Quellen zur Geschichte der Juden in der Stadt Köln (1273-1347)

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Stadt Köln 1, Nr. 46

1311 August, Köln

Erzbischof Heinrich [II.] von Köln (Henricus dei gratia sancte Coloniensis ecclesie archiepiscopus, sacri imperii per Italiam archicancellarius) bekundet, dass sein Offizial Stristram Lombarde sowie die Kölner Bürger Adolf und Wedekind von Revel (Stristrami Lombardi, officialis nostri, Adolphi ac Wedekindi de Revel, civium Coloniensium) innerhalb der Pfarrgrenzen St. Kuniberts gelegene Häuser mit dem Namen Grunewald (infra limites parrochie sancti Cuniberti Coloniensis dictas Grunewaldt) gekauft und dort mit seiner Erlaubnis ein Hospital und ein Oratorium nebst Friedhof als Wohn- und Begräbnisstätte für vor kurzem bekehrte bzw. in Zukunft konvertierende Juden sowie für arme und kranke Personen (ad inhabitationes et sepulturas iudeorum de novo conversorum et convertendorum in posterum ac etiam pauperes et debiles personae) gestiftet haben. Die Stifter seien in diesem Zuge durch die Vermittlung rechtschaffener Männer (probii viri) mit Kapitel und Dekan des Stifts St. Kunibert übereingekommen, dass alle Gaben, die während der Messen an den Altar des Oratoriums gebracht werden, dem Dekan zukommen sollen. Darüber hinaus wird fixiert: [1.] dass alle im Hospital Lebenden in seelsorgerischen Fragen dem Dekan oder dessen Vertretern unterständen; [2.] dass ausschließlich Bekehrte, Arme und deren Bedienstete (conversi et pauperes ac servitores eorundem) - und keine Fremden (extranei) - am Hospital bestattet werden sollen - es sei denn, der Dekan genehmige Ausnahmen; [3.] dass der Thesaurarius an den Kerzen, die während des Begräbnisses an der Totenbahre platziert würden, das gleiche Recht besäße wie an jenen der Mutterkirche; [4.] dass der Dekan für die Zuweisung der Einkünfte und Benefizien von gestifteten Altären sowie für die Ein- und gegebenenfalls auch Absetzung der dort zelebrierenden Priester verantwortlich sei. Die oben genannten Regelungen werden mit Zustimmung des Kölner Domkapitels sowie des Dekans und Kapitels von St. Kunibert festgelegt und mit dem Siegel Letzterer bekräftigt.

Datum Colonie anno domini millesimo trecentesimo undecimo mense augusto.

Überlieferung:

Köln, HAStadt, Best. 160, Inventar 5, fol. 89r/v, Abschr. (14. Jh.), lat., Papier; ebd., Best. 1039, Bd. V, fol. 93 (Abschr., 17. Jh.); ebd., Best. 239, RH 2, fol. 103 (Abschr., 18. Jh.).

  • Quellen zur Geschichte der Stadt Köln 4, Nr. 3, S. 5 f.
  • REK 4, Nr. 660, S. 140 f.;
  • Pfarrarchiv S. Kunibert, Nr. 6, S. 127.
  • Kürten, Stift 1 (1985), S. 174-179;
  • Mies, Kölner Hospitäler (1921), S. XXX.

Kommentar:

Das Hospital ist im weiteren Verlauf des 14. Jahrhunderts mit Allerheiligen-Patrozinium belegt. Im Jahre 1316 bestimmten zwei der Stifter, Wedekin und Adolf von Revele, dass in dem Haus Beginen aufgenommen werden sollten; vgl. Asen, Beginen (1927), S. 111. Im direkten Zusammenhang zur vorliegenden Urkunde steht ferner die frühere Genehmigungsurkunde Erzbischof Heinrichs aus dem Jahre 1309 (KO01, Nr. 40) zu Stiftung und zu den Begräbnisrechten. Weitere Hinweise auf Konvertiten in dem Haus sind nicht überliefert.

(bel.) / Letzte Bearbeitung: 07.03.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, KO01, Nr. 46, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KO01/CP1-c1-02jd.html (Datum des Zugriffs)

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