Quellen zur Geschichte der Juden in der Stadt Köln (1273-1347)

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Stadt Köln 1, Nr. 103

[vor 1326 Februar 18]

Im sogenannten ersten Eidbuch des Kölner Stadtrats wird folgende Sühne festgehalten: Der Enge Rat der Stadt Köln bekundet, dass auf Klage des Juden Salman von Basel (Salmannus de Basilia) anlässlich des Verstoßes gegen zwei zwischen ihm und der Kölner Judengemeinde geschlossene Verträge (litterae) folgende Strafe für die beiden Kölner Juden Vivis von Münster genannt Bicke (Yvyis de Monasterio dictus Bicke), und Gottschalk in der Enggasse (Godescalcus in arta platea) festgelegt worden ist: Montags oder Donnerstags sollen sie zu jenem Ort der Synagogen (ad scolas iudeorum) gehen, an dem die Thorarolle (rodalis) gelesen werde. In Gegenwart des Vorsängers (cantor iudeorum) sollen sie dort eine wörtlich aufgeführte Verzeihungsbitte aufsagen. (1) Sobald genanntem Salman in dieser Form Sühne geleistet worden sei, soll Meister Gumpert, Jude (magister Gumpertus iudeus), darüber eine Urkunde ausstellen. Falls die vorgenannten Juden oder ein anderer Jude die beiden Verträge verletze und Salman klage, seien die jeweils amtierenden Ratsherren zur Durchsetzung der dargelegten Sühne heranzuziehen. Verweigerten sich Vivis und Gottschalk, seien diese gemeinsam mit ihren Gattinnen und Gütern aus der Stadt Köln auszuweisen und erst dann zur Rückkehr berechtigt, wenn sie Sühne leisteten sowie Vivis 100 und Gottschalk 50 Mark an die Stadt Köln zahlten. (2) Kämen sie ohne Erfüllung dieser Auflagen in die Stadt zurück, sollten sich die Konsuln so lange an deren Leib und Gut halten (ad res et corpora sua se tenebunt), bis sie erneut Sühne geleistet hätten. (3)

(1) "Wir haben schlechte und ungerechte Worte gegen genannten Salman gerichtet - das bereuen wir. Wir wissen, dass - sofern die Ratsherren und Salman dies gewollt hätten - eine härtere Strafe möglich gewesen wäre. Daher bitten wir Salman um Verzeihung. Wir verzichten darauf, die Strafe und Beschwernis, die wir durch Salman oder dessen Erben ertragen haben, irgendwann, auf irgend eine Weise zu hinterfragen, sondern werden von diesen und von allem anderen, was wir bis dato getan haben oder tun, vollständig absehen".

(2) Vgl. hierzu auch KO01, Nr. 102.

(3) Der Eintrag ist durchgestrichen. Die Datierung orientiert sich an dem direkt darunter befindlichen, sachlich nahestenden Eintrag von 1326 Februar 17 (KO01, Nr. 102), der in der Edition von Leonard Ennen (Quellen zur Geschichte der Stadt Köln 4, Nr. 129, S. 113 f.) gemeinsam und unter einem Datum mit dem hier regestierten Text abgedruckt worden ist.

Überlieferung:

Köln, HAStadt, Best. 30, V1, fol. 11v; http://historischesarchivkoeln.de:8080/actaproweb/archive.xhtml?id=Vz++++++00145468MHupElko#Vz______00145468MHupElko (Digitalisat), Abschr. (zeitnah), lat., Perg.

  • Quellen zur Geschichte der Stadt Köln 4, Nr. 129, S. 113 f.;
  • Zwei Cölner Eidbücher, S. 59-61.
  • WJ 1, Nr. 77, S. 91.
  • Schmandt, Judei (2002), S. 47;
  • GJ 2, 2, S. 562;
  • Bauer, Judenrecht Köln (1964), S. 54;
  • Brisch, Geschichte (1879), S. 117 f.

Kommentar:

Zu den Kölner Eidbüchern vgl. KO01, Nr. 73.

(bel.) / Letzte Bearbeitung: 06.03.2018

Zitierhinweis

Corpus der Quellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich, hg. v. Alfred Haverkamp und Jörg R. Müller, Trier, Mainz 2016, KO01, Nr. 103, URL: https://www.medieval-ashkenaz.org/KO01/KO-c1-0028.html (Datum des Zugriffs)

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