Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Konstanz (1273-1347)

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Bm. Konstanz 1, Nr. 56

1300 Mai 15, Ulm

In diesem Nachtrag zum Ulmer Stadtrecht, der unmittelbar an die Urkunde über die Aufzeichnung des Stadtrechts vom 22. August 1299 anschließt (1), werden in Bezug auf die Juden folgende Bestimmung festgehalten:

[1.] Ein angeklagter Jude muss vor dem Stadtgericht von einem Christen und einem Juden überführt werden: Item sciendum est, quod iudaeus in foro civili convincendus est cum uno christiano et iudaeo.

[2.] Im Anschluss wird hinzugefügt, dass, wenn ein Jude einen Frevel begeht oder jemandem Unrecht zufügt, er eine Geldstrafe zahlen soll wie ein Christ: Et si quos excessus fecerit seu iniurias alicui, pro his emendari debet, utpote poena pecuniaria utpote christianus. (2)

Datum Ulmae, anno domini millesimo trecentesimo, idus Maii, indictione XIII.

(1) KN01, Nr. 51.

(2) Dieser Passus ist vermutlich eher positiv zu deuten, da somit zugleich festgeschrieben wird, dass ein Jude nicht mehr zur Buße zahlen soll als ein Christ.

Überlieferung:

Innsbruck, LA, Hs. 76, S. 845-848, Abschr. (1600 V 18), lat., Perg.

Kommentar:

Zum Ursprung des Ulmer Stadtrechts unter König Rudolf von Habsburg und Hinweise auf weitere Redaktionen des Stadtrechts vgl. KN01, Nr. 3.

(Christian Scholl und Michael Schlachter) / Letzte Bearbeitung: 29.07.2020

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, KN01, Nr. 56, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KN01/KN-c1-005f.html (Datum des Zugriffs)

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