Quellen zur Geschichte der Juden im Elsass (1273-1347)

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Elsass 1, Nr. 97

1318 März 30, [Straßburg]

Im Straßburger Stadtrecht [V] finden sich folgende Bestimmungen, die der Magistrat festgelegt hat, als herr Reinbold Reinboldelin meister was: [1.] Fordert ein Jude Geld von einem Schuldbrief, der älter als zehn Jahre ist, und schwört der angebliche Schuldner auf die Heiligen, dass er dem Juden nichts schulde, so sollen diese Briefe nichts gelten und sind sie den Schuldnern zurückzugeben. [2.] Ein Jude oder dessen Erbe, der christlichen Hinterbliebenen Schuldbriefe von Erblassern präsentiert, muss beweisen, dass die Schulden noch keine zehn Jahre bestehen. Die Erben können dies jedoch durch einen Eid auf die Heiligen abstreiten, woraufhin die Juden die Schuldurkunden zurückgeben müssen. [3.] Schulden, die jünger sind als zehn Jahre, bleiben einklagbar. Ist die Zehn-Jahres-Frist abgelaufen, soll von der briefe wegen das gebot uber sie gan wie vorgeschrieben.

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Überlieferung:

Strasbourg, BM, (1870 verbrannt), dt., Perg.; zu Auszügen und Abschriften vgl. UB Straßburg 4, 2, S. 15-19.

  • UB Straßburg 4, 2, S. 40 f. (Abschnitt 68).
  • Mentgen, Studien (1995), S. 535;
  • Ginsburger, Première communauté (1946), S. 73 (irrig zu März 18);
  • Ephraim, Histoire (1925), S. 27 f. und 80;
  • Glaser, Geschichte 1 (1924), S. 39 f.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 12.02.2014

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2014, EL01, Nr. 97, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/EL01/CP1-c1-00x3.html (Datum des Zugriffs)

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