Sources regarding the history of the Jews in the Archbishopric of Mainz (1348-1390)

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548 records in this corpus. Displaying record 4.

Ebm. Mainz 2, Nr. 2

1348 April 2

Reinhard von Hanau (Reynhard von Hanouwe), Chorherr des Stifts St. Kunigunde zu Bamberg (sante Kuͦneguͦnde zuͦ Babinberg), bekundet, dass er am Ausstellungstag dieser Urkunde bei Levi zum Storch, Judenbürger zu Mainz (Levi zuͦ dem Storke, iuden buͦrger zuͦ Mentze), beziehungsweise dessen Erben 150 Pfund Heller guten Geldes geliehen hat. Dafür muss er ihm spätestens nach Ablauf eines Jahres 225 Pfund gute Heller zurückzahlen. Tilgt er die Schuld vor Ablauf der Jahresfrist, soll der Jude sich mit einem 33prozentigen Aufschlag auf das Kapital in Relation zur Laufzeit begnügen. Als Bürgen für Kapital und Zinsen (Schaden) benennt der Aussteller Ritter Rudolf von Wirhen, den Edelknecht Albrecht von Langd, Vogt zu Hanau, Konrad Glauburg, Schöffe, und Reinhard zu dem Appenheimer, Bürger zu Frankfurt (Rudolfen von Wirhen, ritter, Albrethen von Langete, voiden zuͦ Hanouwe, edel knecht, Cuͦnradin Glauburg, eynen scheffen, unde Reinhardin zuͦ dem Appenheimer, burgere zuͦ Frankenford). Ihnen sichert Reinhard Schadloshaltung zu. Werden die Bürgen nach Ablauf eines Jahres von den Juden oder ihren Boten gemahnt, sollen sie jeweils mit einem Knecht und einem Pferd in einer offenen Herberge Einlager leisten, die ihnen von den Juden bezeichnet wird, bis diesen Hauptgut und Schaden zur Gänze erstattet sind. Falls einer der Bürgen während des Einlagers sterben sollte, ist für ihn gegebenenfalls innerhalb eines Monats nach erfolgter Mahnung gleichwertiger Ersatz zu stellen. Bis dahin haben die anderen Bürgen auf jeden Fall in der Leistung zu verharren. Unabhängig davon fallen nach einem Jahr auf 225 Pfund Heller in jeder Woche gebräuchliche Zinsen (gesuch) an, bis die Tilgung des Darlehens erfolgt ist. Ulrich von Hanau vespricht, dass weder er noch jemand für ihn geistliche oder weltliche Gerichte einschalten oder sich auf Gebote des Papstes, von Königen oder Bischöfen berufen oder Privilegien geistlicher oder weltlicher Art gebrauchen wird, um die Zahlung von Hauptgut und Zinsen (gesuch) zu verhindern. Die Bürgen bekennen sich zu den von ihnen übernommenen Verpflichtungen.

Siegelankündigungen des Aussstellers sowie der Bürgen.

Datum anno domini MᵒCCCXLoctavo, feria quarta post dominicam Letare.

Überlieferung:

Frankfurt, ISG, Juden Urkunden 124, Orig. , dt. und lat., Perg.

  • UB zur Geschichte der Herren von Hanau 2, Nr. 746, S. 728 f.
  • UB zur Geschichte der Juden in Frankfurt, Nr. 124, S. 45.
  • GJ 2, 2, S. 515.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 17.08.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, MZ02, Nr. 2, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/MZ02/MZ-c1-00aj.html (Datum des Zugriffs)

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