Sources regarding the history of the Jews in the Archbishopric of Mainz (1273-1347)

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340 records in this corpus. Displaying record 298.

Ebm. Mainz 1, Nr. 287

1343 November 25

Die Juden Gedalja haLevi und sein Schwager Kalonymos verzichten auf alle finanziellen Ansprüche gegenüber dem Mainzer [Erz-]Bischof Heinrich [III.]. Sie geloben darüber hinaus, gemäß ihrem auf Latein beurkundeten Vertrag mit Heinrich, zu dessen Lebzeiten ihren Wohnsitz nicht aus dem Mainzer [Erz-]Stift zu verlegen. Ebenfalls mit Bezug auf den Vertrag geloben Gedalja und dessen Söhne dafür eine jährliche Steuerleistung in Höhe von 80 Pfund Heller, Kalonymos und seine Söhne hingegen in Höhe von 100 Pfund Heller. Anders als Gedalja und Kalonymos dürfen deren Söhne aus dem [Erz-]Stift fortziehen. Falls die vereinbarten Bestimmungen nicht eingehalten werden, soll Gedalja haLevi und seinen Schwager Kalonymos der schwere Bann der SCHUM-Gemeinden treffen.

Diese sind die Worte des Bündnisses und die Bedingungen, die der Herr Gedalja, der Sohn des Herrn Jakob haLevi, und dessen Schwager, der Herr Kalonymos (ר' גדליה ב''ר יעקב הלוי וגיסו ר' קלונימוס), mit unserem Herrn, dem Bischof Heinrich von Mainz (ההגמון היינריך ממעגנצא) ausgehandelt haben. (1)

Zunächst: Der oben genannte Herr Gedalja haLevi und sein Schwager, der oben genannte Herr Kalonymos (ר' גדליה הלוי דנן וגיסו ר' קלונימוס), erklären in unserer Anwesenheit in vollständiger Verzichtserklärung alle Angelegenheiten, Schuldigkeiten und Schuldbriefe für nichtig, die zwischen ihnen und unserem Herrn, dem Bischof Heinrich, bestehen.

Schließlich: Alle diese Angelegenheiten haben sie in Form einer vollständigen Verzichtserklärung für nichtig erklärt, einer 'Kinjan Gamur' bis zum heutigen Tag. Und diese Verzichtserklärung haben sie geleistet mit ganzem Herzen, mit freiem Willen, in vollem Bewußtsein, ohne Not und Zwang. Und der oben genannte Herr Gedalja haLevi und sein Schwager, der oben genannte Herr Kalonymos (ר' גדליה הלוי דנן וגיסו ר' קלונימוס), haben auf sich genommen, nicht wegzuziehen, was Gott verhüten möge, aus dem Herrschaftsbereich unseres Bischofs Heinrich, alle Tage des Lebens unseres oben genannten Herrn, gemäß der schriftlichen lateinischen Abmachung (בכתב גלחות), die ihnen unser oben genannter Herr, der Bischof (Hegmon, הגמון), gegeben und ausgehändigt hat. Und der oben genannte Herr Gedalja haLevi (ר' גדליה הלוי) soll jedes Jahr eine Steuer von 80 Pfund hallisch geben, er und alle seine Söhne mit ihm, und der oben genannte Herr Kalonymos soll jedes Jahr eine Steuersumme von 100 Pfund hallisch geben, er und all seine Söhne mit ihm, so wie es ihnen in der schriftlichen Abmachung auf Latein (בכתב גלחות) unser oben genannter Herr, der Bischof (Hegmon, הגמון), geboten hat. Und wenn die Söhne der oben genannten Herren Gedalja und Kalonymos (ר' גדליה ושל ור' קלונימוס) wegziehen wollen, um unter einer anderen Landesherrschaft als der unseres oben genannten Herrn zu wohnen, so ist ihnen dies gestattet. Allerdings müssen die oben genannten Herren Gedalja haLevi und Kalonymos (ר' גדליה הלוי ור' קלונימוס) bleiben, und sie dürfen nicht dieselbe feste Summe verringern, die ihnen zu geben für jedes Jahr aufgetragen wurde, wie oben festgelegt. Und die oben genannten Herren Gedalja haLevi und Kalonymos (ר' גדליה הלוי ור' קלונימוס) haben auf sich genommen unter Androhung des schweren Bannes, als vollständige Besitzübertragung (בקניין גמור, Kinjan Gamur), nicht etwa als eine nicht gerichtlich bestätigte, schriftliche Absichtserklärung, alle diese Bedingungen einzuhalten. Und wenn sie, was Gott verhüten möge, nicht all diese Bedingungen einhalten, sollen sie an den schweren Bann der Gemeinden Schum (בחרם חמורה של הקהלות ש'ו'ם) gebunden sein und unter dem leichten und schweren Bann bleiben und exkommuniziert sein, bis sie ihr Fehlverhalten korrigiert haben. Und diese Bedingungen wurden ausgehandelt als vollständige Besitzübertragung (בקניין גמור, Kinjan Gamur), gültig wie ausgehandelt vor einem hohen Gericht und nicht etwa als eine nicht gerichtlich bestätigte schriftliche Absichtserklärung ohne formale schriftliche Abfassung von dem oben genannten Herrn Gedalja (ר' גדליה) und von dem oben genannten Herrn Kalonymos (ר' קלונימוס) für unseren oben genannten Herrn. Alles was oben geschrieben und erklärt wurde, gilt als gültig gemäß einer Besitzübertragung. Und es wurde vor uns ausgehandelt am Dienstag, dem 7. Kislev des Jahres 104 der kleinen Zählung, als vollständige Besitzübertragung (בקניין גמור, Kinjan Gamur). Wir haben geschrieben und unterzeichnet. Alles ist fest und gültig.

Der geringe, junge Josef, Sohn des Herrn Israel Thann

Chaim, Sohn des Herrn Elieser

Isaak, Sohn des Herrn Samuel Lorch

הצ'ו'ע'ה יוסף ב''ר ישראל תנא

חיים ב''ר אליעזר שליו

יצחק ב''ר שמואל ל'ו'ר'כ'א

Rückvermerk:

[1] Judei, [2] kinian (2) Cressant et Calman quod manebunt apud d[omin]um pro C et lxxx lb. h. annuatim (wohl 14. Jh.)

(1) Vgl. MZ01, Nr. 286. Die beiden Juden begegnen später als in Kreuznach ansässig. Siehe im Teilcorpus Mainz 02 die Urkunde vom 9. Juli 1348. Anscheinend wohnten sie dort freilich schon spätestens am 1. März 1338; vgl. MZ01, Nr. 229.

(2) "Kinjan"' ist der hebr. Rechtsterminus für "Besitzübertragung".

Überlieferung:

Darmstadt, StA, A 2, Nr. 17/56, Orig., hebr., Perg.

  • Salfeld, Zwei Mainzer Urkunden (1903), Nr. 2, S. 335 f.
  • Quellen zur Geschichte der Juden im STA Darmstadt, Nr. 68, S. 22 f.;
  • Judaica im Staatsarchiv Darmstadt 1, Nr. 40, S. 8 f.;
  • Rapp, Chronik (1977), S. 25;
  • REM 1, 2, Nr. 5058, S. 455;
  • Salfeld, Geschichte (1916), S. 153;
  • Heidenthal, Chronik (1886), S. 178 f. (zu 1344 Dezember 7);
  • Regesten der bis jetzt gedruckten Urkunden zur Landesgeschichte 4, 3, Nr. 5524, S. 26 (zu 1344 Dezember 7);
  • Regesta Bingiensia, Nr. 278, S. 27 (zu 1344 Dezember 7).
  • Heinemann, Kloster (2014), S. 133 und 135 (mit Abb. S. 134 f.);
  • Barzen, SchUM-Gemeinden (2013), S. 29 f.;
  • Ziwes, Studien (1995), S. 183 f.;
  • GJ 2, 2, S. 516;
  • Roth, Geschichte (1963), S. 90;
  • Zur Geschichte der Juden in Bingen (1905), S. 7 f.;
  • Salfeld, Zwei Mainzer Urkunden (1903), S. 332-335;
  • Carlebach, Verhältnisse (1901), S. 63 f.;
  • Wiener, Geschichte Speyer (1863), S. 305-307 mit Anm. 84.

(rba./ale./gem.) / Letzte Bearbeitung: 14.05.2019

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, MZ01, Nr. 287, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ01/CP1-c1-01es.html (Datum des Zugriffs)

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