Das Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie (1273-1347)

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Kölner Judenschreinsbuch 1, Nr. 50

[zwischen 1284 August und 1285]

Im so genannten Judenschreinsbuch der Kölner Laurenz-Parochie wird folgendes Immobiliengeschäft in einer hebräischen Urkunde und zwei lateinischen Einträgen festgehalten:

Chajim, Sohn "unseres Herrn, Lehrers und Meisters" Rabbiner R. Jechiel s.A. (חיים בן א׳מ׳ו׳ הרב ר׳ יחיאל ז׳ל׳ע׳), Jakar haAluv, Sohn des Rabbiners R. Samuel haLevi s.A. (יקר העלוב בן הרב ר׳ שמואל הלוי ז׳צ׳ט׳ו׳ל׳ה׳ה׳), und Juda, Sohn R. Meirs s.A. (יהודה ב׳ר׳ מאיר ז׳צ׳ל׳), bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass Rebekka (מרת רבקה), Witwe R. Eleasars, Sohn R. Samuels von Bonn (ר׳ אלע׳ בר׳ שמואל מבונא), auf Geheiß der Kölner Richter (הדיינין המובהקין שבקולוניא) mit ihrer Ketubba zunächst die Ruinen (החורבות), die in der Enggasse [gegenüber dem Bürgerhaus in Richtung Palast] (1) liegen, eingezogen und nach geltendem Recht an die Besitzer des angrenzenden Hauses, R. Menachem [= Mannus] (2), Sohn R. Mordechais (ר׳ מנחם בר׳ מרדכי), [und dessen Frau Pora] (3), verkauft hat.

ומה שידענו הבירור כתבנו וחתמנו ומסרנו כתב ידינו לעדות וראיה ("Was wir mit klarer Kenntnis wussten, haben wir niedergeschrieben und unterzeichnet sowie unser Schreiben zum Zeugnis und zum Beweis abgegeben").

(1) Topographische Ergänzung gemäß lateinischer Parallelüberlieferung.

(2) Namensvariante gemäß lateinischer Parallelüberlieferung.

(3) Nennung der Frau als Mitkäuferin nur in der lateinischen Parallelüberlieferung.

Überlieferung:

Köln, HASt, Schreinsbücher, Nr. 107, fol. 10r, Orig., Perg.

Druck: Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre, Nr. 165 f., S. 54 f.

Literatur: GJ 2, 1, S. 179; Kober, Grundbuch (1920), S. 27 und 134.

Kommentar:

Zum Kölner Judenschreinsbuch vgl. KS01, Nr. 1. Das Regest basiert im Wesentlichen auf der hebräischen Vorurkunde. Die parallel überlieferten lateinischen Schreinsbucheinträge dokumentieren zum einen unter Verweis auf eine vom Rat der Juden (magistratus iudeorum) ausgestellte Urkunde den Erbfall an Rebekka, zum anderen den Verkauf an Mannus und Pora. Es handelt sich um einen der wenigen Fälle, in denen explizit auf eine Vorurkunde als Grundlage des Schreinsbucheintrags hingewiesen wird. Die Datierung orientiert sich an dem voranstehenden und nachfolgenden Schreinsbucheintrag. Vgl. auch KS01, Nr. 51.

(bel./mno./rba.) / Letzte Bearbeitung: 21.06.2011

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2011, KS01, Nr. 50, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KS01/CP1-c1-01oo.html (Datum des Zugriffs)

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