Quellen zur Geschichte der Juden in der Stadt Köln (1273-1347)

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Stadt Köln 1, Nr. 108

1326 März 10

Im sogenannten ersten Eidbuch des Kölner Stadtrats wird folgendes Immobiliengeschäft dokumentiert: Richter, Schöffen, Ratsherren und weitere Bürger der Stadt Köln (iudices, scabini, consules ceterique cives civitatis Coloniensis) bekunden, dass die Juden Samson von Remagen und seine Frau Odilia (Sampson de Remagin et Odilia eius uxor, iudei) mit der besonderen Erlaubnis der Aussteller zu Erbrecht das Haus genannt "Zum Eck" (domus appellata zuͦme orde), das einst dem Kölner Bürger Johannes zum Eck (Johannes dictus zuͦme orde) gehört hatte, mit der Fläche vor und hinter dem Haus sowie allem Zubehör von den Kölner Bürgern Heinrich genannt Wambas und seiner Frau Bela und Hadwig, der Witwe Lamberts von Bochen, und ihren Erben (Henricus dictus Wambas et Bela eius uxor ac Hadewigis relicta Lamberti de Bochen) käuflich erworben haben. Das Haus liegt in der "Stesse" (in vico qui dicitur Stessen) und grenzt im Westen an das Haus genennt "Zur Pütz" (domus appellata zuͦme Putze), das dem Juden Samson von Limburg (que est Sampsonis de Lympuͦrch) gehört, und im Osten an das Haus des Juden Saul von Ahrweiler (domus Saulis de Arwilre iudei), einstmals "Lomer" genannt (quondam apellate Lomer). Da die Kaufsumme vollständig abgegolten ist, sollen Samson, seine Frau Odilia und ihre Erben das Haus unbeschadet halten oder nach ihrem Willen an Christen oder Juden verkaufen oder verpfänden dürfen. Die Aussteller sichern Samson und Odilia sowie ihren Erben oder welchen Juden auch immer, die dieses Haus bewohnten, in gleicher Weise ihren vertraglichen Schutz zu, wie sie die anderen im Judenviertel wohnenden Juden durch eine mit dem Kölner Stadtsiegel bekräftigte Urkunde in Schutz genommen haben (… in nostram protectionem, defensionem pariter et conductum prout alios iudeos in vico iudeorum commorantes recepimus iuxta formam litterarum, quas a nobis habent sigillo civitatis Coloniensis sigillatas). Sie räumen ferner allen Kölner und außerhalb wohnenden Juden das volle Recht ein, in jenem Wohngebiet Häuser von Christen zu kaufen oder zu mieten, sofern ein Viertel des Kaufpreises an die Stadt Köln gezahlt ist; weitere Zahlungen sollen dann nicht mehr erfolgen. Damit die Kölner Pfarrei St. Laurenz (parrochialis ecclesia sancti Laurentii in Colonia) durch den Kauf nicht Schaden nimmt, haben die vorgenannten Eheleute eine Erbrente von sechs Schilling Kölner Pagaments gezahlt, von welcher der Pleban und die Kirche jeweils drei Schilling jährlich erhalten sollen. Damit ist das Haus von weiteren Zahlungen an den Pleban und die Kirche befreit. Ankündigung des großen Stadtsiegels.

Datum crastino dominice qua cantatur Judica in quadragesima, anno domini MᵒCCCᵒ vicesimo sexto.

Überlieferung:

Köln, HAStadt, Best. 30, V1, fol. 19r; http://historischesarchivkoeln.de:8080/actaproweb/archive.xhtml?id=Vz++++++00145468MHupElko#Vz______00145468MHupElko (Digitalisat), Abschr. (zeitnah), lat., Perg.

  • Zwei Cölner Eidbücher, S. 73 f.

Kommentar:

Zu den Kölner Eidbüchern vgl. KO01, Nr. 73.

(bel/jmü.) / Letzte Bearbeitung: 06.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, KO01, Nr. 108, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KO01/KO-c1-0034.html (Datum des Zugriffs)

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