Quellen zur Geschichte der Juden im Elsass (1273-1347)

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Elsass 1, Nr. 83

1313 Oktober 27

Johannes [Hannemann], Sohn des verstorbenen Konrad, und Johannes [III.], Sohn Johanns [I.], Herren von Lichtenberg, bekunden, dass sie die Bürger von Hagenau und die Stadt selbst, beide cristen unde iuden, und alles, was zur Stadt gehört, in ihren Schutz und Frieden aufnehmen. Eidlich verpflichten sie sich, alle Bürger und Bewohner, sowohl Christen als auch Juden, und ihre Güter treulich zu schirmen. Sie haben auch gelobt, die althergebrachten, auf Kaiser und Könige zurückgehenden Freiheiten, Rechte und guten Gewohnheiten der Stadt zu bewahren. Allen Bürgern wollen sie ihre Lehen oder Ämter von Kaisern und Königen belassen. Die Bürger müssen allein vor dem Schultheißen zu Hagenau vor Gericht erscheinen. Als Schultheiß wird nur ein ehrbarer Ritter vom Lande und unparteiischer Richter eingesetzt, der kein Hagenauer Bürger ist und das Urteil der Hagenauer Schöffen respektieren muss. Wenn er die Rechte und Gewohnheiten der Hagenauer Bürger missachtet, dürfen diese seine Absetzung und eine neuen Schultheissen verlangen. Den Hagenauern bleibt das Schurried als Allmende erhalten, doch hat auch der Schultheiß dort Rechte. Auf dem Teil der Waldes, der des kuniges walt genannt wird, haben die Hagenauer weiterhin Anspruch auf ein Drittel der Eicheln. Zum Zwecke der Hege von Wald und Wild darf nur mit Erlaubnis von Schultheiß und Rat zu Hagenau im Wald Holz geschlagen oder gejagt werden. Die Aussteller geloben, keinen jetzigen oder künftigen Bürger von Hagenau in einer ihrer Städte (vesten) als Bürger auf- oder in Dienst zu nehmen, solange sie Pfleger [der Landvogtei] sind. Als solche beanspruchen sie von den Bürgern keinen dienst außer den Gerichtsgefällen und dem Nießbrauch der zu Hagenau gehörenden Dörfer, Höfe und Gerichte für sich, jeweils gemäß dem Urteil der Schöffen. Während ihrer Pflegschaft sollen ihnen die Juden nicht mehr als 50 Mark Silber jährlich zu geben schuldig sein unde sulent da nach die iuden dienen ze der stete noͤtdurft, alse bescheidenlich ist. Die Lichtenberger versichern den Hagenauern, keine Hilfe leisten zu müssen, falls einer [der Landvögte] oder beide mit den Bürgern von Straßburg in Fehde geraten würde(n), während umgekehrt die Hagenauer in einem solchen Fall Anspruch auf Beistand der Lichtenberger hätten. Die Aussteller entbinden die Bürger von Hagenau abschließend von dem ihnen geleisteten Treueid, sollten erstere je eidbrüchig werden.

Siegelankündigung der Aussteller.

Dis beschach unde wart dirre brief gegeben an dem samestage vor aller heiligen tage in dem iare, da man zalte von gotes gueburte drucehen hondert iar unde in dem dricehensten iare.

Überlieferung:

Heidelberg, UniBib, Heidelberger Urk. 199, Orig., dt., Perg.

  • Batt, Eigenthum 1 (1876), S. 231 f.;
  • Urkunden und Auszüge über Elsaß und Lothringen, Nr. 34, S. 170-172.
  • Regesten zu einer Territorialgeschichte, Nr. 135.
  • Becker, Geschichte (1905), S. 235;
  • Lehmann, Geschichte der Grafschaft 1 (1862), S. 39.

(gem.) / Letzte Bearbeitung: 05.05.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2014, EL01, Nr. 83, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/EL01/CP1-c1-00uy.html (Datum des Zugriffs)

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