Sources regarding the history of the Jews in the Archbishopric of Mainz (1348-1390)

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548 records in this corpus. Displaying record 86.

Ebm. Mainz 2, Nr. 75

1361 November 29

Die Schöffen der Stadt Miltenberg bekunden, sowohl als Gremium als auch jeder einzelne von ihnen, dass sie vor dem Schultheißen Hermann Barbe (Herman Barben) in öffentlichem Gericht (an offen gerichte) ein einmütiges Urteil gesprochen haben, dass alle Einwohner, die in der Judenstadt unterhalb des Weges (in der iuden stad undewendig dez weges) wohnen, in Richtung der Häuser Guckorns am Main kein Recht an dortigem Mist haben, und ebensowenig dürfen sie dort Holz schlagen, machen oder auflegen, sehr wohl aber transportieren, [kurzzeitig] ablegen oder aufladen. Mit Erlaubnis der Stadt dürfen sie zudem in ihre Häuser Türen und Fenster machen lassen. Diese Regelung wurde notwendig, weil Herr Guckorn die vormals ledigen Hofstätten [der Gegend] erworben und Häuser darauf gebaut hat. Aus diesem Grunde haben die Miltenberger Schöffen Guckorn, seinen Erben oder den anderen künftigen Besitzern von Guckorns Häusern diese Rechte zuerkannt.

Ankündigung des größeren Siegels von Miltenberg durch die Bürgermeister der Stadt, handelnd auf Geheiß von Schultheiß und Schöffen.

Datum anno domini Mᵒ CCCᵒ LXᵒprimo, in vigilia sancti Andree apostoli.

Rückvermerk:

1) Littere exparte der geware In guckorns gaszen (14. Jh.); 2) kuntschafft In guckorns gassenn bij dem Monczer brun das do heist itzund dij pffaffen gassenn (15. Jh.?)

Überlieferung:

Würzburg, StA, Mainzer Urkunden 4309, Orig., dt. und lat., Perg.

  • Nova Alamanniae 2, 1, Nr. 1070, S. 688 f.
  • GJ 3, 2, S. 871;
  • Henselmanns, Miltenberg (1937), S. 12;
  • Wirth, Chronik (1890), S. 429.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 20.12.2016

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, MZ02, Nr. 75, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ02/MZ-c1-006n.html (Datum des Zugriffs)

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