Quellen zur Geschichte der Juden im Bistum Konstanz (1273-1347)

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Bm. Konstanz 1, Nr. 51

1299 August 22, Ulm

Anlässlich der Übertragung des Ulmer Stadtrechts an die Stadt Saulgau, welche König Albrecht I. am 25. Januar 1300 vornahm (1), lassen der Ammann Heinrich genannt von Halle, Bürgermeister Leuprand sowie die Ratsherren, Richter und Bürger von Ulm in einer Urkunde - wie schon am 9. August 1296 - das Ulmer Stadtrecht aufzeichnen, dieses Mal unter der ausdrücklichen Angabe, dass dieses Recht von König Rudolf von Habsburg stamme. In dem Stadtrecht werden Bestimmungen bezüglich der Pfand- und Darlehensgeschäfte der Juden genannt (2).

Datum et actum Ulme, anno domini MCCXC nono, XI kalendas septembris, indictione XII.

(1) Vgl. KN01, Nr. 54.

(2) Diese sind mit den unter KN01, Nr. 45 genannten Bedingungen identisch.

Überlieferung:

Innsbruck, LA, Hs. 76, S. 838-845, Abschr. (1600 V 18), lat., Perg.

Kommentar:

Unmittelbar an den Text schließt sich ein Nachtrag vom 15. Mai 1300 an, welcher ebenfalls eine Bestimmung über die Juden enthält; vgl. KN01, Nr. 56. Zum Ursprung des Ulmer Stadtrechts unter König Rudolf von Habsburg und Hinweise auf weitere Stadtrechtszusammenstellungen KN01, Nr. 3.

(Christian Scholl) / Letzte Bearbeitung: 29.07.2020

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2020, KN01, Nr. 51, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KN01/KN-c1-005c.html (Datum des Zugriffs)

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