Quellen zur Geschichte der Juden in der Reichsstadt Rothenburg o. d. T. (1273–1347)

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Reichsstadt Rothenburg 1, Nr. 57

1347 Oktober 22

Die Brüder Albrecht, erwählter und bestätigter Bischof von Würzburg (Wirtzeburg), und Ludwig von Hohenlohe (Hohenloch) verkünden, gemeinsam die Stadt Rothenburg [o. d. T.] (Rotenburg) eingenommen zu haben. Der Rat und die Bürger gemeinlichen von Rothenburg haben ihnen gehuldigt und geschworen und sollten den Ausstellern gemäß der nachfolgend beschriebene Rechte dienen:

Die Aussteller sollen die Stadt und die Bürger, beyde, cristen und juden, an Leib, Gut und Rechten schützen und schirmen, gleicherweise das Neue Spital und die Geistlichen dort. Keiner der Aussteller darf diese Aufgabe auf den anderen abschieben.

[Es folgen Regelungen bezüglich der Unterstützung der Stadt in den Kriegen der Aussteller und bezüglich der Einhaltung der hergebrachten Rothenburger Gerichte durch die Aussteller, insbesondere durch Albrecht.]

Beide Aussteller sollen auch die Rechte der Stadt und der Bürger, es seien Christen oder Juden, die nicht das Gericht betreffen, einhalten und fördern.

[Regelung der Einsetzung eines Amtmanns und Richters und die Gehorsamspflicht der Stadt diesen gegenüber.]

Die Bürger, beide, Christen und Juden, sollen den Ausstellern jährlich 800 Pfund Heller an gewöhnlicher Steuer geben und nicht mehr, es sei denn mit gutem Willen des Rates oder dessen Mehrheit.

[Die Aussteller sollen die Erhebung des Ungelds nicht behindern.]

Beide, Cristen und Juden Burger in Rothenburg sollen in allen Gebieten der beiden Aussteller Zollfreiheit, darüber hinaus im Gebiet Ludwigs auch freies Geleit haben, solange die Brüder die Stadt innehaben.

Die Bestimmungen sollten bis 1349 November 11 gelten oder bis zur einstimmigen Einsetzung eines neuen Königs oder eines Königs, dem die Städte Nürnberg und Frankfurt und die anderen Städte des Reichs in Franken bzw. deren Mehrheit huldigen. Weitere detaillierte Regelungen zur Vertragsfortdauer, falls Ludwig von Hohenlohe bzw. die fränkischen Städte einen König anerkennen, die Stadt Rothenburg jedoch nicht, sowie für den Fall des Todes eines oder beider Aussteller, außerdem zu Möglichkeiten der Kündigung des Vertrags folgen.

Rothenburg verpflichtet sich, seinerseits die vorgenannten Regelungen gegenüber den Ausstellern zu verbriefen. Es folgen Eidleistung der beiden Aussteller, obige Regelungen einzuhalten, Siegelankündigung der Aussteller, Bekenntnis der Eidleistung durch Rat und Bürger der Stadt Rothenburg, Ankündigung des Stadtsiegels.

Der geben ist do man zalt nach Cristes gebuͦrt drützehen hundert jar, dor nach in dem sibenden und viertzigisten jar am nehsten montak nach sant Gallen tak.

Überlieferung:

Nürnberg, StA, Reichsstadt Rothenburg, MA U 299, Orig., dt., Perg.; zweite originale Ausfertigung: Würzburg, StA, Würzburger Urkunden, Nr. 895.

  • MGH Const. 8, Nr. 285, S. 338-340;
  • Hohenlohisches UB 2, Nr. 750, S. 627-631;
  • MB 41, Nr. 109, S. 293-297.
  • Urkunden der Reichsstadt Rothenburg 1, Nr. 790, S. 324 f.;
  • RB 8, S. 112 f.
  • Schnurrer, Reichsstadt (1978), S. 564, 581 f., 587 f. und 600;
  • Schnurrer, Rothenburg (1974/75), S. 494 f.;
  • Mommsen, Königsurkunden (1937), S. 54;
  • Weller, Hohenlohe 2 (1908), S. 112.

(csm.) / Letzte Bearbeitung: 19.11.2014

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2014, RO01, Nr. 57, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/RO01/CP1-c1-00bg.html (Datum des Zugriffs)

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