Sources regarding the history of the Jews in the Bishopric of Bamberg

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Bm. Bamberg 1, Nr. 14b

1345 Oktober 19

In seinem Testament bestimmt der Bamberger Domdekan Friedrich von Hohenlohe (1) seine beiden Verwandten, Heinrich von Hohenlohe, Propst des vor den Mauern Würzburgs gelegenen Kollegiatstifts Haug (ecclesia sancti Johannis in Hauge extra muros Herbipolenses) , und Friedrich von Truhendingen, Kanoniker der Bamberger Kirche, zu Vollstreckern seines letzten Willens. Diese sollten zunächst die zahlreichen Gläubiger Friedrichs entschädigen, zu denen auch zwei Juden gehörten. Bei Meister Süßlein, Jude zu Nürnberg, hatte Friedrich in einem Darlehensgeschäft die Summe von 150 Pfund Heller aufgenommen, ebenso 50 Pfund Heller bei dem Samuel genannten Bamberger Juden: Primo quidem dicto meister Suͦzlin iudeo Nuͦrnbergensi centum et quinquaginta libre Hallensium, in quibus eidem ex causa mutui sortis seu debiti principalis nomine sumus obligati; item dicto Samuel iudeo Babergensi quinquaginta libre Hallensium; … (2) Zur Zahlung eines Teils der Schulden (3) und der Legate (407 Pfund Heller) sollte Friedrichs Treuhänder und Verwandter Heinrich von Hohenlohe einmalig 400 Pfund Heller aufbringen und dafür im Gegenzug den Hof (curia) (4), den Friedrich bewohnte, mit allem Zubehör und allen Rechten zu Eigen erhalten. Für den Fall, dass er dies ablehnte, sollten die Söhne seines Verwandten Ludwig von Hohenlohe das Erbe zu denselben Bedingungen antreten. Schlugen auch diese die Erbschaft aus, sollte der Besitz verkauft werden.

In der Corroboratio kündigt Friedrich die Anbringung seines Siegels an.

Als Zeugen treten in Erscheinung: Johannes de Heyligbrunne, Offizial der Bamberger Domkapitels; Pleban Konrad de Valle, Friedrichs Kaplan, und Friedrichs Notar Heinrich.

Acta sunt hec anno domini Millesimo CCCᵒ quadragesimo quinto, feria quarta post diem beati Galli.

Rückvermerk:

Testamentum domini Friderici de Hohenloch (zeitgenössisch); expiravit 1345 (zeitgenössisch)

(1) Friedrich amtierte bereits seit 1327 und überlebte die Abfassung seines Testaments noch um sechs Jahre; vgl. Germania Sacra Online, Nr. 007-01279-001 [letzter Zugriff: 17.08.2023].

(2) Dass im Unterschied zu den Schulden bei geistlichen und weltlichen Kreditgebern die Art des Leihegeschäfts in diesen beiden Fällen konkret angesprochen und als mutuum bezeichnet wird, soll sicherlich unterstreichen, dass es sich um - zumindest formal - zinslose Kredite gehandelt hat und Friedrich damit explizit nicht gegen die kirchliche Wuchergesetzgebung verstoßen hat.

(3) Die Schulden beliefen sich insgesamt auf 307 Pfund Heller und drei Schilling. Die Summe der Legate betrug 407 Pfund Heller. Hinzu kamen noch Schenkungen immobiler und mobiler Güter wie Messgewändern und -büchern, Altargerät und Betttücher. Für den Fall, dass nach Zahlung aller Posten noch etwas übrig bliebe, sollte es die Testamentsvollstrecker für fromme Zwecke verwenden.

(4) Es dürfte sich wohl kaum um eine Domkurie gehandelt haben.

Überlieferung:

Bamberg, StA, BU, Nr. 2533, Orig., dt., Perg.

(Jörg R. Müller) / Letzte Bearbeitung: 20.12.2023

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, BA01, Nr. 14b, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/BA01/BA-c1-000e.html (Datum des Zugriffs)

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