Quellen zur Geschichte der Juden in der Stadt Köln (1273-1347)

Zurück zur Übersicht

199 Quellen in diesem Teilcorpus. Sie sehen die Quelle 185.

Stadt Köln 1, Nr. 185

1342 Januar 7

Der Kölner Erzbischof Walram [von Jülich] etc. bekundet, dass auf sein Bitten hin angesehene Männer, Schöffen, Ratsherren und andere seiner Kölner Bürger (prudentes viri, scabini, consules ceterique cives nostri Coloniensis) zum Nutzen der Kölner Kirche seine Kölner Juden und Jüdinnen (iudei et iudae nostri Colonie) gemeinschaftlich wie einzeln mit Leib und Gut gleichwie deren Mitbürger (tamquam eorum concives) für die Dauer von 13 Jahren, beginnend ab dem nächsten Feste Mariä Lichtmess, in Schutz und Schirm (protectio custodiaque) genommen haben. In diesem Zuge bestätigt Walram die vorangegangenen Privilegien, die mit seinem und dem Siegel des Domkapitels versehen worden sind, und verpflichtet sich zur Beachtung zuvor erteilter Rechte. Der Stadt oder den Bürgern soll daraus kein Schaden entstehen. Gesondert hervorgehoben wird die individuelle Haftbarkeit bei Gewaltvergehen gegen Juden und Jüdinnen: Nur der Delinquent - und niemand anderes - soll angeklagt und nach Kölner Recht (ius Colonie) bestraft werden, Stadt und Bürger dürften hierfür nicht belangt werden. Falls er, einer seiner Nachfolger oder sonst eine Person die Bestimmungen des genannten Privilegs verletzten und seine Kölner Bürger (cives nostri Colonienses) dagegen vorgingen, sollen sie in dieser Sache gegen ihn, seinen Nachfolger und die Kölner Kirche nicht zu weit gehen. Für den Fall, dass die Kölner Bürger von jemandem an der Schutzausübung gehindert würden und sie sich in dieser Angelegenheit an ihn wendeten, verspricht Walram Unterstützung. Der Erzbischof und das Domkapitel kündigen ihre Siegel an.

Datum anno domini millesimo trecentesimo quadragesimo secundo, in crastino epiphanie eiusdem.

Rückvermerk:

Hyrynme hat erzbischof Walramus de joden gevryhet 13 jar

Überlieferung:

Köln, HAStadt, Best. 1, U 1/1619, Orig., lat., Perg.

  • Weyden, Geschichte (1867), Anhang Nr. 25, S. 376 f.;
  • Quellen zur Geschichte der Stadt Köln 4, Nr. 251, S. 264-266.
  • Schmandt, Judei (2002), S. 279 f.;
  • REK 5, Nr. 832, S. 229.
  • Bauer, Judenrecht Köln (1964), S. 73;
  • Brisch, Geschichte 1 (1879), S. 126 f.

Kommentar:

Die vorliegende Urkunde ist im Kontext einer Reihe von Judenprivilegien seitens des Kölner Oberhirten und Stadtrats in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts zu sehen. Der indirekte Bezug auf die Schutzzusage vom 2. August 1335 wird durch weitere, teils wörtliche Übereinstimmungen beider Urkunden gestärkt; vgl. KO01, Nr. 167.

(bel.) / Letzte Bearbeitung: 07.03.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, KO01, Nr. 185, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KO01/CP1-c1-014a.html (Datum des Zugriffs)

Lizenzhinweis

Die Datensätze stehen unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz und können unter Berücksichtigung der Lizenzbedingungen frei nachgenutzt werden. Sofern nicht anders angegeben, sind die verwendeten Bilder urheberrechtlich geschützt.

Zurück zur Übersicht