Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Worms (1348-1390)

Zurück zur Übersicht

137 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 23.

Bm. Worms 2, Nr. 23

1357 Mai 10, Heidelberg

Pfalzgraf Ruprecht d. Ä. [I.] bekundet, dass er Bendit, Sohn Davids von Sinsheim, und Bendits Sohn David (Benditten, Davides son von Suneshei[m], und David, des selben Benditen son), mit Frau, Kindern und Brotgesinde als Juden und Bürger (zuͦ iuden und zuͦ burger) in seine Gnade und seinen Schutz aufgenommen hat. Sie können in einer Stadt der Kurpfalz wohnen, wo sie wollen, und steuern Ruprecht dafür in jedem Jahr zehn Florentiner Gulden am Martinstag (1). Gegen ihren Willen soll sie niemand zu weiteren Steuern, Anleihen oder Gaben zwingen dürfen. Der Aussteller will die Juden und ihr Gesinde schirmen, rechtlich verantworten und unterstützen wie andere seiner Bürger und Juden (als andern unsern burgern und iuden). Sie dürfen ihr Geld und Gut verleihen wem sie wollen, wie sie wollen und worauf sie wollen, gemäß dem Recht und der Gewohnheit der Juden, und erhalten die Freiheit, dass sie sich im Falle von Gerichtsklagen gegen sie nur vor Ruprecht selbst oder einem ihnen von demselben ernannten Richter verantworten müssen. Treten Zeugen gegen sie auf, müssen es vier unbescholtene Christen oder Juden sein, die Bürger und Hintersassen des Pfalzgrafen sind; außerdem darf es dabei nicht um Sachen gehen, die ihnen an Leib oder Gut schaden können. Der Aussteller will dafür sorgen, dass andere pfalzgräfliche Juden Bendit und David nicht mit Zwangsanleihen, der Forderung von Gaben oder irgendwelchen Gesetzen beschweren, wie die Juden dies für gewöhnlich oder von Rechts wegen tun (ouch wollen wir da fuͤr sin, daz sie ander unser iuden nicht sullen beswern mit liehen, mit geben, mit keinerlei gesecze, als die iudescheit mit gewonheit oder von rechtes wegen mit einander zuͦ schaffen hat). Ruprecht sichert den Juden ferner seine Hilfe beim Eintreiben rechtmäßiger Außenstände zu (wir wollen ouch den vorgenanten iuden ir schult, dez sie briefe und kuͦntschaft hant und da sie recht zuͦ hant, getruwenlichen helfen fordern und ingewinnen). Möchte einer der Juden oder wollen sie beide nicht länger in der Kurpfalz wohnen, steht ihnen der Abzug frei, ohne vom Pfalzgrafen oder den Seinen behindert werden zu dürfen. Suchen sie darum nach, erhalten sie vom Aussteller in diesem Fall Geleit bis nach Speyer, nach Worms oder sechs Meilen weit von Heidelberg entfernt, wohin sie wollen. Zusätzlich verfügen die Empfänger der Urkunde über alle Freiheiten, Rechte und Gewohnheiten der anderen Juden in Ruprechts Landen, namentlich derer zu Heidelberg.

Datum Heidelberg, feria quarta post dominicam Cantate, anno domini milleimo CCC°LVII°.

(1) November 11.

Überlieferung:

Karlsruhe, GLA, Best. 67, Nr. 804, fol. 36v-37v, Abschr. (gleichzeitig), dt. und lat., Papier.

(Gerd Mentgen) / Letzte Bearbeitung: 02.10.2020

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, WO02, Nr. 23, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/WO02/WO-c1-000m.html (Datum des Zugriffs)

Lizenzhinweis

Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.

Zurück zur Übersicht