Quellen zur Geschichte der Juden im Elsass (1273-1347)

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Elsass 1, Nr. 320

1347 Dezember 12, Hagenau

König Karl [IV.] bekundet, dass die wisen lúte, der Bürgermeister, der Rat und die Bürgerschaft (die .. burger gemeinlich) von Schlettstadt vor ihm erschienen sind und ihn nachdrücklich (mit grossem flisze) ersucht haben, er wolle den kürzlich geschehenen Schaden anrichtenden Überfall (ùberval) der gesamten [christlichen] Einwohnerschaft von Schlettstadt (von semlichen burgern unde .. lùten zuͦ Sletzstat) auf die dortigen Juden, des Königs liebe Kammerknechte, durch den diese und ihr Besitz geschädigt wurden, gnädig verzeihen (abelossen unde ùbersehen). Da es zum Recht gehöre, um Gnade nachsuchende Missetäter auch gnädig zu behandeln, und angesichts der ernsten Bitte sowie der treuen Dienste, welche [die Petenten] ihm und dem Reich erweisen haben und noch erweisen, gibt der König dem vorgebrachten Anliegen statt. Er fordert daher alle seine zur Zeit des Überfalls der [Bürger] oder ihres Gesindes (do der uflouf geschach mit ir selbes lip oder mit irem gesinde) (1) in Schlettstadt ansässigen Juden auf, wegen des erlittenen Schadens, namentlich an Kapital und Zinsen ihrer Darlehen (von deheiner hande schaden oder schulde wegen, houbtguͦtes oder wuͦchers, den sù genommen und gelitten hand in disem uflouf), unabhängig davon, welche Sicherungen dafür vereinbart waren, keine Ansprüche und Forderungen gegen die Bürger von Schlettstadt geltend zu machen, da er aus königlicher Machtvollkommenheit heraus (von unsers kúniglichen gewaltes wegen) die fraglichen Schulden [ignorieren] und den Schaden und den Auflauf verzeihen (ùbersehen) will.

Ankündigung des königlichen Siegels (kein Siegel vorhanden).

Geben zuͦ Hagenowe an der mittewochen vor sante Lucien tag, nach Cristus gebùrte drùtzehenhundert iar unde in dem siben und viertzigsten iare, in dem andern iare unser ryche.

Rückvermerk:

Sletzstat, sigillari debet

(1) Mit ir bzw. iren sind hier dem Sinn nach die Christen, also nicht die Juden, gemeint, obwohl die Juden unmittelbar zuvor erwähnt werden.

Überlieferung:

Sélestat, AM, GG 154, Orig., dt., Perg.

  • MGH Const. 8, Nr. 405, S. 452 f.;
  • Oberrheinische Stadtrechte 3, 1, Nr. 32, S. 35 f.
  • Mentgen, Studien (1995), S. 362;
  • Mentgen, Geschichte (1990), S. 53 f.;
  • Bork, Politik (1982), S. 58;
  • GJ 2, 2, S. 745;
  • Krischer, Verfassung (1909), S. 67.

Kommentar:

Vgl. EL01, Nr. 319, EL01, Nr. 318 und EL01, Nr. 325.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 05.05.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2014, EL01, Nr. 320, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/EL01/CP1-c1-01kl.html (Datum des Zugriffs)

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