Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 106

1302 September 2

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und zwei lateinischen Einträgen festgehalten:

Jakob haAluv, Sohn R. Josefs s.A. (יעקב העלוב ב׳ר׳ יוסף ב׳ע׳מ׳), Isaak, Sohn des angesehenen R. Jakob s.A. (יצחק בן הנר׳ יעקב), Eleasar beOhel moed (אלעזר בא׳ו׳ה׳ל מ׳ו׳עד׳), Mordechai, Sohn des Rabbiners Samuel s.A. (מרדכי בהר שמואל ז׳צ׳ל׳), Mazliach, Sohn des angesehenen Rabbiners Juda s.A. (מצליח בן הנ׳ה׳ר׳ יהודה ז׳צ׳ל׳), und Isaak Chjim, Sohn R. Eleasars haKohen s.A. (יצחק חיים ב׳ר׳ אלעזר הכהן זעיל), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass R. Juda [= Liberman von Düren] (1), Sohn des angesehenen R. Jehuda von Düren (ר׳ יהודה ב׳הנ׳ר׳ יהודה מדורא), die von seinem Vater geerbte Hälfte des [Back-]Hauses "Lomere", [das oberhalb der Ecke bei dem Haus "Kusin" steht] (2), [sowie die Hälfte des dahinter, in Richtung Stesse liegenden Hauses] (3) gemeinsam mit seiner Frau Schonlin (שונלין) einschließlich aller auf dem Grundstück befindlichen Holz- oder Steinbauten, Türen und Fenster sowie sonstigen Gegenstände R. Josef [= Iosekin von Bonn] (4), Sohn R. Eliesers (ר׳ יוסף ב׳ר׳ אליעזר), verkauft hat.

ומה שידענו ונעשה בפנינו כתבנו וחתמנו כתב זה נחרט ס׳ב׳ לפרט ביום ד׳ כ׳ו׳ באלול׳ ("Was wir wussten und in unserer Gegenwart geschah, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet. Dieses Schriftstück wurde 62 nach der kleinen Zahl, am Mittwoch 26. Elul, aufgezeichnet") [= Actum anno domini m° ccc° secundo, crastino beati Egidii].

(1) Namensvariante nach lateinischer Parallelüberlieferung.

(2) Lagebeschreibung nur in der lateinischen Parallelüberlieferung.

(3) Explizite Nennung der zweiten Haushälfte nur in lateinischen Parallelüberlieferung.

(4) Datum des zweiten lateinischen Schreinsbucheintrags.

Überlieferung:

Köln, HASt, Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 15v, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 241 f., S. 98 f.

Literatur: Kober, Grundbuch (1920), S. 160.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert vornehmlich auf der hebräischen Vorurkunde. Im ersten der beiden parallel überlieferten lateinischen Schreinsbucheinträge wird ergänzend zur Übertragung festgehalten, dass Liberman von Düren vor dem Verkauf die Vollmacht (potestas) seiner Frau Schonlin erhalten hatte. Die Vertreter der Judengemeinde werden in den lateinischen Einträgen nicht namentlich genannt, sondern als Meister und Gemeinde (magistri et universitas iudeorum) bezeichnet. Vgl. auch KS01, Nr. 99 und KS01, Nr. 102 sowie zu Liberman KS01, Nr. 69.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 21.06.2011

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 106, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-01g6.html (Datum des Zugriffs)

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