Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Konstanz (1273-1347)

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Bm. Konstanz 1, Nr. 53

[um 1300] Mai 10, Rottweil

Eine namentlich nicht genannte Person (1) teilt dem [Dominikanerinnen-] Kloster Sirnau mit, wie er ihrem Prior (2) deren Bitte mitgeteilt habe (Sic formaveram peticionem vestram ad priorem vestrum): Die Priorin und der Konvent der Schwestern des Klosters Sirnau hätten um die Erlaubnis zur Aufnahme zweier Mädchen unter sieben Jahren gebeten. Diese Aufnahme sollte zur Linderung der drängenden klösterlichen Schuldenlast erfolgen, welche Juden unter hohen Zinsen geschuldet würde (quod in sublevamen urgencium debitorum, quibus sunt apud iudeos sub usuris gravibus obligate), wie auch zum Wiederaufbau schon eingestürzter Gebäude (necnon edificiorum iam ipsis incumbencium in iuvamen). Durch die zwei Mädchen könne das Kloster 150 Pfund zur Verfügung gestellt bekommen in der Art und Weise, dass die Mädchen bis zu ihrem siebten Lebensjahr bei ihren Eltern bleiben, was dem Kloster jedoch nicht zum Schaden gereichen solle. Wenn eines der beiden Mädchen stürbe, solle die überlassene Summe bestehen bleiben. Wenn beide Schwestern in der vorgeschriebenen Zeit stürben und ihr Stiefvater mit ihrer Mutter keine andere Tochter zeuge, falle das Geld auf die gleiche Weise dem Kloster zu. Eine weitere Tochter soll jedoch, wenn dies nötig ist, in gleicher Weise und anstelle der Verstorbenen aufgenommen werden.

Da der Aussteller sich zur Zeit mit schwerwiegenden Dingen beschäftige, überlässt er daher die Regelung beider (utrique) (!) Angelegenheiten einer namentlich nicht genannten Person (2) (vestre providencie committo, quatenus utrique claustro super premissis secundum prudenciam vobis a Deo concessam consulere velitis et auctoritate mea, si vobis visum fuerit expediens, providere) (3).

Datum Rôtwil Gordiani et Epymachi. (4)

Rückvermerk:

T t. petitio Consilij vel Licentia a Provinciali Priore vel Generali

(1) Vermutlich handelt es sich um den Provinzial der Dominikaner.

(2) Vermutlich dem Prior des Dominikanerklosters Esslingen, da das Kloster Sirnau diesem unterstand; vgl. UB Esslingen 1, S. 144, Anm. 2.

(3) UB Esslingen 1, S. 144, Anm. 1, schließt hieraus, dass es sich bei dem vorliegenden Stück nur um den zweiten Teil des tatsächlichen Schreibens handelt. Das eigentliche Schreiben an das Kloster Sirnau ist hingegen nicht datiert, dürfte jedoch nur kurze Zeit später erfolgt sein. Die zweite Sache habe 'ohne Zweifel' das Kloster Weil bei Esslingen betroffen, weil auch dieses dem Esslinger Prior unterstand.

(4) Die Jahreszahl fehlt. Der Bearbeiter des UB Esslingen 1, S. 143, Anm. 2, vermutet aufgrund der Handschrift, dass dieses Dokument um das Jahr 1300 datiert; vgl. zusätzlich den Schuldenerlass Heinrichs VII. vom 27. August 1311 gegenüber jüdischen Gläubigern (SR01, Nr. 20) zu dessen Begünstigten auch das Kloster Sirnau zählte.

Überlieferung:

Ludwigsburg, StA, B 175, U 59, Orig. (Digitalisat), lat., Perg.

(Michael Schlachter) / Letzte Bearbeitung: 29.07.2020

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, KN01, Nr. 53, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KN01/KN-c1-004b.html (Datum des Zugriffs)

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