Quellen zur Geschichte der Juden im Erzbistum Mainz (1273-1347)

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Ebm. Mainz 1, Nr. 286

1343 Oktober 22, Eltville

Meir, Sohn Abrahams, und Meir, Sohn Simon Chaim haKohens, verantworten im Auftrag von Kalonymos, Sohn Abrahams, und Gedaljas, Sohn Jakob haLevis, die Abfassung vorliegender Urkunde und bestätigen den beschriebenen Vorgang als Zeugen mit ihren Unterschriften. Die Urkunde besagt Folgendes: Kalonymos und Gedalja bestätigen vor Zeugen am 22. Oktober 1343 in Eltville dem Mainzer Erzbischof Heinrich [III.] von Virneburg schriftlich folgende gemeinsame Vereinbarung, wobei sie für den Fall der Nichteinhaltung die Bannandrohung der Schum-Gemeinden Speyer, Worms und Mainz auf sich nehmen: Zum Dank für die bereits erfolgte Ansiedlung im Bereich des Mainzer Erzstifts stellen Kalonymos und Gedalja dem Erzbischof jeweils eine [Kautions-]Summe von 5.000 Florentiner Gulden für den Zeitraum ihrer Ansiedlung zur Verfügung. Seitens des Erzbischofs sind neben der einvernehmlich jährlich festzusetzenden Steuer weitere Forderungen auszuschließen. Falls einer der beiden Juden ohne Erlaubnis des Landesherrn in eine andere Herrschaft übersiedelt, fallen die genannte Kaution und der Besitz des Flüchtigen an den Erzbischof. Im Falle von dessen Tod oder vom Ableben eines der beiden Juden sind die ausgehandelten Bedingungen bezüglich der Kaution jeweils als erledigt anzusehen. Diese Konditionen sind nicht übertragbar und nicht vererbbar. (1)

זכרון עדות שהיתה בפנינו בשני בשבת בשלשה ימים לחדש מרחשון שנת חמשת אלפי' ומאה וארבע לבריאת עולם למשך שאנו מונין בו. כאן במתא אלטוילא איך ר' קלונימוס ב''ר אברהם ור' גדליא ב''ר יעקב הלוי באו לפנינו ואמרו לנו הזו: עליכו עדים וקנו ממנו וכתבו בכל לשון של זכות וחתמו ותנו לו לאדוננו הגמון הינריך ממגנצא, השר מוירנבורק, להיות בידו לזכות ולראיה מחמת שרצינו מרצון נפשנו שלא באונס אבל בלב שלם ונפש חפצה ובדעת שלמה והננו מודים בהודאה גמורה נאמנה בפניכם לאדוננו הנז' מפני אשר בחפצו ורצונו הושיבנו עד כה בארצו והגין עלינו מאויבינו, גם נהנינו מעמו ומארצו כל אשר לכן לנו אנו מודים לו שיש לו עלינו ועל ממוננו בשכר זה על כל אחד מאתנו חמשה אלפי' זהובי' מטבע פלורינש והם בידנו מכחו משלו על תנאי זה שלא לגבותם ממנו ולא לתובעם כל זמן שאנו דרים בארצו ואין לו עלינו אך המס הקצוב אשר הוסכם בינינו יגבה ממנו מדי שנה בשנה כאשר הסכמנן ואמנם אם, ח''ו, נבגד באדוננו בגידה לצאת מארצו לדור תחת שר אחר בלעדי חפצו ורצונו הננו משליטים אותו עלינו ועל ממוננו לגבות ממון זה הנז' עד גמירא ולתוספת מזוק על דבו זה הננו באים ומקבלים עלינו להיות באלה וגזר' נ'ח'ש מקהלות ש'ו'ם לקיים דבר זה. עד גמירא בלתי ערמה ומרמה בעולם. באולם, כל זה איננו אך כמפורש בתנאי הנז' כל ימי חיי האנשים היהודי' הנז' וחיי אדון הגדול הנז'. ואמנס אחרי העדר האדון בטל החוב הזה אין לבא אחריו מן החוב הזה כלום. גם כל עת אשר ימות אחר מן היהודים הנז' ועמד באמתתו לדור תחת יד האדון הנז' עת יום מותן בטל החוב הזה ואין על יורשיו חיוב מאומה כי לא נתחייבן היהודים הנז' חוב הזה הנז' כי אם על תנאי הנז' וכל מודעי' ומודעי' דמודעי' ומודעי' דנפקין מגו מודעי' עד סוף כל מודעי' דמודעי' שמסרנו ושעתידין אנו למסור על שטר זה כולם בטלנום בפניכם. ואחריות שטר אודיתא בנו קבלנו עלינו כחומר כל שטר הדאות העשוין כתקון חכמים דלא כאסמכתא ודלא כטופסי דשטרי. וקנינא מן ר' קלונימוס דנן ב''ר אברהם ומן ר' גדליא דנן ב''ר יעקב הלוי לאדוננו ההגמון הנז' ככל מה דכתיב ומפרש לעיל במנא דכשר למקניא ביה. וכל המיותר וטיוטא דבר יש שיטה והכל שריר וקים

מאיר בן הנז' אברהם זלה''ה

מאיר ב''ר שמעון חיים הכהן היש''ר

Übersetzung:

Protokoll einer Zeugenschaft, die in unserer Anwesenheit stattfand am zweiten Tag nach Schabbat [Montag], dem 3. Marcheschwan im Jahr 5104 [22. Oktober 1343) seit der Erschaffung der Welt nach der Zählung, die wir anwenden hier in der Stadt Eltville, als Herr Kalonymos, Sohn Herrn Abrahams, und Herr Gedalja, Sohn Herrn Jakobs haLevi, vor uns traten und folgendes zu uns sagten: 'Möget Ihr für uns Zeugen sein. Darum nehmt diese Aufgabe von uns an und schreibt die Zeugenschaft in der rechtlichen, sprachlich angemessenen Form nieder, unterzeichnet sie und gebt sie unserem Herrn, dem [Erz-]Bischof Heinrich von Mainz, dem Fürsten von Virneburg, damit es in seiner Hand sei zum Zeugnis und zum Beweis, dass dies gänzlich unserem Willen und unserem Begehren entspricht, nicht unter Zwang, sondern aus ganzem Herzen, aus freiem Willen und mit vollem Bewußtsein.

Wir Anwesende danken Euch, unserem vorgenannten Herrn, mit dieser formalen Erklärung, dass wir nach seinem Wunsch und Willen uns bereits in seinem Land niedergelassen haben und er uns vor unseren Feinden in Schutz genommen hat. Auch verdanken wir ihm und seinem Land alles, was uns eigen ist. Darum danken wir ihm für uns und unser Vermögen mit dieser Geldzahlung von 5.000 Goldstücken Florentiner Währung von jedem von uns. Diese Summe, die durch uns aufbewahrt wird, gehört ihm und steht ihm zur freien Verfügung unter der Bedingung, dass von ihm nicht weitere Zahlungen erwartet oder andere Forderungen gestellt werden, solange wir in seinem Lande leben. Einzig die festgesetzte Steuersumme, die zwischen uns und ihm Jahr für Jahr ausgehandelt wird, soll er von uns bekommen, wie wir vereinbart haben. Wenn aber, was Gott verhüten möge, wir unseren Herrn hintergehen, sein Land verlassen, um unter einem anderen Fürsten zu wohnen ohne seine ausdrückliche Einwilligung, so übertragen wir hiermit für den Fall seiner Herrschaft alles, was uns gehört oder unser Vermögen betrifft. Dies gilt gänzlich und in verstärktem Maße für die oben genannte Summe. Bezüglich dieser Angelegenheit treten wir vor und nehmen auf uns die Androhung der Selbstverwünschung, die Androhung des großen und kleinen Bannes und die der völligen Exkommunikation der Gemeinden Schum zur Einhaltung dieses Vertrages, gänzlich und ohne Falsch, jetzt und immerdar. All dies gilt nur unter den oben in allen Einzelheiten beschriebenen Bedingungen, solange die oben genannten Juden und unser oben genannter großer Herr am Leben sind. Aber nach dem Ableben des Herrn ist die Schuldsumme als erledigt anzusehen. Es besteht keine Möglichkeit, davon weitere Zahlungen zu bekommen. Dies gilt auch für den Fall, dass einer von den oben genannten Juden stirbt und dieser stets rechtschaffen bis zu seinem Todestag unter der Herrschaft des oben genannten Herrn gelebt hat. Die Schuldsumme ist nichtig und die Erben [des verstorbenen Juden] haben keinerlei Verpflichtungen, denn diese gelten nur gegenüber den oben genannten Juden zu den oben genannten Bedingungen.

Alle Mitteilungen und weiteren Ausführungen, die aus den genannten Absichten abgeleitet werden könnten und sich wiederum auf diese beziehen, die wir jetzt mitteilen oder es in der Zukunft tun mögen, werden alle durch die Euch vorliegende Urkunde zurückgewiesen. Die Gültigkeit dieser hier vorliegenen Urkunde haben wir auf uns genommen gemäß der Gültigkeit aller Deklarationsurkunden, die nach der Art der Gelehrten verfasst sind, nicht etwa als eine nicht gerichtlich bestätigte schriftliche Absichtserklärung ohne formale schriftliche Abfassung.

Die Besitzübertragung erfolgte durch Herrn Kalonymos, Sohn des Herrn Abraham, und durch Herrn Gedaljah, den Sohn des Herrn Jakob haLevi, zu Gunsten unseres Herrn, des vorgenannten [Erz-]Bischofs. Alles, was oben geschrieben steht und ausgeführt wurde, wird durch das hier gegenwärtige Objekt, welches stellvertretend die ausgehandelte Erwerbung repräsentiert, bestätigt. Und alles darüber hinaus unseren Worten Hinzugefügte ist nichtig. Alles sei stark und fest.

Meir, Sohn des oben genannten Abraham, sein Andenken sei zum Leben der zukünftigen Welt (AL: lebe fort in der kommenden Welt)

Meir, Sohn des Herrn Simon Chaim haKohen, des Rechtschaffenen

(1) Vgl. MZ01, Nr. 287.

Überlieferung:

Würzburg, StA, Mainzer Urkunden 3990, Orig., hebr., Perg.

  • Heinemann, Kloster (2014), S. 133-135;
  • Ziwes, Studien (1995), S. 183 (zu November 1343);
  • Burgard, Migration (1992), S. 51;
  • GJ 2, 1, S. 208;
  • Salfeld, Geschichte (1916), S. 152 f. (zu November 25);
  • Zur Geschichte der Juden in Bingen (1905), S. 8, Anm. 7 oben.

(ale./rba./gem.) / Letzte Bearbeitung: 20.02.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, MZ01, Nr. 286, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ01/MZ-c1-001y.html (Datum des Zugriffs)

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