Quellen zur Geschichte der Juden im Elsass (1273-1347)

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Elsass 1, Nr. 41

[zwischen 1300 und 1311]

Eine zum Straßburger Stadtrecht [V] gehörende Metzgerordnung verbietet jedem Metzger, der Straßburger Bürger ist, über den Rhein oder den Burgbannbezirk hinaus dem Vieh entgegen zu reiten oder zu gehen, das zum Verkauf in die Stadt geführt wird, es sei denn, er will es kaufen, um es bei der Waage in der Stadt feilzubieten. Eine weitere Bestimmung untersagt es den Metzgern, in der Stadt gekauftes Vieh an Christen oder Juden auf dem Lande weiterzuveräußern. Falls jemand oder sein Gesinde dem nachweislich zuwiderhandelt, wird er für ein halbes Jahr eine halbe Meile weit aus der Stadt verbannt und muss von jedem hinweg geführten Stück Vieh 5 Schilling zur Hälfte an den Rat und zur Hälfte ins Ungeld und an die Metzger zahlen.

Überlieferung:

Strasbourg, BM, (1870 verbrannt), dt., Perg.; zu Auszügen und Abschriften vgl. UB Straßburg 4, 2, S. 15-19.

  • UB Straßburg 4, 2, S. 24.
  • Glaser, Geschichte 1 (1924), S. 38 f.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 11.02.2014

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2014, EL01, Nr. 41, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/EL01/CP1-c1-00u4.html (Datum des Zugriffs)

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