Quellen zur Geschichte der Juden im Elsass (1273-1347)

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Elsass 1, Nr. 68

1308 Mai 9

Sigebot, Bischof von Speyer, und Heinrich von Fleckenstein d. J. bekunden, dass sie die Bürger von Hagenau und die Stadt selbst, beide, cristen unde iuden, und alles, was zur Stadt gehört, in ihren Schutz und Frieden aufnehmen. Eidlich verpflichten sie sich, alle Bürger und Bewohner, sowohl Christen als auch Juden, und ihre Güter treulich zu schirmen. Sie haben auch gelobt, die althergebrachten, auf Kaiser und Könige zurückgehenden Freiheiten, Rechte und guten Gewohnheiten der Stadt zu bewahren. Allen Bürgern wollen sie ihre Lehen oder Ämter von Kaisern oder Königen belassen. Die Bürger müssen allein vor dem Schultheißen zu Hagenau vor Gericht erscheinen. Als Schultheiß wird nur ein ehrbarer, gemeiner Mann und unparteiischer Richter eingesetzt, der nicht aus Hagenau ist und das Urteil der Hagenauer Schöffen respektieren muss. Den Hagenauern bleibt das Schurried als Allmende erhalten, doch hat auch der Schultheiß dort Rechte. Auf dem sogenannten 'Königsteil' [des Waldes] verbleibt den Hagenauern weiterhin der dritte Teil der dortigen Eicheln. Die Aussteller geloben, niemanden, der seit der Zeit König Albrechts [I.] Bürger von Hagenau war oder ist, in einer ihrer Städte (vesten) als Bürger auf- oder in Dienst zu nehmen, solange sie Pfleger [der Landvogtei] sind. Als solche beanspruchen sie von der Bürgerschaft keinen dienst außer den Gerichtsgefällen und dem Nießbrauch der zu Hagenau gehörenden Dörfer, Höfe und Gerichte für sich, jeweils nach Urteil der Schöffen. Während ihrer Pflegschaft sollen ihnen die Juden nicht mehr als 50 Mark Silber jährlich zu geben schuldig sein, unde sulent da nach die iuden dienen ze der stete noͤtdurft, alse bescheidenlich ist, unde sulent si lassen da nach in irme rehte. Die Aussteller entbinden die Bürger von Hagenau abschließend von dem ihnen geleisteten Treueid, sollten erstere je eidbrüchig werden.

Siegelankündigung der Aussteller.

[...] an dem ersten tunrestage nach des heiligen crucestage ze angandem meye des iares, da man zalte von gotes geburte drucehen hundert iar, in dem ahten iare da nach.

Überlieferung:

Marburg, StA, Urk. 95, Nr. 100, Orig., dt., Perg.

  • Urkunden zur Geschichte der Reichslandvogtei im Elsaß, Nr. 1, S. 6 f.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 19.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2014, EL01, Nr. 68, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/EL01/CP1-c1-00sr.html (Datum des Zugriffs)

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