Quellen zur Geschichte der Juden in der Stadt Köln (1273-1347)

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Stadt Köln 1, Nr. 111

[zwischen 1326 Oktober 4 und 1345]

Der zwischen 1326 und 1345 im "Weißen Buch", einem Kopiar des Kölner Rats, unter dem Titel Iuramentum iudeorum a divis Romanorum imperatoribus constitutum et ex antiquis temporibus in tota terra Theutonice firmiter observatum fixierte Judeneid stimmt im Wesentlichen wörtlich mit dem zwischen 1280 und 1310 in den Dortmunder Statuten enthaltenen Judeneid der westfälischen Reichsstadt überein (WF01, Nr. 5). Abgesehen von kleineren Abschreibfehlern und geringen sprachlichen Unterschieden im deutschen Text, sind inhaltliche Abweichungen nur dahingehend festzustellen, dass in der Kölner Version der Verweis auf die Anfertigung der steinernen Gesetzestafeln durch Gott und deren Übergabe an Mose, damit dieser sie bekannt mache, fehlt, was wahrscheinlich auf das Versehen eines Schreibers zurückzuführen ist, sowie der Umstand, dass im Kölner Text die klagende Person nicht explizit als Mann angesprochen wird, sondern geschlechtsneutral in zwei von drei Fällen explizit von Mann oder Frau (dis man off vrauwe; desem manne off deser vrauwen) die Rede ist, während es im dritten Fall einfach Mensch (desem mynsschen) heißt.

Überlieferung:

Köln, HAStadt, Best. 2, B 1, fol. 120v-121r (neue Zählung), Abschr. (zwischen 1326 und 1345), dt. und lat., Perg.

  • Zimmermann, Entwicklung Judeneid (1973), S. 111 (nach Quellen Köln);
  • Quellen zur Geschichte der Stadt Köln 1, S. 188 f.
  • Wolf, Mündlichkeit (2003), S. 860, Anm. 69;
  • Zimmermann, Entwicklung Judeneid (1973), S. 111 f.;
  • Bernstein, Geschichte Judeneide (1922), S. 34 f.;
  • Brisch, Geschichte 1 (1879), S. 106 f.

Kommentar:

Der Judeneid gehört zu den 164 systematisch verzeichneten Urkunden des "Weißen Buches", die in der Zeit von der Anlage desselben im Jahre 1326 bis zur Erstelllung des Registers im Jahre 1345 eingetragen worden sind; vgl. UB zur Geschichte des Niederrheins 2, S. VII f. Die Datierung des Judeneids bezieht sich auf den Zeitpunkt der Niederschrift. Es ist anzunehmen, dass er schon geraume Zeit zuvor in Gebrauch war. Zum städtischen Privilegienbuch vgl. Groten, Weiße[s] Buch (2005), S. 75-88 (mit weiterführender Literatur).

(jmü.) / Letzte Bearbeitung: 29.06.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, KO01, Nr. 111, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KO01/KO-c1-0036.html (Datum des Zugriffs)

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