Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Würzburg (1273-1347)

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Bm. Würzburg 1, Nr. 637

1342 Mai 18

Der Dekan Heinrich und das Kapitel des Stifts Sankt Johannes in Haug vor den Toren von Würzburg bekräftigen ihre Statuten.

Darin ist u. a. geregelt, dass kein Laie oder Jude einen Stiftskanoniker oder Vikar vor dem Dekan mit Zeugen belangen kann, sondern nur mit schriftlichen Beweisen. Fehlen diese, so muss der Kläger einen Eid schwören (Item nullus laicorum vel Iudeorum potest convincere aliquem canonicorum vel vicariorum coram decano per testes, per literas vero potest. Sed standum est iuramento rei literis deficientibus). Wird ein Stiftsherr in dieser Weise einer Schuld überführt, muss der Dekan ihn binnen fünfzehn Tagen auffordern, die Ansprüche des Klägers zu befriedigen. Kommt der schuldige Kanoniker seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nach, muss der Dekan die Pfründe des Kanonikers einziehen und damit dem Kläger Genugtuung leisten. Reicht dies nicht aus, kann der Kläger auf weitere Einkünfte des oder der Schuldigen zugreifen. Diese dürfen den Konvent dann so lange nicht verlassen, bis die Schuld vollständig getilgt ist.

Siegelankündigung des Johannesstifts

Datum anno domini Mᵒ CCCᵒ XLmo secundo in vigilia penthecostes.

Überlieferung:

Meiningen, StA, Zinck-Mattenbergische Sammlung, Nr. 254, S. 45-48, Abschr. (17. Jh.), lat., Papier; Rom, Biblioteca Apostolica Vaticana, Codex Vaticanus Latinus, Nr. 10076, fol. 127r-129v (Abschr., 18. Jh.).

  • Statuten des Stifts Schmalkalden, S. 274 f.
  • Statuten des Stifts Schmalkalden, S. 266-273.

(bkr.) / Letzte Bearbeitung: 06.05.2015

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2015, WB01, Nr. 637, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/WB01/CP1-c1-00gi.html (Datum des Zugriffs)

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