Von Werra und Leine bis zum Bober: Quellen zur Geschichte der Juden in Thüringen und Sachsen

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Thüringen/Sachsen 1, Nr. 75

1302 Januar 22

Anno domini Mᵒ.CCCᵒ IIᵒ, IXᵒ kalendas februarii

Ein Eintrag im Mühlhäuser Rechtsbuch vermerkt: Am 22. Januar 1302 wurde folgendes Statut mit Zustimmung des Rats und vieler anderer aufgeschrieben: Die Bürger haben festgestellt, dass sie und die Stadt großen Schaden erlitten haben vom Gut der Geistlichen, Ritter und Juden (von guͦte phaphen, rittere unde iuden), für welches kein Geschoss gezahlt wird. Darum haben sie festgesetzt, dass kein Rat und niemand anderes befugt sein soll, Geistlichen, Rittern oder Juden die Freiheit an Höfen oder anderen Gütern zu geben. Wer Höfe oder anderes Gut in der Stadt kaufen will, der soll Geschoss, Wachdienste oder andere Bürden der Stadt leisten wie andere Bürger. Welcher Ratsmann eine Befreiung erteilt, der soll fünf Mark hierfür geben.

Überlieferung:

Mühlhausen i. Th., StadtA, 10-T 8c, 1a, , fol. 38r, dt.

  • Vetter, Bevölkerungsverhältnisse (1910), S. 13;
  • UB Mühlhausen, S. 638;
  • Graßhof. Commentatio (1749), S. 26 f.
  • Distanzen (2013), S. 18;
  • Lämmerhirt, Mühlhausen (2011), S. 74.

Kommentar:

Das Statut gehört zu den spätestens 1302 begonnenen Nachträgen auf den ursprünglich frei gebliebenen Seiten des Mühlhäuser Rechtsbuchs, welches spätestens 1230-1250 abgeschlossen worden war; vgl. UB Mühlhausen, S. 612.

(mlä.) / Letzte Bearbeitung: 12.02.2016

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, TW01, Nr. 75, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/TW01/TW-c1-001g.html (Datum des Zugriffs)

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