Von Werra und Leine bis zum Bober: Quellen zur Geschichte der Juden in Thüringen und Sachsen

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281 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 56.

Thüringen/Sachsen 1, Nr. 56

[zwischen 1294 und 1305], Freiberg

Im Stadtrecht von Freiberg werden in drei Kapiteln Juden erwähnt.

In Kapitel 1 (Erbrecht) behandelt der 36. Artikel das Erben verpfändeter Güter: Bringt derjenige, dessen Erbe verpfändet ist, vor Gericht Silber, Geld und Pfänder, wie man sie den Juden versetzen mag (brengit silber unde pfenninge unde pfant, di man in die juden versetcen mac), um sein Erbe auszulösen, so soll er es zusammen mit der Urkunde darüber erhalten.

In Kapitel 5 (Erb- und Eherecht) regelt Artikel 22 die Pfändung bei Erbzinsen:

Der Empfänger von Erbzinsen an einem Hause oder anderen Gütern kann er zum Zahlungstermin diese Einnahmen pfänden und die Pfänder ohne Gewähr an Juden versetzen (di pfant mac he setcen in di juden ane vare). Dies muss er demjenigen, dem die Pfänder gehören, mitteilen. Will dieser die Pfänder nicht einlösen, so ist es zu Recht sein Schaden, und er darf, wenn er die Mitteilung erhalten hat, keine Rechenschaft über den Wucher verlangen.

In Kapitel 6 (Münzrecht) regelt Artikel 22 die Zahlung mit unrechter oder fremder Währung: Niemand soll, sei er Christ oder Jude (he si cristen oder jude), mit anderen Pfennigen als mit Freibergischen Pfennigen ummengen. Darauf steht eine Strafe von 60 Schilling. Ausgenommen sind Auswärtige, die ihre Währung geben können.

Überlieferung:

Freiberg, StadtA, Handschrift 87, fol. 1-141r [A], Orig., dt., Perg.; ebd., Hs. 91, 6v-69v [B] (Abschr., vor 1434).

  • UB Freiberg 3, S. 23 f., § 36, Z. 27; S. 38, § 22, Z. 20 und S. 44, § 13, Z. 30;
  • Sammlungen zu den Deutschen Land- und Stadtrechten 3, S. 141-304, hier: S. 163 f., § 37; S. 176, § 18; S. 181, § 10.
  • Lämmerhirt, Juden (2007), S. 186 f.;
  • Unger, Freiberger Stadtrechtsbuch (1999), S. 67-69;
  • Oppitz, Deutsche Rechtsbücher 1 (1990), S. 81 f., und 2 (1990), Nr. 514 f., S. 495.

Kommentar:

Die Stadt erhielt am 27. Mai 1294 von Markgraf Friedrich die Erlaubnis, Recht zu erlangen und zu setzen, welches der Stadt und dem dort ansässigen Bergbau nutzt. Die Niederschrift des Stadtrechts muss nach diesem Datum begonnen worden sein. In einer Ratswillkür vom 24. Juni 1305 mit Ausnahmeregelungen für bestimmte Verfahren wird das Stadtrecht nicht nur erwähnt, sondern auch abgeändert, was auf dessen bereits bestehende Verschriftlichung hinweist (UB Freiberg 3, S. XVI f., UB Freiberg 1, Nr. 49, S. 38; Nr. 56, S. 43 f.). Zudem kommt als Schreiber der ältesten Handschrift der Stadtschreiber Tirmannus in Frage, der erstmals in einer Urkunde von 1300 erscheint. Möglicherweise handelt es sich jedoch bereits um eine Abschrift des Originals; vgl. UB Freiberg 3, S. XII, XXI, XXX f.

(mlä.) / Letzte Bearbeitung: 12.02.2016

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, TW01, Nr. 56, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/TW01/TW-c1-000x.html (Datum des Zugriffs)

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