Quellen zur Geschichte der Juden in der Stadt Köln (1273-1347)

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199 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 183.

Stadt Köln 1, Nr. 183

[um 1341]

Die Richter, Schöffen, der Rat und die Gemeinde der Stadt Köln (richtere, scheffene, rait ind gemeynde burgere van Coelne) bekunden, dass sie mit Zustimmung des Bischofs, des Rates und der Gemeinde der Kölner Juden (buschove, capittile ind mid der gemeynre juitschaf van Coelne) zum Nutzen der Stadt wie auch der Juden (umb nutz ind gemach der steede ind der Juden van Coelne) hinsichtlich der Pforten des Judenviertels Folgendes beschlossen haben: Auf Kosten der Juden sollen jene Barrikaden (poesten), die rheinseitig an der Judengasse, in der Botengasse, in der Enggasse und an der Marspforte stehen, so hergerichtet werden, dass man durch sie weder sehen noch schiessen noch stechen könne. Alle Verbauungen sind in gleicher Höhe mit einem Dach vor Regen zu schützen. Die Barrikaden an der Rheinseite sollen so beschaffen sein, dass man mit geladenen Wagen und Karren hindurch fahren sowie durch eine zusätzliche Tür reiten oder gehen kann. Auch für die Pforten bei der Marspforte, an der Botengasse und an der Enggasse werden Durchgangstüren unterschiedlicher Größe, die abends ab- und morgens aufzuschließen sind, vorgesehen. Den hierfür notwendigen Schlüssel hat der städtische Bote Peter bzw. dessen Nachfolger zu verwahren. Überdies soll der Judenbischof einen Schlüssel für die Pforte an der Enggasse erhalten und einen Juden beauftragen, den Einlass und Ausgang der Juden (dy Juden us ind in laissen) zu gewährleisten. Die Verbauungen, die vor den jüdischen Häusern in Richtung der christlichen Strassen stehen, sind hingegen zu beseitigen.

Darüber hinaus wird den Juden bestätigt, dass ihre außerhalb Kölns wohnenden Kinder gemäß einer Urkunde, die sie von der Stadt Köln erhalten haben, in der Kathedralstadt ansässig werden können. Ebenfalls bekommen die Juden das Recht zugesprochen, Gesinde zu halten. Zudem sollen fremde Juden unter Beachtung der Rechte des Kölner Erzbischofs und dessen Judenpfleger (amptmanne, de der Juden pleeger is) nach Köln kommen und dort wohnen dürfen. Abschließend versprechen die Gemeindevertreter der Kölner Judengemeinde (der gemeynre Iutschaf van Coelne), die vorgenannten Vereinbarungen einzuhalten und verweisen auf eine weitere Urkunde, die mit dem großen städtischen Siegel bekräftigt worden sei.

Überlieferung:

Köln, HAStadt, Best. 30, V2, fol. 35r/v; http://historischesarchivkoeln.de:8080/actaproweb/archive.xhtml?id=Vz++++++00145469MHupElko#Vz______00145469MHupElko (Digitalisat), Abschr. (zeitnah), dt., Perg.

  • Kober, Grundbuch (1920), Nr. 7, S. 184 f.
  • Zwei Cölner Eidbücher, S. 142-144;
  • Weyden, Geschichte (1867), Anhang, Nr. 23a, S. 372 f.
  • Schmandt, Judei (2002), S. 48;
  • Kober/Asaria, Kölner Juden (1959), S. 44;
  • Lau, Entwicklung (1898), S. 184.

Kommentar:

Zu den Kölner Eidbüchern vgl. KO01, Nr. 73.

(bel.) / Letzte Bearbeitung: 06.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, KO01, Nr. 183, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KO01/CP1-c1-00i9.html (Datum des Zugriffs)

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