Quellen zur Geschichte der Juden in den norddeutschen Bistümern (1273-1347)

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Norddeutschland 1, Nr. 5

1274 April 22, Magdeburg

Herzog Albrecht II. von Sachsen-Wittenberg (Albertus dei gratia dux Saxonie) (1) beurkundet, mit den Bürgern von Goslar folgendes Abkommen getroffen zu haben: Er will bei König Rudolf dahin wirken, dass dieser jenen alle Freiheiten und Rechte, welche sie bis heute von Kaiser Friedrich II., dessen Sohn Heinrich (2) und früheren Kaisern gehabt haben, bewahrt und gegen niemanden Geldbußen erhebt, wenn er es nicht aus einer besonderen Schuld herleiten wird, welche eine mäßige Schuld ist neben der Ehre des Königs oder dem Stadtrecht. Hinsichtlich der Goslarer Juden will der Herzog den König darum bitten, dass der König keine unverschuldeten Belästigungen (3) oder Gefangenschaft verhängt und er sie wohlwollend und gütig verteidigt gleich seinen besonderen Kammerknechten (Ad hec nullam indebitam molestiam sive captivitatem iudei civitatis Goslariensis sustinebunt ab eodem domino rege, et defendet eos amicabiliter et benigne tamquam speciales camere sue servos). Und schließlich will er dahin wirken, dass der König es dem Rat der Stadt überlässt, Steuern auf den Verkauf von Wein und Bier zum Vorteil der Stadt zu erheben, wenn es dem Stadtrat zuträglich erscheint (… quod iuxte profectum civitatis exigant et requirant ipsas) (4). Der Aussteller kündigt sein Siegel an.

Datum Magdeburg anno domini MᵒCᵒCLXXIIIIᵒ, decimo kalendas mensis maii. (5)

(1) Seit der Krönung Rudolfs zum deutschen König am 23. Oktober 1273 war Herzog Albrecht zugleich mit dessen Tochter Agnes vermählt und damit Schwiegersohn des Königs.

(2) Gemeint sind die umfangreichen Urkunden Friedrichs II. vom 13. Juli 1219 (UB der Stadt Goslar 1, Nr. 401, S. 408-412, beziehungsweise Nr. 401a, S. 412-418 [niederdeutsche Übertragung]) und Heinrichs VII. vom 14. September 1223 (UB der Stadt Goslar 1, Nr. 430, S. 433-437).

(3) Nach Fischer, Judenprivilegien (1936), S. 98 f., Anm. 3, und Fischer, Stellung (1931), S. 81 f. bedeute die indebita molestia u. a. eine außerordentliche Steuerforderung in ungerechtfertigter Höhe durch König und Reich.

(4) Der Kontext legt es nahe, dass in das Ungeld auch die Juden einbezogen wurden.

(5) Ergebnis der Bemühungen war die Bestätigung der Priviliegien durch König Rudolf I. vom 27. November 1274 (NO01, Nr. 6).

Überlieferung:

Goslar, StadtA, Urkunden Stadt Goslar, Nr. 19, Orig., lat., Perg.

Kommentar:

Der Text orientiert sich wörtlich an einer Urkunde König Wilhelms von Holland vom 3. April 1252 (MGH DD 18, 1, Nr. 185, S. 238 f.). Es ist davon auszugehen, dass die Goslarer Herzog Albrecht den Text der älteren Bestätigung vorgelegt hatten und dieser den Text übernahm. Auch der Passus zu den Juden ist gleichlautend: Ad hec nullam indebitam molestiam sive captivitatem iudei civitatis Goslariensis sustinebunt ab nobis, et defendemus eos amicabiliter et benigne tamquam specialis camere nostre servos. In das Dokument Herzogs Albrechts nicht eingeflossen ist der Nachsatz sed sicut debitum est, servient nobis tamquam domino suo et Romanorum regi.

(Johannes Deißler) / Letzte Bearbeitung: 22.01.2021

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, NO01, Nr. 5, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/NO01/CP1-c1-029f.html (Datum des Zugriffs)

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