Jahrtausends (11. November 1340).

Für den Fall, dass ein Mann oder eine Frau, was Gott verhüten möge, die heute unter der Herrschaft des Stifts (הגמוניא, Hegmonia) wohnen, diesen Eid brechen und wegziehen, um unter einer anderen Herrschaft zu wohnen ohne Erlaubnis des zu dieser Zeit amtierenden Bischofs (הגמון, Hegmon) oder ohne Erlaubnis der Priester des Kapitels, sollte es keinen Erzbischof geben, oder ohne Erlaubnis ihrer Ratgeber und Fürsten, die für das Bistum verantwortlich sind[, gilt]: Wer den Eid übertritt und fortgeht, um an anderen Orten zu wohnen, wie erklärt, dessen Leib und sein Vermögen wird in den Besitz des regierenden Bischofs oder in den Besitz der Kleriker, die das Stift (הגמוניא, Hegmonia) in der Gewalt halten, oder in den Besitz ihrer Fürsten und Ratgeber übergehen, und sie werden mit ihnen verfahren, wie es in ihren Augen recht ist. Demgegenüber sind wir mit Erlaubnis des dann amtierenden Bischofs (הגמון, Hegmon) oder mit Erlaubnis der Kleriker (גלחים, Galachim) des Kapitels oder mit Erlaubnis ihrer Ratgeber berechtigt wegzugehen, um an allen Orten zu wohnen, die uns in unseren Augen gut erscheinen. Und jedem, der diesen Brief unterzeichnet hat oder nicht unterzeichnet hat, gilt der gleiche Rechtsbeschluss: Sollten sie ihren Eid brechen, dann sollen ihr Leib und ihr Vermögen in die Hände der Fürsten des Stifts (הגמוניא, Hegmonia) übergehen, um mit ihnen nach ihrem Willen zu verfahren an allen Orten, in denen sie wohnen, als ob sie unter deren Herrschaft gewohnt hätten.

Und jeder, der von seinem Wohnort, an dem er ansässig ist, fortgeht zu einem anderen Ort mit Genehmigung der Fürsten und Ratgeber, sich aber ein paar Mal verspätet, in sein Wohnhaus zurückzukehren, und die Fürsten und Ratgeber lassen nach jenem Mann oder jener Frau senden, und man kommt nicht in das eigene Wohnhaus im Laufe eines Monats zurück, ohne List und Trug, dessen Urteil ist wie oben erwähnt: Sein Leib und sein Vermögen gehen in die Hand der Fürsten und Ratgeber über. Alle diese Dinge nahmen wir auf uns, unter Androhung von Bann und unter Eid und mit Zustimmung gemäß der strengen Bedeutung aller Deklarationsurkunden, die ausgefertigt sind gemäß der Anordnung der Weisen, nicht als nicht gerichtlich bestätigte, schriftliche Absichtserklärung ohne formale schriftliche Abfassung. Alles ist fest und gültig.

Die Gemeinde Weinheim, Heppenheim, Bensheim (קהל וינהיים חפנהיים בינשהיים)

Achselrad, Sohn des Herrn Natanel (das Andenken des Gerechten sei zum Segen)

Natan, Sohn des Herrn Chajim (möge seiner in der kommenden Welt gedacht werden)

Jakob, Sohn des Herrn Josef (das Andenken des Gerechten sei zum Segen)

Israel, Sohn des Herrn Josua (möge er leben)

Mose, Sohn des großen Herrn, unseres Meisters Eljakim (das Andenken des Gerechten, des Heiligen, sei zum Segen)

Josua, Sohn des Herrn Eleasar haLevi (das Andenken des Gerechten sei zum Segen)

Isaak, Sohn des Herrn Samson (das Andenken des Gerechten sei zu Segen)

Eliezer, Sohn des Herrn Samuel (möge er leben)

Chajim, Sohn des Herrn Natan (möge er leben)

Jechiel, Sohn des Herrn Ascher (möge er leben)

Kalonymos, Sohn des Herrn Samuel (das Andenken des Gerechten sei zum Segen)

Itamar, Sohn des Herrn Samuel (das Andenken des Gerechten sei zum Segen)

Gerschon, Sohn des Herrn Samuel (das Andenken des Gerechten sei zum Segen)

Jaakob, Sohn des Herrn Mordechai (das Andenken des Gerechten sei zum Segen)

Ascher, Sohn des Herrn Samuel (das Andenken des Gerechten sei zum Segen)

אבשלו[ם] ב'ר' נתנאל ז'צ'ל'

נתן ב'ר' חיים ז'ל'ה'ה

יעקב ב'ר' יוסף ז'צ'ל'

ישראל ב'ר' יהושע שי'

משה בן ה'ה'ר' אליקים ז'צ'ק'ל'

יהושע ב'ר' אלעזר הלוי ז'צ'ל'

יצחק ב'ר' שמשון ז'צ'ל'

אליעזר ב'ר' שמואל שי'

חיים ב'ר' נתן שי

יחיאיל ב'ר' אשר שי'

קלונימוס ב'ר' שמואל ז'צ'ל'

יתמר ב'ר' שמואל ז'צ'ל'

גרשון ב'ר' שמואל ז'צ'ל'

יעקב ב'ר' מרדכי ז'צ'ל'

אשר ב'ר' שמואל ז'צ'ל'

(Übersetzung von Rainer Josef Barzen, Jerusalem)

Rückvermerk:

(a) Judei; (b) 1337 (20. Jh.)

Überlieferung:

Würzburg, StA, Mainzer Urkunden 3803, Orig., hebr., Perg.

  • Salfeld, Geschichte (1916), S. 163 f. (zu 1337).
  • Salfeld, Geschichte (1916), S. 151.
  • Ziwes, Studien (1995), S. 122 und 217;
  • Barzen, Regionalorganisation (2002), S. 317;
  • GJ 2, 1, S. 65, 354 und 870 f.

(rba./ale.) / Letzte Bearbeitung: 07.07.2015

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, MZ01, Nr. 222, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ01/CP1-c1-000t.html (Datum des Zugriffs)

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