Sources regarding the history of the Jews in the Bishopric of Bamberg

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Bm. Bamberg 1, Nr. 17

1347 Oktober 31, Nürnberg

Karl IV., roͤmischer Kuͤnich … und Kuͦnig in Beheim, verkündet allen dem Reich unterstehenden Juden (allen juden, die in unsern und des Reychs Steten, Vesten und Slozzen, hinder wem die gesezzen sein, unser lieben Kamerknechten), dass er die Brüder Johann und Albrecht, Burggrafen zu Nürnberg, sowie deren Erben, Selbstschuldner geistlichen und laikalen Standes und Bürgen aufgrund der königlichen Gunst, die die Burggrafen genießen, und der Dienste, die sie König und Reich geleistet haben und in Zukunft noch leisten sollen, von sämtlichen Schuldverpflichtungen (aller der schulde und des geltes, haubtguͦtes und schaden) bei den genannten Juden befreit hat. Der König ordnet unter Androhung des Verlusts seiner Huld an, dass die angesprochenen Juden und die mit ihnen Handelnden (daz ir und ewͤr gemeiner) (1) sämtliche Schuldbriefe ohne Widerspruch zurückgeben und die Schuldner, Selbstschuldner und Bürgen von allen Forderungen lossprechen sollen. Da die Juden mit Leib und Gut dem Reich gehörten, sei es Karl erlaubt, mit ihnen nach Belieben zu verfahren (Wanne ir uns und daz mit Leib und mit guͦt an gehoͤrt. Und muͦgen damit schaffen, tuͦn und handelen, swaz wir wellen und uns guͦt dunkt). Karl hebt darüber hinaus sämtliche Sicherheiten und Verpflichtungen, die sich die Gläubiger von den Schuldnern haben zusichern lassen, auf. (2) Falls die Juden die Anordnungen des Königs nicht befolgten, sollten sie einerseits den Betrag als Strafzahlung entrichten, den sie von ihren Schuldnern oder Bürgen gefordert haben, andererseits wegen Ungehorsams gegen den König an Leib und Gut gerichtet werden.

Geben ze Nuͤrmberg, an Aller Heyligen abent, als man schreibt und zelt nach Kristus geburt Dreuͤtzehen Hundert Jar und dar nach in dem sibn und viertzigstem Jar, in dem andern Jare unseres Reyches.

Rückvermerk:

Missio ad quoscumque iudeos et insinuacio remissionis omnium debitorum (zeitgenössich); Konig Carls Hayßbrieff an die Juͦden allenthalben, das sie den Burggraven zu Nurnberg die ubergebnen Schuldbrieve und anders wiedergeben, die Schuldiger und Bürgen ledig ßagen sollen. Im 1347 Jare an aller H. abend. (fnzl.)

(1) Mit den Gemeinen sind wohl etwaige Teilhaber von Konsortien gemeint, an denen neben den explizit der Reichsgewalt unterstehenden Juden auch andere Angehörige des mosaischen Glaubens sowie Christen beteiligt gewesen sein können.

(2) Dazu gehörten besonders häufig Verpflichtungen der Gläubiger, kein weltliches oder geistliches Gericht und auch nicht das Reichsoberhaupt anzurufen, um die Ansprüche jüdischer Gläubiger anzufechten.

Überlieferung:

Bamberg, StA, BBU, Nr. 252, Orig., dt., Perg.

Kommentar:

Vgl. dazu auch die entsprechende Urkunde Karls zugunsten der Burggrafen (BA01, Nr. 16).

(Jörg R. Müller) / Letzte Bearbeitung: 20.12.2023

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, BA01, Nr. 17, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/BA01/BA-c1-0007.html (Datum des Zugriffs)

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