Quellen zur Geschichte der Juden in der Wetterau (1273–1347) (von David Schnur)

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Das Bearbeitungsgebiet des vorliegenden Teilcorpus’ umfasst sowohl die Quellen zur Geschichte der Judengemeinden in den vier Reichsstädten der Wetterau Frankfurt a. M., Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar, als auch die der Judensiedlungen in den herrschaftlichen Orten Assenheim, Bischofsheim, Butzbach, Hanau, Königstein, Kronberg, Münzenberg, Nidda, Rödelheim, Steinau an der Straße, Steinheim und Windecken im Zeitraum zwischen 1273 und 1347.1)

Die Wetterau als politisch-historischer Raum wird in Folge der staufischen Territorialpolitik als "Reichslandschaft par excellence"2) bezeichnet; im Jahr 1241 erscheint erstmals die vielfach zitierte Bezeichnung als terra imperii.3) Die vier Reichsstädte der Wetterau erfuhren seit dieser Zeit vielfältigste Förderung, welche als wesentliche Grundlage für die bis ins 14. Jahrhundert anhaltende Prosperität des gesamten Raumes angesehen werden muss.4) Die wirtschaftliche Entwicklung spiegelt sich in der Herausbildung eines Wetterauer Messezyklus' wider, der reichsweite Bedeutung erlangte.5) Die vier Reichsstädte unterhielten zudem enge Beziehungen zu den mittelrheinischen Kathedralstädten Mainz, Worms und Speyer, wobei zumeist Frankfurt als Mittlerin und Interessenvertreterin in Erscheinung tritt. Dies gilt auch für die jeweiligen Judengemeinden. Als weiteres prägendes Element in diesem Raum ist zudem der regionale Adel zu nennen, der nicht selten bis zur administrativen Spitze des spätmittelalterlichen Reiches vernetzt war, wie dies etwa bei den Herren von Hanau der Fall war, und in deren Herrschaftsbereich häufig Judensiedlungen anzutreffen waren.6) Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung des Erzbischofs von Mainz, der nicht nur als geistliches Oberhaupt der Region (mit Ausnahme Wetzlars, das zur Kirchenprovinz Trier gehörte), sondern auch in herrschaftlicher Funktion als Empfänger von Judenabgaben immer wieder direkt mit den jüdischen Gemeinden der Wetterau im Austausch stand. Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts erscheint der Mainzer Erzbischof zudem immer häufiger als Schutzherr einzelner jüdischer Familienverbände.

Ein Großteil der in diesem Teilcorpus aufgenommenen Quellen ist bereits seit längerem in gedruckter Form oder aber als Regest veröffentlicht. Gerade für das hier bearbeitete Untersuchungsgebiet existiert eine Vielzahl von Urkundenbüchern und Regestenwerken mit zahlreichen Judaica.7) Darüber hinaus sind an dieser Stelle auch die beiden Spezialfindbücher zu Judaica von Friedrich Battenberg zum HStA Darmstadt8) und Uta Löwenstein zum HStA Marburg9) Quellen zur Geschichte der Juden im HStA Marburg 1. Bei den seit Erscheinen des dreibändigen Inventars im Jahr 1989 neuverzeichneten Archivbeständen des HStAs Marburg wurde hingegen auf eine eigene Sammlung der neuentdeckten Judaica-Betreffe leider verzichtet.10) Wegen der enormen Bestandsverluste des Frankfurter Stadtarchivs im Jahr 1944 sind einige für die Geschichte der Frankfurter Juden zentrale Quellen ausschließlich in diesem Urkundenbuch überliefert. Dies gilt umso mehr für die zerstörten seriellen Frankfurter Bestände der Bede-, Schöffengerichts- und Rechenmeisterbücher, wobei letztere erst mit dem Jahr 1348 einsetzen und somit nach der hier gesetzten Bearbeitungsgrenze datieren. Im Original überliefert sind dagegen die Frankfurter Bürgerbücher und die Insatzbücher, die jeweils zahlreiche Judenbetreffe beinhalten. Das vorliegende Teilcorpus greift auf Quellen aus 23 Archiven und Bibliotheken zurück.11) Die hier aufgenommenen 3203 Quellenbetreffe geben ein eindrückliches Zeugnis von der Gesamtheit der Quellen für diesen Raum, der hinsichtlich der Quellendichte zur jüdischen Geschichte wohl zu den überlieferungsstärksten nordalpinen Regionen zu zählen ist.

Im Folgenden soll anhand ausgewählter Quellenbeispiele die Bedeutung der hier zusammengetragenen Judaica aufgezeigt werden. Zunächst sollen dabei die hebräischen Vermerke auf unterschiedlichen Urkunden und im Anschluss daran die zentrale Bedeutung serieller Quellengruppen v. a. am Beispiel der Frankfurter Schöffengerichtsbücher knapp dargestellt werden.

Eine Vielzahl der in diesem Corpus verzeichneten Urkunden weist rückseitig hebräische Vermerke auf. Insgesamt können 34 solcher Notizen nachgewiesen werden, was in Relation zur Gesamtanzahl der Quellen einem Anteil von etwas mehr als zehn Prozent entspricht. Der älteste Vermerk befindet sich auf der Rückseite einer von der Stadt Frankfurt beglaubigten Abschrift einer von Albertus Magnus transsumierten Bulle Papst Innozenz' IV. aus dem Jahr 1247, welche bereits 1274 durch Papst Gregor X. erneuert worden war.12) Inhaltlich befreite Papst Innozenz IV. die Juden in Deutschland von dem Vorwurf, zu rituellen Zwecken Blut von Christen zu gebrauchen und rief dazu auf, nicht wegen der genannten Anschuldigungen gewaltsam gegen die Juden vorzugehen. Rückseitig findet sich in hebräischer Sprache ein Kurzregest des Urkundeninhalts.13) Diese hebräische Notiz zeugt davon, dass die jüdische Gemeinde Frankfurts ein eigenes Gemeindearchiv unterhielt, in der die für die städtischen Juden wichtigen Urkunden aufbewahrt wurden.14) Wie das Dokument letztlich in den Urkundenbestand des Bartholomäusstiftes gelangt ist, kann nicht im Einzelnen rekonstruiert werden. Vermutlich hängt die Überlieferungstradition in diesem Fall mit dem Judenpogrom vom Sommer 1349 zusammen, in dessen Zusammenhang noch weitere hebräische Texte in den Besitz des Stiftes übergingen.15)

Das 41 Urkunden umfassende Schuldbriefcorpus der Jahre 1342–1347 entstammt ebenfalls Frankfurter Provenienz und zählt insgesamt 33 hebräische Rückvermerke.16) Diese Vermerke nennen regelmäßig den Namen des Kreditnehmers, den geliehenen Geldbetrag, den zurückzuzahlenden Betrag bzw. die Höhe der darauf zu berechnenden Zinsen, das Datum des Geschäftsbeginns und das vereinbarte Rückzahlungsdatum. Auch die durch den Schuldner gestellten Bürgen wurden in mehreren hebräischen Rückvermerken genannt.17) Andere Vermerke sind dagegen äußerst knapp gehalten und verzeichnen lediglich den Namen des Schuldners.18)

Die von der mediävistischen Forschung lange Zeit sträflich vernachlässigten hebräischen Notizen können allerdings auch weiterführende Informationen beinhalten, die über den eigentlichen Urkundentext hinausreichen. Im Jahr 1344 etwa lieh Graf Philipp von Solms von den beiden Frankfurter Juden Heilmann von Gießen und Fide, Sohn Senderlins von Speyer, 200 Pfund Heller.19) Aus dem hebräischen Dorsalvermerk20) geht hervor, dass die beiden jüdischen Gläubiger miteinander verschwägert waren und dreiviertel der ausgegebenen Kreditsumme (150 Pfund Heller) durch Heilmann von Gießen aufgebracht wurden. Fide wird dementsprechend bei diesem Geschäft wohl "Juniorpartner" gewesen sein, zumal der hebräische Vermerk von Heilmann angefertigt und daher wohl auch der Schuldbrief von ihm verwahrt wurde.21)

Wie oben bereits angeführt wurde, setzen im vorliegenden Bearbeitungszeitraum reichhaltige serielle Quellen ein, die allesamt seitens der Reichsstadt Frankfurt angelegt und geführt wurden.22)

Die Bürgerbücher23) verzeichnen die Aufnahme neuer Bürger in der Reichsstadt Frankfurt. Die Führung des ältesten Bürgerbuches seit 1312 wird als bedeutender Schritt auf dem Weg zur städtischen Selbstverwaltung angesehen, da nunmehr eine Aufnahme in das Bürgerrecht nicht mehr durch den Reichsschultheißen, sondern durch die beiden vom städtischen Rat legitimierten Bürgermeister erfolgte. Bis zur so genannten "Zweiten Judenschlacht" 1349 wurden Juden und Christen unterschiedslos in das Bürgerbuch der Stadt Frankfurt aufgenommen. Mit der Wiederansiedlung von Juden seit 1360 erfolgte keine geordnete Eintragung von Juden mehr. Im hier behandelten Zeitraum fehlen Namenszusätze bei Juden (iudeus beziehungsweise iudea) häufiger. Bemerkenswert ist weiter, dass im Jahr 1328 gleich 22 Juden als Bürger aufgenommen wurden, was auf eine Änderung ihrer Stellung innerhalb der Stadt hindeuten kann.

Die Bedebücher24) der Stadt Frankfurt beginnen mit dem Jahr 1320 und verzeichnen die Steuern, die auf Vermögen und Liegenschaften von den Bürgern an die Stadt gezahlt werden mussten. Sie beinhalten auch die Abgaben, die von den Juden entrichtet wurden, und bieten so ebenfalls wertvolle Informationen zur Geschichte der Frankfurter Juden. Als archivalische Quelle sind sie 1944 für den das Spätmittelalter umfassenden Zeitraum vollständig verbrannt.

Das älteste Insatzbuch der Stadt Frankfurt umfasst auf 31 Folia die Jahre 1328–1340/42 (Frankfurt, ISG, Insatzbuch 1).25) Hieran schließt zeitlich unmittelbar das zweite Insatzbuch (Ebd., Insatzbuch 2, 132 fol.) an, welches den Zeitraum 1341 bis 1377 umfasst. Die Reihung der einzelnen Einträge ist nicht immer streng chronologisch, zahlreiche Einträge sind zudem mit Nachträgen versehen oder ganz gestrichen. In die städtischen Insatzbücher (zeitgenössisch stede buch genannt) wurden die vor den beiden Bürgermeistern der Stadt Frankfurt erfolgten Verpfändungen und Versetzungen eingetragen.26) Durch die standardisierte Form der Eintragung konnte der Gläubiger im Bedarfsfall, d. h. bei anhaltendem Zahlungsverzug des Schuldners, direkt pfänden und das verpfändete Gut (zumeist Grundstücke und andere Immobilien)27) in seinen Besitz nehmen. Bemerkenswert ist, dass sich das Formular der Eintragungen für jüdische und christliche Gläubiger und Schuldner nicht voneinander unterscheidet. In vielen Fällen sind die Verpfändungen auf Geldgeschäfte im engeren Sinn zurückzuführen. Hierbei treten Juden häufig als Vermittler der Geldgeschäfte direkt oder indirekt hervor. Die Möglichkeit des "Judenschadens" diente häufig zur Absicherung der Forderungen des Gläubigers.28) Allerdings wird diese Möglichkeit des Schadennehmens lediglich bei einem Teil der insgesamt überlieferten Eintragungen angeführt.

Eine der wohl bedeutendsten Quellen Frankfurter Provenienz im vorliegenden Untersuchungszeitraum stellen zweifelsohne die Schöffengerichtsbücher dar.29) Dies gilt einerseits hinsichtlich der beträchtlichen Quantität von Urteilen im Bereich der Pfand- und Kreditgeschäfte mit jüdischer Beteiligung.30) Die Urteile beschränken sich keineswegs nur auf Juden der Mainstadt selbst; auch zahlreiche auswärtige Juden gingen dort ihren Geschäften nach, wofür die beiden jährlichen Messen einen idealen Handlungsrahmen boten.31) Eine systematische wissenschaftliche Auswertung der Judaica in den ältesten Schöffengerichtsbüchern wurde bislang einzig unter siedlungstopographischen Aspekten vorgenommen.32) Andererseits geben die Gerichtsbücher aber ebenso Einblicke in jüdische Familienbeziehungen und Verwandtschaftsverhältnisse; sie verzeichnen Güterübertragungen von Juden an Juden33) und dienten auch zur Festschreibung von Urteilen im Bereich der Frevelgerichtsbarkeit (sowohl im christlich-jüdischen34) als auch im innerjüdischen35) Bereich). Auch lassen sich einige Berufs- und Beschäftigungsfelder von Frankfurter Juden im Bearbeitungszeitraum einzig durch Nennungen in dieser Quelle nachweisen.36) Wie aus den zahlreichen Einträgen hervorgeht, waren Juden (und Jüdinnen37)) Christen vor dem Schöffengericht uneingeschränkt gleichgestellt. Als archivalische Quelle sind die das Spätmittelalter umfassenden Bände 1944 fast vollständig vernichtet worden – die nunmehr ältesten erhaltenen Gerichtsbücher setzen erst mit den Jahren 1503/08 wieder ein.38)

Grundlage für die Erstellung der die Schöffengerichtsbücher betreffenden Regesten ist das von Kracauer bearbeitete UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, welches auch die zahlreichen Judaica aus den Gerichtsbüchern entweder auszugsweise oder als Volltext aufgenommen hat.39) Leider sind dort nur die Einträge der Jahre 1330 und 1331 vollständig ediert; die Einträge der übrigen Jahre wurden bis auf wenige Ausnahmen mittels einer dreispaltigen Tabelle wiedergegeben.40) Einen für das Verständnis dieser Tabelle und damit auch für die Rekonstruktion der Eintragungen immanent wichtigen Hinweis gibt Kracauer im Anmerkungsapparat zum Gerichtsbuch zu 1333 an: "Wenn in der ersten Rubrik nur der Name [des Gläubigers] steht, so ist von jetzt ab cons[ecutus / ecuta / ecuti] e[st] oder sunt zu ergänzen."41) Hierdurch wissen wir, dass sämtliche Tabelleneinträge ohne Verb ein Urteil zur Erwirkung eines Zahlungsbeschlusses darstellen und keinesfalls Eintragungen von Schuldforderungen darstellen.42) Die unabhängig von der Edition im UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt überlieferten Auszüge aus den Schöffengerichtsbüchern bestätigen dies.43)

Auch verzichtet Kracauer – und dies ist eine der größten Schwächen jener Art der Quellenwiedergabe – weitestgehend auf die Angabe der jeweiligen Tagesdaten, an denen die einzelnen Verfahren verhandelt wurden. Lediglich in Ausnahmefällen sind bereits aufgelöste Datumsangaben dort gedruckt. Aus diesem Grund stellen die Exzerpte aus den Schöffengerichtsbüchern von Ammann eine willkommene Ergänzung dar; können so doch zumindest die jeweiligen Messezeiten und damit auch einige Auszüge bei Kracauer datiert werden.44) Da jedoch insgesamt nur ein geringer Teil der Einträge zweifelsfrei datiert werden kann, wurden diese in der vorliegenden Edition zu einzelnen Kalenderjahren zusammengefasst; ermittelte Datumsangaben einzelner Einträge sind im Anmerkungsapparat aufgenommen worden, wohingegen im Text genannte Daten auch dort aufgelöst wurden.

Insgesamt stellt die hier vorliegende Neuedition bzw. Rekonstruktion der Judaica-Einträge der Schöffengerichtsbücher einen Mehrwert gegenüber der nur schwer nutzbaren, tabellarischen Darstellungsform von Kracauer dar. Diese wurde von der mediävistischen Forschung bislang kaum berücksichtigt. Im Rahmen des Akademieprojektes wurde nun jeder Eintrag in Form eines mit einer laufenden Nummer versehenen Regestes rekonstruiert und wenn möglich datiert, überlieferte Volltexte in Klammern unmittelbar nachgestellt. Die hier gewählte Publikationsform im Rahmen einer elektronischen Datenbank ermöglicht zudem mittels der Suchfunktion einen einfachen Zugriff auf die Eintragungen.

Die Sprache der Eintragungen beginnt sich im hier zu bearbeitenden Untersuchungsraum vom Lateinischen ins Deutsche zu ändern, wobei die lateinischen Einträge in einem – wie Kracauer treffend formuliert hat – "ganz barbarischen Latein" geschrieben sind.45) Aufgrund der schieren Masse der anzumerkenden grammatikalischen Unstimmigkeiten wurde davon abgesehen, jeden Fall durch "[sic!]" zu kennzeichnen. Einige Einträge sind sogar dermaßen verstümmelt, dass der Sinn unklar bleibt.46)

Ein gängiges Rechtsmittel in Klageverfahren um Schuldsachen stellte der so genannte Arrest beziehungsweise Kummer dar.47) Der Arrest sollte für den Gläubiger die Durchführung des Klageverfahrens gegen den säumigen Schuldner sicherstellen.48) Er konnte nur in drei Schritten49) erlangt werden, die sämtlich im Gerichtsbuch notiert wurden: Nach der Beantragung durch den Gläubiger vor den Schöffen50) musste er am nächstfolgenden Gerichtstag öffentlich bekannt gegeben werden, bevor unter Vorsitz des Reichsschultheißen über eine Annahme entschieden wurde. Der Schuldner durfte während des Verfahrens nicht mehr ohne Zustimmung des Gläubigers über die vom Arrest betroffenen Güter verfügen.51) Bei Personalarresten wurde der Schuldner für die Dauer des Verfahrens unter Aufsicht gestellt und musste in einer Art Einlager den Ausgang der Verhandlung abwarten. Der Nachweis über die Rechtmäßigkeit der Forderungen konnte durch Zeugen oder durch die Vorlage einer entsprechenden Verschreibung (in unseren Fällen zumeist durch Schuldbriefe52)) erfolgen.

Die Rechenbücher der Reichsstadt Frankfurt, die ebenfalls zahlreiche wichtige Judaica-Einträge enthalten, setzen erst mit dem Jahr 1348 ein und gehören damit der nächsten Förderphase des Projektes (1348–1389) an. In dieser Bearbeitungsphase ist insgesamt zu beobachten, dass das überlieferte Quellenmaterial für das Gebiet der Wetterau ein Vielfaches des hier im ersten Zeitabschnitt Vorgestellten beträgt.

  1. Eine ausführliche Analyse der Quellen erfolgt im Rahmen der bereits weit fortgeschrittenen Dissertation des Verfassers: "Studien zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Juden in Frankfurt a. M. und im Umland während des 14. Jahrhunderts". »
  2. Escher / Hirschmann, Urbane Zentren 1 (2005), S. 526. »
  3. Zur staufischen Territorialpolitik in der Wetterau vgl. SCHWIND, Landvogtei (1972), und BOSL, Reichsministerialität (1950), bes. S. 287-316; zum Spätmittelalter v. a. Schwind, Staatliche Ordnung (1971); Moraw, Hessen (1976). »
  4. Vgl. Escher / Haverkamp / Hirschmann, Städtelandschaft (2000), S. 41-50. »
  5. Vgl. Ammann, Friedberger Messen (1950/51), S. 195-199. »
  6. Vgl. Schäfer, Herren von Eppstein (2000); Münzenberger – Quellen und Studien, S. 5-82; Herren und Grafen von Falkenstein 1, S. 7-171. »
  7. Es sind dies in der Hauptsache (alphabetisch): Codex Diplomaticus Nassoicus 1, 2 und 1, 3, Gelnhäuser Regesten 1, Inventare des Frankfurter Stadtarchivs 1-4, REM 1, 1 und 1, 2, UB Frankfurt 1-2, UB Friedberg 1, UB Reichsburg Friedburg, UB zur Geschichte der Herren von Hanau 1-2, UB Wetzlar 1-3, und zahlreiche in den MGH und den RI aufgenommene Diplome. »
  8. Quellen zur Geschichte der Juden im HStA Darmstadt. »
  9. Quellen zur Geschichte der Juden im HStA Marburg 1. Bei den seit Erscheinen des dreibändigen Inventars im Jahr 1989 neuverzeichneten Archivbeständen des HStAs Marburg wurde hingegen auf eine eigene Sammlung der neuentdeckten Judaica-Betreffe leider verzichtet. »
  10. UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt. Vgl. zu den seriellen Quellen weiter unten. »
  11. Es handelt sich hierbei im Einzelnen um die Staatsarchive Darmstadt, Ludwigsburg (Außenstelle Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein), Marburg, Münster, Stuttgart, Wiesbaden, Wernigerode und Würzburg, das Niedersächsische Landesarchiv Hannover, das Landeshauptarchiv Koblenz, das Tiroler Landesarchiv in Innsbruck, die Stadtarchive Friedberg, Köln und Wetzlar, das Frankfurter Institut für Stadtgeschichte, die herrschaftlichen Archive in Braunfels (Fürstlich Solms-Braunfels'sches Archiv), Neuwied (Fürstlich-Wiedisches Archiv), Ortenberg (Gräflich Stolbergisches Archiv) und Ullstadt (Familienarchiv der Freiherren von und zu Franckenstein), das Archiv des Marienstifts zu Wetzlar, das Deutschordenszentralarchivs zu Wien, die Fürstlich-Hohenzollernsche Hofbibliothek zu Sigmaringen und die Vatikanische Apostolische Bibliothek. »
  12. FW01, Nr. 21; vgl. zudem FW01, Nr. 2, und FW01, Nr. 4 »
  13. Die Übersetzung lautet: Diese Schrift ist vom obersten Bischof wegen der Anschuldigungen von Greueltaten. »
  14. Vgl. die Kommentare im UB Frankfurt 1, Nr. 532, S. 255-257, und im UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, Nr. 13, S. 4 f. »
  15. Vgl. etwa FW01, Nr.1 = Frankfurt, ISG, Bartholomäusstift Bücher II-7. Auf den Innenseiten der hölzernen Deckel des Einbandes sind Fragmente einer hebräischen Bibelhandschrift eingeklebt worden. »
  16. Die im UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt angegebenen deutschen Übersetzungen von Kracauer sind nicht immer zuverlässig. Abweichende Lesungen sind in den jeweiligen Kommentaren zu den einzelnen Schuldbriefen vermerkt. Darüber hinaus sind weitere 15 Schuldbriefe für das Jahr 1348 überliefert, von denen acht ebenfalls einen hebräischen Rückvermerk besitzen. Diese sind verzeichnet im UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, Nr. 123-139, S. 45-50. Zu den Schuldbriefen insgesamt Heil, Vorgeschichte (1991), S. 140-146. »
  17. Vgl. FW01, Nr. 208: Bechtrum von Vilbel, 12 Pfund für 18 Pfund, auf Walpurgistag, den 8. im Siwan; Bürgen sind der Ritter Jakob Flemming und Peterchin. Ebenso ausführlich etwa FW01, Nr. 272, und FW01, Nr. 274»
  18. Etwa FW01, Nr. 199 (Hize Wulfe), FW01, Nr. 200 (Fürstin von Eppstein), oder FW01, Nr. 246 (Heinze aus Eschbach). »
  19. FW01, Nr. 214. Auf die einzelnen Konditionen des Kreditvertrages kann an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. »
  20. Die Übersetzung lautet: 14. Elul 1404 [1344 VIII 24] 200 Pfund Hauptgeld bis auf ein Jahr für 300 Pfund. Davon gehört der vierte Teil Fyde, meinem Schwager. Der Fürst Philipp ist schuldig am Bartholomäusfest [1345 VIII 25]. »
  21. Ein in ähnlicher Weise aufschlussreicher hebräischer Rückvermerk findet sich in FW01, Nr. 250»
  22. Zu den in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts in Frankfurt beginnenden seriellen Quellen vgl. die Übersicht von Bund, Frankfurt im Spätmittelalter (1991), S. 79-95. »
  23. Hierzu v. a. Bürgerbücher der Reichsstadt Frankfurt, S. XI-XXVII; Haverkamp, Concivilitas (1996); Bücher, Bevölkerung (1886), S. 314-506, und UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, S. 311-314. »
  24. Siehe auch Bothe, Entwicklung (1906), S. 28-103, und UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, S. 289-302. »
  25. Vgl. zum Folgenden auch die Einleitung von Friedrich Lau im UB Frankfurt 2, S. 539-541, und die Edition der Einträge im Zeitraum 1328–1340 (ebd., S. 542-571). Bislang wurden die ältesten Insatzbücher hinsichtlich des Messezahlungsverkehrs ausgewertet; vgl. Rothmann, Frankfurter Messen (1998), S. 340-346. »
  26. Vgl. allgemein Ogris, [Art.] Insatz (2011), Sp. 1248. »
  27. In diesem Zusammenhang wird die Besserung einer Liegenschaft oder eines Grundstückes ebenfalls als Teil des eigentlichen Pfandobjektes behandelt. Die Besserung bezeichnet einen Mehrwert, also eine wertsteigernde Aufwendung, und kann auch im Sinne von Instandhaltung verstanden werden; vgl. hierzu Hagemann / Schildt, [Art.] Besserung (2008), Sp. 552-554. »
  28. Dem Terminus "Judenschaden" wurde gegenüber "Schadennehmen" der Vorzug gegeben, da er präziser die Bedeutung der Juden kenntlich macht. »
  29. Hierzu die Würdigung der Schöffengerichtsbücher durch Ammann als einer kaum benutzten Quelle, die "über den Handel und die Industrie des 14. und 15. Jahrhundert einzigartige und völlig neue Erkenntnisse hätte liefern können." (Friedberger Messen (1950/51), S. 192, Anm.*). Zum Reichsgericht in Frankfurt siehe Schunder, Reichsschultheißenamt (1954), S. 34-44. »
  30. Im vorliegenden Untersuchungszeitraum konnten fast 2880 Eintragungen (!) rekonstruiert werden. Während für die ersten Jahrgänge aus den 1330er Jahren durchschnittlich pro Kalenderjahr nur etwas weniger als 60 Eintragungen überliefert sind, steigt deren Anzahl in der nachfolgenden Dekade auf rund 315 Einträge jährlich. Absolute Höchstwerte hinsichtlich der Anzahl der Eintragungen für das gesamte 14. Jahrhundert liegen für die Jahre 1341 (423 Einträge), 1342 (463 Einträge) und 1343 (477 Einträge) vor. Eine Übersicht über die unterschiedlichen Pfänder und Handelswaren bietet Kracauer, Geschichte der Juden 1 (1925), S. 98-100, und Ders., Aus der inneren Geschichte (1914), S. 30-38. »
  31. Vgl. Rothmann, Frankfurter Messen (1998), S. 346-358; Kracauer, Geschichte der Juden 1 (1925), S. 91-131. Zur Messegerichtsbarkeit vgl. Rothmann, Schulden (2008), S. 285-303. »
  32. Es verweisen 56 Ortsartikel der GJ 2, 1 und 2, 2 (ohne Frankfurt a. M.) auf Einträge in den Schöffengerichtsbüchern der Jahre 1330–1347: Altweilnau (S. 11 f., hier: S. 12), Assenheim (S. 28 f., hier: S. 29), Augsburg (S. 30-41, hier: S. 36), Babenhausen (S. 42-44, hier: S. 43), Bern (S. 74-77, hier: S. 76, Anm. 11), Biedenkopf (S. 80 f., hier: S. 81), Bingen (S. 82-85, hier: S. 84), Bischofsheim (S. 85), Bruchsal (S. 135 f., hier: S. 136), Burg (S. 145), Dieburg (S. 163), Diez (S. 164), Dreieichhain (S. 174 f., hier: S. 174), Enkheim (S. 211), Ensisheim (S. 211-213, hier: S. 212), Eppenhain (S. 213), Erfurt (S. 215-224, hier: S. 224, Anm. 55), Friedberg (S. 260-263, hier: S. 261), Fritzlar (S. 266 f., hier: S. 266), Gelnhausen (S. 273-275, hier: S. 274), Gießen (S. 278 f., hier: S. 278), Hanau (S. 336 f., hier: S. 337, Anm. 15), Heppenheim an der Bergstraße (S. 354), Bad Homburg vor der Höhe (S. 369), Hünfeld (S. 372), Jülich (S. 380-382, hier: S. 382), Köln (S. 420-442, hier: S. 435, Anm. 26), Königstein im Taunus (S. 444 f., hier: S. 444), Konstanz (S. 445-450, hier: S. 447), Kransberg (S. 452), Kronberg im Taunus (S. 457 f., hier: S. 458), Ladenburg (S. 462 f., hier: S. 463, Anm. 14), Lauffen am Neckar (S. 472 f., hier: S. 473), Limburg an der Lahn (S. 484-488, hier: S. 486), Mainz (S. 512-521, hier: S. 515), Marburg a. d. Lahn (S. 522 f.), Minden (S. 542 f., hier: S. 543), Münster (S. 560 f.), Münzenberg (S. 566), Nordhausen (S. 590-593, hier: S. 592, Anm. 25), Nürnberg (S. 598-613, hier: S. 601), Oberwesel (S. 618-622, hier: S. 620), Oppenheim (S. 629-632, hier: S. 630), Ortenberg (S. 633), Prag (S. 659-662, hier: S. 660 mit Anm. 23), Reinheim (S. 692), Runkel (S. 724 f., hier: S. 724), Seligenstadt (S. 760 f., hier: S. 761), Speyer (S. 775-782, hier: S. 781, Anm. 36), Weilburg (S. 867 f., hier: S. 868), Weinsheim (S. 872), Westerburg (S. 880), Wetzlar (S. 882-885, hier: S. 884, Anm. 22), Windecken (S. 907 f., hier: S. 907), Worms (S. 919-927, hier: S. 923) und Zürich (S. 945-949, hier: S. 947). Davon fußen 22 ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf Einträgen in den Gerichtsbüchern (es sind dies im Einzelnen: Altweilnau, Biedenkopf, Bischofsheim, Burg, Dieburg, Dreieichhain, Enkheim, Eppenhain, Gießen, Heppenheim an der Bergstraße, Bad Homburg vor der Höhe, Hünfeld, Kransberg, Kornberg (Taunus), Lauffen am Neckar, Marburg an der Lahn, Münster, Ortenberg, Reinheim, Runkel, Weilburg und Westerburg). Von einer Aufnahme der hier genannten Artikel in die Literaturliste der jeweiligen Regesten zu den Schöffengerichtsbüchern wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit abgesehen. »
  33. Vgl. etwa FW01, Nr. 202 [342]. »
  34. Vgl. etwa FW01, Nr. 202 [107]. »
  35. Vgl. etwa FW01, Nr. 202, [308]. »
  36. Zu den jüdischen Schreinern Salman und Abraham vgl. etwa FW01, Nr. 116, [37]: judeus qui operatur cistas, FW01, Nr. 171, [26]: Salmanno kistenmecher judeus, und FW01, Nr. 192, [449]: Abraham kistener. Zum Judenbäcker Fivelin vgl. FW01, Nr. 175, [7]: Fyfelin der judenbeckir, und FW01, Nr. 202, [117]: Fivelin, pistor judeorum, bzw. FW01, Nr. 202, [299]: Fivelin judenbeckir. Zum Fleischer Israel vgl. FW01, Nr. 187, [226], [227] und [262]: Ysrahel carnifex. Zum Judenarzt Isaak vgl. FW01, Nr. 218, [60]: Ysaac, medicus judeorum, und FW01, Nr. 259, [232]: Isaac arzit. Ob der gerichtliche Vertreter Kirsan sein Amt professionell gegen Gebühr versah, muss mangels weiterer Quellen unklar bleiben; vgl. hierzu etwa FW01, Nr. 187, [274]: Kirsan, eidam und mumpar des Kruse. Auch jüdische Unterkäufer können nachgewiesen werden (FW01, Nr. 116, [2], FW01, Nr. 181, [417], FW01, Nr. 187, [109], und FW01, Nr. 202, [131]). Vgl. mit weiterführender Literatur zuletzt Maier, Tätigkeitsfelder (2010). Auch Berufe und Ämter, die für das Funktionieren einer jüdischen Gemeinde unabdingbar waren, werden in den Gerichtsbüchern genannt: FW01, Nr. 238, [20]: Meiger judeus scriber; FW01, Nr. 175, [9] und [187]: Salman senger; FW01, Nr. 116, [7]: Abraham lermeyster; FW01, Nr. 175, [78]: Gumpert, der meister; FW01, Nr. 187, [159] und [200]: Sannel, quondam scholmeister; FW01, Nr. 187, [312]: Magister Suszelin; FW01, Nr. 192, [119]: Gumperto leremeister, [377]: Gumpert, magister iudeorum, und [145]: Menlin Fiszelin schulemeister. Zahlreiche weitere Juden werden mit dem Zusatz rebbe tituliert (etwa FW01, Nr. 192, [447] und [477]: Rebin Suszman; FW01, Nr. 202, [30]: Rebe Girson, und [77]: Rebe Suzman). Vgl. zudem Kracauer, Aus der inneren Geschichte (1914), S. 38-51. »
  37. Zahlreiche Klagen vor dem Schöffengericht werden von Jüdinnen geführt. »
  38. Lediglich ein kurzes, drei Folia umfassendes Protokoll des Schöffengerichts aus dem späten 14. Jahrhundert ist unter Frankfurt, ISG, Reichssachen-Nachträge 720, erhalten geblieben; vgl. Inventare des Frankfurter Stadtarchivs 2, S. 177; Schunder, Reichsschultheißenamt (1954), S. 89, Anm. 643. Die erhaltenen frühneuzeitlichen Gerichtsbücher unterscheiden sich jedoch von den ältesten Jahrgängen des 14. Jahrhunderts insofern, als die Urteile nach 1505 nicht mehr wie zuvor in die Gerichtsbücher selbst, sondern vielmehr in eigene Urteilsbücher geschrieben wurden, die ebenfalls zu den Kriegsverlusten des Archivs zählen; vgl. Jung, Frankfurter Stadtarchiv (1909), S. 158. Zahlreiche Urteilsbriefe des Schöffengerichts finden sich zudem in benachbarten Archivbeständen, wobei im Bestand "Hausurkunden" deren Überlieferungsdichte am höchsten ist. »
  39. Die Jahrgänge 1330–1347 in UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, S. 320-433. Einzelne Einträge mit Judenbetreffen sind zudem in den Quellen zur Zürcher Wirtschaftsgeschichte 1; dem UB zur Geschichte der Herren von Hanau, und bei Thomas, Oberhof (1841), aufgenommen worden. Diese Auszüge wurden unabhängig von der Kracauer’schen Edition veröffentlicht und wurden im vorliegenden Teilcorpus an der entsprechenden Stelle im Anmerkungsapparat verzeichnet. »
  40. Die einzelnen Spalten gliedern sich in die Kategorien "Gläubiger", "Schuldner", "Schuldsumme/Pfand". Kracauer verweist in seiner Begründung des Editionsstils nicht nur auf die "bessere Übersichtlichkeit", die eine Tabellenform biete, sondern vielmehr auf die "einförmigen, fast immer gleichen Wendungen", die er zu vermeiden suchte (zitiert nach UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, S. 319 f.). Eine Ausnahme von diesem Vorgehen machte er bei zusätzlichen Informationen und weiterführenden Bemerkungen, die nahezu ausnahmslos im Anmerkungsapparat wiedergegeben werden, und bei den so genannten Frevelprozessen. Allerdings muss unklar bleiben, ob die Einordnung in die einzelnen Spalten der Tabelle stets korrekt vorgenommen wurde. Mehrfach erscheinen Juden als Schuldner von Christen. Auch Satzfehler während der Drucklegung können an einigen Stellen nachgewiesen werden und sind im Anmerkungsapparat des jeweiligen Regestes als solche angeführt. »
  41. UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, S. 325, Anm. 2. Überhaupt neigt Kracauer dazu, wichtige Hinweise und Ergänzungen in seinen Anmerkungen zu geben, diese jedoch nicht in den einleitenden Text zur jeweiligen Quellenart aufzunehmen. »
  42. So geht selbst die GJ 2 beispielsweise davon aus, dass die in den Gerichtsbüchern niedergeschriebenen Eintragungen primär dazu dienten, neu initiierte Geldgeschäfte durch einen Eintrag in einem Amtsbuch abzusichern. Vgl. beispielhaft den Artikel Dreieichenhain (GJ 2, 1, S. 174): "Sannel, Morsed (Mose) und Salman von Dreieichenhain ließen 1340–1344 Darlehensgeschäfte in die Frankfurter Gerichtsbücher eintragen." Allerdings handelt es sich hierbei um Einträge von Urteilen des Schöffengerichts in Schuldsachen, wie bei der überwältigenden Mehrzahl der Eintragungen insgesamt. Zwar erscheinen auch Einträge, die ein neues Kreditgeschäft initiieren, allerdings sind dies insgesamt nur wenige Fälle (etwa UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, S. 872, fol. 65v zu 1399: Ulin, wober von Sass[inhusen] h[at] bek[annt], daz er Seligman von Geilnh[usen] 1 pantzer virsast [hat] und daz wulle [er] losen in eim iare vur 2 g[ulden] u[nd] d[en] ges[uch]). »
  43. Zur Verdeutlichung sollen an dieser Stelle zwei Beispiele genügen (FW01, Nr. 181, [70] und FW01, Nr. 192, [356]). Zum Gerichtsbuch des Jahres 1341 werden im UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, S. 349, fol. 68v, lediglich der jüdische Gläubiger, christliche Schuldner und die Schuldsumme angeführt. Der Zusatz "consecutus est" wäre demnach hier zu ergänzen. Die Volledition dieses Eintrages in den Quellen Zürcher Wirtschaftsgeschichte 1, Nr. 159, S. 88, bestätigt dies. Ebenso verhält es sich mit einem Gerichtsbucheintrag zum Jahr 1343. Im UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, S. 391, fol. 80r, fehlt wiederum das entscheidende Verb "consequi", welches nach Kracauer zu ergänzen wäre. Wiederum wird der vollständige Wortlaut in den Quellen Zürcher Wirtschaftsgeschichte 1, Nr. 176, S. 95, gedruckt, wobei sich die vorgenannte Ergänzung ("consecutus est") abermals bestätigt. »
  44. Als Grundlage dienten hier die unpaginierten, in Frankfurt, ISG, S 1 / 425, aufbewahrten Fotokopien der Francofurtensia des im Münsteraner Institut für Städteforschung aufbewahrten Nachlasses von Hektor Ammann, der in den 1920er/30er Jahren Auszüge aus den nachmals verbrannten Gerichts- und Rechenbüchern anfertigte. Ammann seinerseits schrieb seine Auszüge ebenfalls wie Kracauer größtenteils in Tabellenform auf. Diese Exzerpte dienten ihm später als Grundlage zur kartographischen Umsetzung des Einzugsgebietes der Frankfurter Messen (Ammann, Hessischer Raum (1958), Kartenbeilage Nr. 27; Wiederabdruck in Rothmann, Frankfurter Messen (1998), Karte 2, S. 144 f.). Er verzeichnete daher neben den Personen- und Herkunftsnamen auch das Blatt und das jeweilige Tagesdatum des Eintrages. Da auch Kracauer immer die Blattzählung angibt, kann in Verbindung mit derselben Angabe bei Ammann und dem bei letzterem verzeichneten Tagesdatum auch der entsprechende Eintrag im UB zur Geschichte der Juden ungefähr datiert werden. Leider beschränken sich die Ammann'schen Exzerpte allein auf die jeweiligen Messezeiträume im Frühjahr und Spätsommer. In den Gerichtsbüchern angeführte Juden werden von Ammann in seinen handschriftlichen Exzerpten häufig mit dem Zusatz "Jude!" gekennzeichnet. »
  45. UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, S. 319: "Die Gerichtsschreiber behandelten Geschlecht, casus und numerus mit grösster Willkür. So werden die Pronomina idem und qui öfters überhaupt nicht verändert (judea, qui; pignora, qui; litera, qui etc.). Die Präpositionen können beliebige casus nach sich haben, inter z. B. auch den Ablativ, de den Akkusativ usw." Die angeführten Beispiele könnten beliebig weiter ergänzt werden. »
  46. Etwa FW01, Nr. 192, [466] und FW01, Nr. 259, [325] und [326]. »
  47. In den mittellateinischen Einträge, die bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts überwiegen, mit N.N. consecutus est arrestacionem und später mit dem mittelhochdeutschen Terminus N.N. hat einen kommer getan bezeichnet; vgl. Amend, [Art.] Arrest, S. 302-309. »
  48. Vgl. Kraß, Arrestverfahren (1996), S. 64. »
  49. Zum Verfahren vgl. Kracauer, Geschichte der Juden 1 (1925), S. 430-432; Schunder, Reichsschultheißenamt (1954), S. 34-44; Thomas, Oberhof (1841), S. 244 f. und 263-265; Kraß, Arrestverfahren (1996); Schartl, Gerichtsverfassung (2006), S. 146-165. »
  50. Bei Schuldsachen mit einem Streitwert bis 18 Schilling Heller entschied der oberste weltliche Richter der Stadt über den Kummer, so Schunder, Reichsschultheißenamt (1954), S. 41 f., und ihm folgend Kraß, Arrestverfahren (1996), S. 68. »
  51. Zur Dauer des Verfahrens, welches nicht selten nur wenige Tage in Anspruch nahm, vgl. die Zusammenstellung bei Kracauer, Geschichte der Juden 1 (1925), S. 432. »
  52. Vgl. hierzu etwa FW01, Nr. 181, [91]: habet suam patentem literam; FW01, Nr. 187, [385]: ut litera sua habet, und FW01, Nr. 218, [76]: prout litera sua habet»
Zitierhinweis

Schnur, David, Quellen zur Geschichte der Juden in der Wetterau (1273–1347). Zur Einführung, in: Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg.v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011,
URL: http://www.medieval-ashkenaz.org/FW01/einleitung.html (Datum des Zugriffs)