Sources regarding the history of the Jews in the Archbishopric of Mainz (1273-1347)

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Ebm. Mainz 1, Nr. 285

1343 Oktober 17

Die Juden Jakob, Sohn Moses, sein Sohn Mose und sein Schwiegersohn Jechiel, Sohn Jakobs, garantieren dem Mainzer Erzbischof [Heinrich III.] schriftlich vor einem jüdischen Gericht, dass sie am Dienstag, dem 4. November 1343, in Bingen oder in Eltville persönlich vor ihm erscheinen werden, widrigenfalls sie der Bann der drei jüdischen Gemeinden von Mainz, Worms und Speyer treffen soll. Ferner verpfänden die Juden dem Erzbischof ihr gesamtes Einkommen und ihre sonstigen Güter für den Fall, dass sie zum vereinbarten Zeitpunkt nicht am vorgesehenen Ort erscheinen. Sollten die Juden in der Zwischenzeit den Herrschaftsbereich des Mainzer Erzbischof unbefugt verlassen haben, wird ihr Vermögen ebenso dem Erzbischof zufallen.

In Anwesenheit der unten Unterzeichnenden kamen der Herr Jakob, Sohn des Mose, und sein Sohn, der Herr Mose, und sein Schwiegersohn, der Herr Jechiel, Sohn des Jakob (ר' יעקב בר משה ובנו ר' משה וחתנו ר' יחיאל בר יעקב), und sagten zu uns: Seid unsere Zeugen, übertragt von uns [den Besitz] und schreibt dies nieder und unterschreibt dies in juristisch korrekter Sprache. Und übergebt es unserem Herrn, dem Bischof von Mainz, auf Recht und Zeugnis, dass wir nach seinem Willen geneigt sein wollen, ohne Zwang, vielmehr mit ganzem Herzen und mit willigem Geist, mit ganzem Bewußtsein und nicht wegen einer Gefangensetzung oder einer Notlage. Und wir nehmen es auf uns, unter Androhung eines schweren Bannes, unter Eid und Fluch, unter Androhung eines leichten Bannes, der Exkommunikation der drei Gemeinden Schum, Speyer, Worms und Mainz (ב'ג קהילות שו'ם שפירא וורמשא מגענצא), dass wir drei persönlich vor unserem Herrn, dem oben genannten Bischof von Mainz, erscheinen und nach Bingen oder nach Eltville (לבינגע או לעליווילא) kommen werden, an den einen der beiden oben genannten Orte, an dem sich derselbe befinden möge, im Laufe des kommenden Dienstags, uns zum Wohle, am 16. Cheschwan, im Jahre 104 der kleinen Zählung (4. November 1343), es sei denn, was Gott verhüten möge, es geschehe uns der bekannte Zwang. Außerdem haben wir auf uns genommen, dass all unser Einkommen, ob nun Schuld(briefe), Pfänder, hinterlegte Bücher oder andere hinterlegte Wertgegenstände oder anderes bewegliches Gut, Geld oder etwas dem Gelde Gleichwertiges, ob es nun versetzt oder verpfändet sei, unserem Herrn, dem oben genannten Bischof, gehören soll. Wenn, was Gott verhindern möge, man nicht während der festgesetzten Zeit zu ihm kommt, so ist ihm gestattet, mit diesen Dingen ganz nach seinem Willen zu verfahren und alles zur Gänze einzuziehen, und wir haben wiederum keine Macht, von ihm etwas zu fordern. Wenn aber dieser sich nicht an einem der beiden oben angegebenen Orte befindet, so sind wir verpflichtet zu warten und dürfen nicht einen der beiden Orte wieder verlassen, bis er sich dort einfindet, ohne List und Trug.

Und wenn, was Gott verhüten möge, wir während des genannten Zeitraums wegziehen, um unter einer anderen Landesherrschaft als der Landesherrschaft des Bistums zu wohnen, so ist es unserem Herrn, dem Bischof, erlaubt, uns zu zwingen und uns von dort herauszuführen. Und er soll all unser Einkommen an sich nehmen, und dieses Schreiben soll ihn dazu ermächtigen, dass wir im großen und kleinen Bann sind, in Acht und Exkommunikation getan werden und als Verbrecher gelten.

All diese Dinge wurden als vollständige Besitzübertragung (בקניין גמור, Kinjan gamur) ausgehandelt, in der die doppelte Bedingung gilt: Es sind ausgeschlossen eine [juristische] Leugnung des Inhalts oder die Anzweiflung des Inhalts. Es ist ausgeschlossen eine Veränderung der verhandelten Ausgangssituation vor Inkrafttreten des Vertrages. Er gilt als vor einem hohen Gerichtshof geschlossen, nicht etwa wie eine nicht gerichtlich bestätigte schriftliche Absichtserklärung ohne schriftlich formale Abfassung.

Und was in unserer Anwesenheit ausgehandelt worden ist, geschah am Freitag, dem 28. des Monats Tischri im Jahre 104 der kleinen Zählung (17. Oktober 1343). Wir haben es niedergeschrieben und in die Hand unseres Herrn, des Bischofs, gegeben auf Recht und Zeugnis.

Meir, Sohn des Herrn Samuel, Chaim Cohen (möge ihm ein großer Name gewährt werden)

Samuel, Sohn des Herrn Mose (das Andenken des Gerechten sei zum Segen)

מאיר בר שמואל חיים הכהן ה'ישר

שמואל בר משה זצ'ל

Rückvermerk:

[1] hasmotus (1) Jacob et filii (2) Joseph judeorum de Sobernhein; [2] Judei[:] cedula scripta litteris judeorum (beide wohl 14. Jh.); [3] 1354 (20. Jh.)

(1) Hasmotus ist das latinisierte hebr. Wort für "Urkunde".

(2) Das Wort filii steht über dem Namen Joseph.

Überlieferung:

Würzburg, StA, Mainzer Urkunden 4218, Orig., hebr., Perg.

  • Zur Geschichte der Juden in Bingen (1905), S. 67.
  • REM 2, 1, Nr. 254, S. 64 (zu 1354);
  • Salfeld, Geschichte (1916), S. 151 f.
  • Barzen, SchUM-Gemeinden (2013), S. 29 f.;
  • Kneib, Juden (2009), S. 110 f. (mit Abb. des Schriftstücks);
  • Schütz, Gemeinde (1989), S. 281 (zu 1354);
  • GJ 3, 1, S. S. 116 mit Anm. 29 und 35;
  • GJ 2, 1, S. 83, 208 und 768;
  • Zur Geschichte der Juden in Bingen (1905), S. 7.

(rba./ale./gem.) / Letzte Bearbeitung: 25.02.2016

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, MZ01, Nr. 285, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ01/CP1-c1-01dz.html (Datum des Zugriffs)

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