Quellen zur Geschichte der Juden in der Stadt Köln (1273-1347)

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Stadt Köln 1, Nr. 73

[um 1321]

Der Ratsherreneid im Eidbuch der Stadt Köln beinhaltet unter anderem den Passus, dass kein Ratsmitglied eigenmächtig mit den Juden die Verlängerung der Schutzfrist vereinbaren darf (… mit den iuden dedingen sal, in ire iairzale ze lengen). Dies soll ein halbes Jahr vor Ablauf des bestehenden Vertrages in Gegenwart aller Ratsherren geschehen. (1)

(1) Der Eintrag ist durchgestrichen.

Überlieferung:

  • Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung 1, S. 15, § 36;
  • Zwei Cölner Eidbücher, S. 47.
  • Beschlüsse des Rats 1, Nr. 9, S. 3 [mit Datierung 1321 vor 14. März?].
  • Schmandt, Judei (2002), S. 55 f;
  • Brisch, Geschichte 1 (1879), S. 108;
  • Weyden, Geschichte (1867), S. 168.

Kommentar:

Der Eintrag bezieht sich auf die lediglich als Eintrag im Eidbuch überlieferte Schutzzusage über zehn Jahre aus dem Jahre 1321; vgl. KO01, Nr. 74.

Das erste Kölner Eidbuch, das 1321 vom christlichen Stadtrat angelegt und spätestens 1341 um ein zweites Exemplar erweitert worden ist, darf als eine der ertragreichsten Quellen zur Geschichte der Kölner Juden in der ersten Häfte des 14. Jahrhunderts gelten. Insgesamt sind in diesen Amtsbüchern neben den Eiden der Kölner Ratsherren zu deren Amtspflichten und Regelungen zu den Wahlmodi eine Reihe von zeitlich begrenzten Ratsbeschlüssen, -verträgen und -schlichtungen enthalten, die vielfach einzelne Kölner Juden oder auch die gesamte Judengemeinde (Privilegien) betreffen. Nach Groten, Schriftwesen (2001), S. 552, und Schmandt, Judei (2002), S. 39, spiegelt sich darin eine "intensivierte Herrschaftspraxis" im Allgemeinen und der veränderte Stellenwert des städtischen Rates für die Kölner Judengemeinde im 14. Jahrhundert im Besonderen wider. Wie die Formulierungen diverser Einträge verdeutlicht, handelt es sich in vielen Fällen um eine zeitnahe Abschrift zuvor ausgestellter Urkunden. Die Eidbücher können somit als "Gedächtnis für [die] umfangreicher werdende Statuar- und Polizeittätigkeit" des Rates, "das dem Bedürfnis der Juden nach Schriftlichkeit in besonderer Weise entgegenkam" gelten (ebd., S. 58). Die Einträge wurden im ersten Eidbuch sowohl in lateinischer als auch in deutscher Sprache verfasst und weisen lediglich bezüglich der Judengemeinde am Ende des ersten Buches Ansätze zur thematischen Blockbildung auf; eine strenge chronologische Anordnung wurde ebenfalls nicht konsequent durchgeführt.

(bel.) / Letzte Bearbeitung: 06.04.2017

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, KO01, Nr. 73, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KO01/KO-c1-001u.html (Datum des Zugriffs)

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