Quellen zur Geschichte der Juden in Frankfurt und der Wetterau (1348-1390)

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Reichsstadt Frankfurt und Wetterau 2, Nr. 158

1351 August 18, Pirna

Karl [IV.], römischer König und König zu Böhmen, bekundet, dass er dem Edlen Ulrich [III.], Herr zu Hanau (dem edlen Ulrichen, herren zu Haynow), seinem lieben Getreuen, einst den Forst zu Frankfurt (den forst zu Frankenford) für 400 Pfund Heller verpfändet sowie diesem erlaubt habe, das Schultheißenamt in derselben Stadt, welches an ungenannte Personen verpfändet gewesen sei, für 800 Pfund Heller pfandweise an sich bringen. Nunmehr habe ihn Ulrich jedoch darüber unterrichtet, dass die hierüber ausgestellten Urkunden vorbrant sein von den vorgangenn iuden, und ihn um Neuausstellung dieser Urkunden gebeten habe. Aufgrund der Dienste, die Ulrich und seine Eltern für die Vorgänger Karls im Reich geleistet haben und der noch zukünftig zu leistenden Dienste kommt der König dieser Bitte nach und erneuert ihm die Verpfändung des Forstes zu Frankfurt für 400 Pfund Heller sowie die Erlaubnis zur Einlösung des anderweitig verpfändeten Schultheißenamtes zu Frankfurt für 800 Pfund Heller, so dass Ulrich [III.] forstmeister und schultheizze sein sol zu Frankenfort. Bis zur Rücklösung dieser beiden Pfandschaften durch das Reich für 1.200 Pfund Heller sollen Ulrich und seine Erben die Pfänder mit allen Rechten nutzen und gebrauchen. Darüber hinaus darf Ulrich die beiden Pfandschaften an Dritte weiterverpfänden. Der König gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Stadtbürgern und allen Untertanen des Reiches, Ulrich am Gebrauch dieser Pfandschaften nicht zu hindern; bei Zuwiderhandlungen droft eine Strafe in Höhe von 20 Pfund Gold, die jeweils zur Hälfte an die königliche Kammer und an Ulrich und seine Erben zu zahlen sind. Der Aussteller kündigt sein Siegel an.

Der geben ist zu Pyrn, noch Crists geburt drewczehenhundert iar und darnoch in dem eynundfumfczigstem iare, des nehsten donrstags noch unsir Frouwen tag wurczwie, unsir reiche des romischen im sechsten und des behemischen im fumften iare.

Per dominum Olomucensem cancellarium Leublinus.

Überlieferung:

Frankfurt, ISG, Privilegien 100, Orig., dt., Perg.

  • UB zur Geschichte der Herren von Hanau 3, Nr. 38, S. 39 f.;
  • Codex Diplomaticus Moenofrancofurtanus, S. 619 f.
  • MGH Const. 10, Nr. 320, S. 240;
  • RI 8, Nr. 1409, S. 112;
  • Inventare des Frankfurter Stadtarchivs 3, Nr. 100, S. 10.

(dsc.) / Letzte Bearbeitung: 20.02.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, FW02, Nr. 158, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/FW02/FW-c1-004d.html (Datum des Zugriffs)

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