Quellen zur Geschichte der Juden in der Mark Brandenburg (1273–1347)

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Brandenburg 1, Nr. 3

[zwischen 1278 und 1438], Salzwedel

Von den Schreibern Georg Gerlach (1) und Ludolph Lysten redigierte Fassungen des Salzwedeler Stadtrechtes (2) beinhalten neben zahlreichen weiteren Rechtssätzen auch zwei Artikel mit Judenbetreffen.

[1] Tonsurierte Geistliche und Juden, die Waffen führen, verlieren ihren rechtlichen Sonderstatus und werden behandelt wie alle anderen Laien auch: (3)

[lx]xvii (4)

Papen vnde Joden de wapen voren vnde nicht

bescharen syn (5) na erme rechte deit me en gewalt

me schal en beteren alße efft he eyn leie were wante

se ne schullen nene wapene voren.

[2] Ein Jude soll nicht für einen Christen als Gewährsmann zur Verfügung stehen, es sei denn, er wolle vor Gericht anstelle eines Christen anwesend sein. Schlägt oder tötet ein Jude einen Christen, soll der Jude zu keinerlei Anklage kommen; er muss das für ihn gültige Recht über sich ergehen lassen, weil er keinerlei Anteil an der Christenheit habe und als Gottes Peiniger und ein Mörder der Christenheit zu gelten habe: (6)

lxxxi[ii]

De Jode ne mot des kerstene ma[n]nes tüch nicht

syn he ne wille antwerden alze enkersten [!] man

[Slei]t ey[n] [Jo]de eine[n] [ker]sten[m]an (7)

edder dodet heene de Jode ne mach to nener

antwerde komen hemot dogen dar vmme wat

en recht is wente he en het nenen namen ander

kristenheit vnde is goddes voruolgere vnde eyn

morder der kristenheit

(1) Georg Gerlach wird bei Danneil, Salzwedelsches Stadtrecht, S. 81, als Presbyter bezeichnet.

(2) Da offensichtlich zahlreiche Redaktionen stattfanden und die Überlieferung ein bisher nicht näher bestimmtes Derivat (Genese noch unklar) einer wohl lateinischen Ursprungsfassung ist, ist der Quellenwert für das späte 13. Jahrhundert fraglich. Als Entstehungsort ist die Neustadt Salzwedel anzusehen.

(3) S. 644. Die Passage entspricht beinahe wörtlich der in den Sachsenspiegelhandschriften im Landrecht, Buch III, Kapitel 2, überlieferten Passagen, wenn auch der Königsfriede hier nicht explizit genannt wird. Siehe zum Gesamtkomplex der Entstehung dieses Passus Magin, Waffenrecht (2003), S. 24 f.

(4) Die Wiedergabe der entsprechenden Abschnitte aus dem Stadtrecht folgt der Fassung Ludolph Liestens, hier: S. 644 f., der eingangs genannten Archivalie. Die Parallelüberlieferung in der Abschrift durch Georg Gerlach wird zur Ergänzung herangezogen; bewusst wird hier darauf verzichtet, die bei Danneil vorangestellten Überschriften, die tatsächlich dem Register (S. 626) entstammen (vgl. Danneil, Salzwedelsches Stadtrecht, S. 82), wiederzugeben. Die registerhaltige Nummerierung der Abschnitte am jeweils äußeren Rand der entsprechenden Seite ist bei heutigem Erhaltungszustand aufgrund einer Beschneidung der Seiten lediglich zu rekonstruieren; sie wird den Eintragungen hier vorangestellt. Die Leseabschnitte bildenden Virgeln wurden nicht übernommen, die Edition bei Danneil folgt ihnen nur teilweise. Durch die Virgelsetzung in der Vorlage ergeben sich ggf. Bedeutungs- und Bezugsverschiebungen, die einer linguistischen Analyse bedürften, bisher jedoch nicht zum Tragen kamen, da offensichtlich Einigkeit über die Auslegung dieser im Sachsenspiegel (Landrecht Buch III, Artikel 2) ebenfalls vertretenen Passage herrscht: "Phaffen unde juden, di da wapen vuren unde nicht beschorn ensin noch irme rechte, tut man in gewalt, man sal en bessern alse eime leien, wen si ensuln keine wafen vuren, di mit des kuniges tegeliche vride begriffen sin." (Nach der Bilderhandschrift in Wolfenbüttel, Hzg. August Bibliothek, Cod. Guelf. 3.1 Aug. 2°). Siehe zu dieser Passage auch: KISCH, Rechtsstellung (1978), S. 32 f. [Registereintrag (S. 626) unter Registernummer 77 (lxxvii): van papen vnde Joden de wapen dregen [sic]].

(5) Die ungewöhnlich anmutende Stellung der Satzelemente legt einen Bezug von bescharen auf Papen unde Joden nahe, dürfte sich aber - evtl. aufgrund einer später erfolgten Einfügung von "Joden" - lediglich auf die Geistlichen beziehen, die aus der Tonsur gar ein "kleines Standesattribut" und somit auch einen bestimmten Rechtsstatus ableiten können (Rüther, Andreas: [Art.] Tonsur in: LexMA 8, Sp. 861 f., hier: Sp. 861).

(6) S. 645. Auch diese Passage findet sich in ähnlicher Form im Sachsenspiegel, Landrecht, Buch III, Kapitel 7; auch hier fehlen die in den Sachsenspiegelhandschriften anschließenden Verweise auf den Ursprung der besonderen Rechtsauffassung über Juden und die pfandrechtlichen Bestimmungen. Das Register (S. 626) führt den Eintrag unter dem Titel: Efft en Jode cristiman[nes] w[er]c moge wesen und der Nummer 82 (lxxxii), in der Tat ist aber lediglich einer der vorhergehenden Absätze im Register nicht enthalten, dieses dürfte also nach der Niederschrift angelegt worden sein. Die Zählungen am Seitenrand jedes Eintrages sind jedoch korrekt und legen für den betreffenden Absatz in der Vorlage die Nummer 83 nahe. Der Abschnitt entspricht etwa Sachsenspiegel, Landrecht, Buch III, Artikel 7, § 1–2.

(7) Die Zeile ist nachträglich eingefügt und aufgrund der Bindung teilweise unlesbar. Die Ergänzungen bei eyn und einen folgen den erkennbaren Kürzungszeichen, die übrigen, nachstehend kursiven Ergänzungen sind aus der Parallelüberlieferung auf S. 613, wo der Passus nicht defektiv kopiert wurde, erschlossen: [Slei]t ey[n] [Jo]de eine[n] [ker]sten[m]an.

Überlieferung:

Salzwedel, StadtA, Rep. II, I, C, 1, S. 644 f., Abschr. (15. Jh.): Rechtsbuch der Neustadt Salzwedel, dt., Papier, gut erhalten; ebd., S. 612 f.

  • Salzwedelsches Stadtrecht;
  • Gengler, Deutsche Stadtrechte (1866), S. 406;
  • CDB, 1, 14, Nr. 17–19, S. 11–23.
  • Magin, Status (1999);
  • Schich, Problem (1987);
  • GJ 2, 2, S. 732;
  • Kisch, Jews (1949), S. 54 f., S. 268 und S. 502 f.

Kommentar:

Die hier wiedergegebenen Bestimmungen sind das Resultat eines über einen längeren Zeitraum andauernden Vorgangs. Nach der Bestätigung des Privilegs von 1273 im Jahre 1278 kam es zu Erweiterungen und zur Verschmelzung mit lokalen Observanzen und Inhalten des Sachsenspiegels, vor allem jedoch zur Übersetzung eines Konglomerats, das fortan als das Salzwedeler Stadtrecht galt (vgl. auch die Edition Salzwedelsches Stadtrecht, S. 78, und nach diesem Gengler, Stadtrechte (1866), S. 395). In der Tat transportiert es jedoch Privilegien (-Bestätigungen) ebenso wie proskriptive und deskriptive Rechtssätze. Wann genau die Passagen mit Judenbetreffen in das Salzwedeler Stadtrecht in der uns bekannten Form von 1438 gelangten, ist nicht genau zu ermitteln, eine Eingrenzung lässt sich jedoch vornehmen. Als terminus post quem ist 1278 März 16 (Bestätigung und Erweiterung des Privilegs von 1273 durch die Markgrafen Otto und Albrecht) anzusetzen. Die lateinischen Fassungen der Privilegien haben die Juden betreffenden Passagen nicht eingebracht, was wiederum für die gemeinsame Rechtstradition mit dem Sachsenspiegel spricht. Das Aufgreifen noch älterer ausschließlich auf Salzwedel zu beziehender Bestimmungen ist möglich, jedoch unwahrscheinlich. Als terminus ante quem hat 1438 Juni 29 zu gelten, an diesem Tag wurde die komplette Niederschrift der bis dato für relevant erachteten Rechtssätze durch zwei Schreiber vollendet und dem Rat der Neustadt Brandenburg wohl im Jahre 1468 übereignet (Anno d[omi]ni M°C°C°C°C° xxxviii In die pet[ri] et pauli ap[osto]lo[rum] In Soltw[edel] per me Georgiu[m] Gerlaci (S. 615); Anno d[omi]ni M°C°C°C°C° xxxviii In die petri et pauli ap[osto]lo[rum] in Soltwedel p[er] me Ludolphu[m] Lysten (S. 646)).

Weitere Juden betreffende Quellen zur Neustadt aus dem Zeitraum zwischen 1278 und 1468, die sich dezidiert auf diese Salzwedeler Rechtssätze beziehen und somit eine präzisere zeitliche Einordnung erlaubten, fehlen. Vgl. generell zum Salzwedeler Rechtsbuch und der überschaubaren weiteren Forschung Kümper, Sachsenrecht (2009), S. 462–465.

Nach jetzigem Kenntnisstand dürfte der Kompilation ein bereits aus Bestimmungen des Sachsenspiegels bekannter Abschnitt mit Judenbetreffen erst im ausgehenden 14. oder frühen 15. Jahrhundert beigefügt worden sein (vgl. auch GJ 2, 2, S. 732).

Dem Datierungsvorschlag bei Schich, Problem (1987), S. 68 und 71, auf das ausgehende 13. Jh., ist das in Anmerkungen und Kommentar Angeführte entgegenzuhalten. Zwischenzeitlich ist das Quellenmaterial besser zugänglich, die kurze Quellenbeschreibung bei Danneil lag Schich offensichtlich nicht vor.

GJ 3, 2, S. 1296, bezieht sich offensichtlich auf den letzten Teilsatz der zweiten hier bearbeiteten Regelung, ohne jedoch die bereits in GJ 2, 2 angebotene Datierung aufzugreifen.

Der (heute recht entlegenen) Edition Danneils ist den weiteren bekannten Druckorten gegenüber der Vorzug zu geben, nach ihr erfolgte auch der Druck im CDB.

(jrc.) / Letzte Bearbeitung: 18.08.2020

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2013, BR01, Nr. 3, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/BR01/CP1-c1-01ys.html (Datum des Zugriffs)

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